BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 132/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsa n- sprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deu t- lich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden w ä- re. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivils enats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2011 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19. November 2010 wegen eines Betrages in Höhe von 28.500 A r- be itsleistungen des Klägers ) zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht z urückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Bee n- digung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend. Die Parteien lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusa mmen. Am 13. Dezember 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. 1 2 - 3 - Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000 DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von 80.000 DM auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Ren o- vierungsarbeiten durchgeführt, außerdem wurde ein Anbau errichtet. An den Arbeiten wirkte der Kläger mit. Die Parteien, die zunächst bei der Mutter der Beklagten gewohnt hatten, zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 flos s das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Bekla g- ten, von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von monatlich 340 e- zahlt wurde. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, von dem er bis einschließlich D ezember 2004 monatlich 409,03 Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 65.537,55 begehrt. Er hat geltend gema cht, das Haus habe als Familienheim genutzt we r- den sollen. Wegen eines für ihn bestehenden Schufa - Eintrags hätten die Pa r- teien beschlossen, dass die Beklagte Alleineigentümerin werden solle. Aus fo r- mellen Gründen sei sie auch Alleinkreditnehmerin geworden. Die Parteien seien sich aber einig gewesen, die Kreditkos t en jeweils hälftig zu tragen. In der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2004 habe er die Kreditrate allein gezahlt. A u- ßerdem habe er erhebliche Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Insofer n habe er mindestens 1.900 Stunden aufgewandt, für die ein Stunde n- lohn von 15 a- be er Aufwendungen in Höhe von 10.491,71 s- tungen sei der Wert des Hauses auf mindestens 110.000 Die Beklagte hat vorgetragen, bei d en Zahlungen des Klägers habe es sich um dessen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten gehandelt. An den R e- 3 4 - 4 - novierungsarbeiten habe er sich nur in sehr geringem Umfang beteiligt und an Material allenfalls Kleinteile finanziert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers , mit der er sein Begehren in Höhe von 43.266,95 hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Revis i- on. Entscheidungsgründe : Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die - sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Oberlandesgerich t hat zur Begründung seiner Entscheidung , die in FamRZ 2012, 463 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklagten keinen Ausgleich verlangen. Rüc k- forderungsansprüche nach Schenkungsrecht bestünden nicht. Zuwendungen zwis chen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirkl i- chung der Lebensgemeinschaft dienten, fehle regelmäßig der Schenkungsch a- rakter. Auch gesellschaftsre chtliche Ansprüche des Klägers schieden aus. Di e- 5 6 7 8 9 - 5 - se würden voraussetzen, dass zwische n den Parteien zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei. Darauf könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit gewesen sei, mit seinen Lei s- tungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam ha be g e- nutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam habe gehören sollen. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtl i- chen Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung. Auf den täglichen Beda rf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das Zusamme n- leben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, seien von einem Ausgleic h grundsätzlich ausgenommen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 13.914,95 e- kla g ten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu. Zwar sei die genaue Trennlinie zwischen nicht auszugleichenden Leistungen eine r- seits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich unte r- liegenden Leistungen andererseits unklar. Aber jedenfalls dann, wenn es um monatliche Zins - und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem and e- ren Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alle ine i- gentum stehenden und von de n Partner n und deren Kind gemeinsam genutzten Immobilie gehe, die nicht deutlich das Maß dessen über stie ge n , was für die Anmietung vergleichbaren W ohnraums aufzuwenden gewesen wäre, schieden Ausgleichsansprüche aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kreditraten offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liege n , den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müss en. Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung hätte es dem Kläger oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusamme n- lebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können. Der 10 - 6 - Umstand, dass von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen zu einer Verm ö- gensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hätten, rechtfertige kein an deres Ergebnis . Aus denselben Erwägungen scheide insoweit auch ein Ausgleichsa n- spruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB) aus. Denn auch dieser komme hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 852,60 behaupteten Materialeinkäufe lasse sich ebenfalls weder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB noch aus § 313 BGB herleiten. Auch insoweit scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die behaupte ten Leistungen nicht über das Maß dessen hinausgingen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichteh e- lichen Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen sei. Schließlich könne der Kläger auch weder nach Bereicherungsrecht noch wegen Wegfalls der Geschäft sgrundlage die Zahlung von 28.500 ihm erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Den Beweis dafür, die von ihm b e- haupteten 1.900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, habe er nicht geführt. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, in we l- chem konkreten oder zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermö g- lichenden Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe. Fest stehe vielmehr, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere Personen aus dem Umfeld beider P arteien an den Arbeiten beteiligt gewesen seien. We l- chen Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt habe, habe nicht geklärt we r- den können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal feststellbar, ob die A r- beitsleistungen des Klägers deutlich über das Maß des sen hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen L e- bensgemeinschaft erfordert habe, geschweige denn ob und gegebenenfalls 11 12 - 7 - inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten gefü hrt hätten. