ECLI:DE:BGH:2016:030316UIXZR132.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/15 Verkündet am: 3. März 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrec h nung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine recht s- geschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1). BG B aF § 358 Abs. 4 Satz 3 (entspricht BGB nF § 358 Abs. 4 Satz 5) Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbra u- chers gegen den Unternehmer und des Darle hensgebers gegen den Verbra u- cher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- ri chts Dresden vom 19. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S . J . (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin beantragte am 9. August 2006 einen Ratenkredit bei der Beklagten; die Beklagte nahm das Vertragsa n- gebot der Schuldnerin mit Schreiben vom 5. September 200 6 an. Das Angebot umfasste auch den Abschluss einer Restschuldversicherung mit der V . AG (fortan: Versicherer). Die Beklagte zahlte den Nettokr e- ditbetrag von 13.000 i- sungsgemäß aus. Die Schuldnerin verpflichtete sich, den Kredit nebst Zinsen und Kosten der Restschuldversicherung in 83 monatlichen Raten zu je 203,32 und einer Schlussrate von 202,33 ,90 15. September 2006 zurückzuzahlen. 1 - 3 - Das Amtsgericht eröffnete am 6. Januar 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Schul d- nerin insgesamt 2.484,22 eldete am 30. Januar 2009 eine Forderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 10.515,78 Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 an die Beklagte machte der Kläger geltend, es handele sich beim Darlehensvertrag und dem Versicherungsvert rag um ein verbundenes Geschäft, widerrief den Kreditvertrag und forderte die Beklagte auf, den auf den Versicherungsbeitrag entfallenden Teil der Darlehenssumme an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Mit Schre i- ben vom 13. Dezember 2012 an den Versicherer w iderrief der Kläger auch die auf den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags gerichtete Willense r- klärung. Hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom gle i- chen Tag, erneuerte sein Zahlungsverlangen hinsichtlich der Restschuldvers i- ch erungsprämie in Höhe von 885,04 des Widerrufs auch die bereits erfolgten Tilgungsleistungen der Schuldnerin in Höhe von 2.484,22 en. Der Kläger verlangt von der Beklagten di e Zahlung der Versicherung s- prämie