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nac h- prüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Ausgleichsa n- spruch nach den Vorschriften über die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ve r- neint . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichteh e- lichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten e i- nen Gesellschaftsvertrag geschlos sen haben. Eine rein faktische Willensübe r- einstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beu r- teilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung gesellschaft s- rechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absic ht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen wenn auch nur wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auc h gemeinsam gehören sollte (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 jew. m.w.N.). b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaft s- rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht 13 14 15 16 - 8 - vorliegen. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensg emeinschaft hinausgeht, best e- hen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil e BGH Z 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22 und vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 16). Abges ehen davon hat der Kläger bewusst die fo r- mal - dingliche Alleinberechtigung der Beklagten akzeptiert, da wegen seiner Schufa - Eintragung auch die Finanz ierung über ein von der Beklagten allein aufgenommenes Darlehen erfolgen sollte. Gegen die betreffende Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 2. Ein en Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 3 13 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit unzutreffenden Erwägungen in vollem Umfang abgelehnt. a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbez o- genen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die L e- bensgemeinschaf t werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 40 ; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25 und Urteil vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 19). Die Rüc k- abwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Z uwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des For t- bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind d ie Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendu n- gen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erfo rderlich werdende Beiträge 17 18 - 9 - übernimmt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 19 und vom 31. Oktober 2007 XII ZR 261/04 FamRZ 2008, 247, 249). b) Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen die Leistung der monatlichen Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht. a a) Einen in Höhe von 13.914,95 n- spruch wegen der Finanzierungsleistungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, das Z u- sammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen und seien deshalb von einem Ausgleich auszunehmen. Dagegen wendet sich die Revision ohne E r- folg. (1) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Z u- wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden mü s- sen, ist zu berücksi chtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverh ältnisse nach Treu und Gla u- ben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der U n- billigkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Eh e- gatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbi l- l igkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bede u- tung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Ei n- zelfalls (Senatsurteil vom 6. Juli 20 11 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 23). Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin in s- besondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art 19 20 21 22 - 10 - und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch b edingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens - und Ve r- mögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteil e BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910 , 912 und vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 24). (2) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung ei n- bezogen, dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den getroffenen Feststellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deu t- lich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohn kosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der de s- halb von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten ei n- getreten ist. Die ser betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen Ti l- gungsanteil. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Re vision rügt, dass Vortrag des Kl äger s übe r- gangen worden sei. Schon d eshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich . Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemä ß g e- ring, so dass von einem erheblichen Vermögens zuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann . Dann i st die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. (3) Die Revision ist ebensowenig begründet , soweit die Zahlungen der Kreditraten durch den Kläger den Zeitraum vor dem Einzug in das Haus der Beklagten betreffen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um Aufwendungen für Leistungen, die die Gemeinschaft täglich benötigte, sondern der Aufwand diente dem Erwerb und dem Umbau des im Alleineigentum der Beklagten st e- henden , erst künftig zu be ziehenden Hauses . Zwar war der Kläger nach seinem 23 24 - 11 - Vorbringen finanziell allein in der Lage, die Zahlungen vorzunehmen, da er im Gegensatz zu der Beklagten über Einkommen aus einer vollschichtigen E r- werbstätigkeit verfügte. Bei einer solchen Fallgestaltung können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Einkommensve r- hältnisse der Partner dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Ei n- kommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und e iner geplanten Veränderung der gemeinsamen Wohns i- tu a tion beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht generell , die Vermögenszuordnung m it dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensve r- hältnisse des Zuwendenden beizubehalten (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 25). Vielmehr ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verm ögenszuwachses durch die betreffenden Leistung en zu entscheiden, ob und inwieweit dem Zuwendenden die Aufrechterhaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten ist. Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsa n- s pruch zu Recht abgelehnt. Eine noch vorhandene Vermögensmehrung der Beklagten, auf die ein Ausgleich begrenzt ist, kann auch insofern allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils liegen . Dieser Anteil ist, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt. Er würde aber bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums ebenfalls keine Größenordnung erreichen, der e r- hebliche Bedeutung zukommt, so dass die Beibehaltung der durch die Zahlu n- gen des Klägers geschaffenen Vermögensverhältnisse nic ht unbillig ist. bb ) Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen der Bezahlung von Baumaterial in Höhe von 852,60 a- gegen erfolglos. Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Leistungen gi n- 25 26 - 12 - gen nicht über das Maß des Üblichen hinau s und seien deshalb nicht au s- gleichspflichtig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Au f- fassung der Revision hat das Berufungsgericht die genannten Aufwendungen auch nicht isoliert betrachtet, sondern die Situation mit derjenigen bei ei nem Zusammenleben in gemieteten Räumen verglichen. Auch dann wären im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und de r- gleichen angefallen. Die Gesamtbelastung des Klägers wäre in diesem Fall s o- mit vergleichbar gewesen. c) S o weit das Berufungsgericht einen Ausgleich wegen der Arbeitslei s- tungen des Klägers abgelehnt hat, begegnet die Entscheidung allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handelt es sich zwar nicht um g e- meinschaft sbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne. Derartige Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendung angesehen werden, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebe nsgemeinschaft zu Au s- gleich s ansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine gel d- werte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (S e- natsurteil vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 20). Nach der Rec htsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann i n Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben 27 28 29 - 13 - (Senatsurteile BGHZ 177, 1 93 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41 ff. und vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 21 ). Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht feststellbar sei, dass die Arbeitsleistungen deutlich über das Maß des Übl ichen hinausgegangen sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch indessen nicht in vollem Umfang versagt werden. bb ) Entgegen der Rüge der Revision musste das Berufungsgericht alle r- dings nicht die Großmutter der Beklagten zu der klägerischen Behauptung ve r- nehmen, die Parteien hätten im Rahmen der Trennung eine Vereinbarung g e- schlossen und schriftlich fixiert, nach der der Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen seiner Investitionen und Arbeitsleistungen geltend machen werde, wä h- rend die Beklagte ihn von den Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind fre i- zustellen habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag hinreichend substant i- iert und deshalb einer Beweisaufnahme zugänglich war. Selbst wenn das Vo r- bringen als richtig unterstellt wird, lässt sich daraus ni cht entnehmen, von we l- chem Umfang oder Wert der Arbeitsleistungen des Klägers die Parteien ausg e- gangen wären. cc ) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme über den Umfang der Arbeitsleistungen des Kläg ers unter Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht wiederholt. Die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung erforderten dies nicht, vielmehr hätte das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung vornehmen können, soweit es nicht die Glaubwürdigkei t der Zeugen anderweitig beurteilt. Die Rügen gegen die Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zum E r- folg. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur auf die Einhaltung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und ane rkan n- 30 31 32 33 - 14 - ter Grundsätze, rechtliche Möglichkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze überprüfbar (BGH Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482) . Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu se t- zen. Soweit die Revision ausführt, das Näheverhältnis der Zeugen zu der j e- weiligen Partei sei nicht gewürdigt worden, wird d amit kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte dem Landgericht in der Annahme folgen, das Gericht habe sich nicht von der Wahrheit oder U n- wahrheit einzelner Zeugenaussagen überzeugen können. Dabei durfte das B e- rufu ngsgericht in seine Beurteilung einbeziehen, dass auch die der Beklagten nahe stehenden Zeugen die Mitarbeit des Klägers bestätigt haben bzw. - so der Zeuge O., ein Onkel der Beklagten - dass dies er bei allen Arbeiten mitgeholfen habe. Davon, dass die gege n die Behauptung des Klägers sprechenden Au s- sagen inhaltlich widersprüchlich seien, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Die Angaben der Mutter der Beklagten, die Zeugen F., D., M. , B. und O. hätten die Hauptarbeit geleistet, kann eine Erklärung darin finden, dass mehrere Helfer ein größeres Ausmaß an Arbeit zu bewältigen vermögen als der Kläger allein. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich möglich. dd ) Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, einen b e- s timmten Arbeitsumfang des Klägers festzustellen. Ausschlaggebend dafür war, dass nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zahlreiche Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten. Diese Begründung schließt es indessen nicht aus, e inen Mindestumfang der Arbeitsleistung en zu schätzen. Vor einer Prüfung, ob nicht unter diesem Gesichtspunkt 34 35 - 15 - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesamten für die An bau - und R e- novierungsarbeiten erforderliche Anzahl von Stunden ein Mindestanteil, der auf den Kläger entfällt, angesetzt werden kann, ist die volle Abweisung des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt. 3. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das B e- rufungsgericht auch einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abg e- lehnt hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partner n einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensg e- meinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 19 3 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34 ff.; BGHZ 183, 2 42 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32 ff. und vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08 FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff. ). b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es ausz u- gleichende Leistungen nicht hat feststellen können, unterliegt den bereits aufg e- führten Bedenken. 36 37 38 - 16 - 4. Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Fes t- stellungen und der tatri chterlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist deshalb insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 19.11.2010 - 4 O 2420/08 - OLG Bremen, Entscheidun g vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - 39
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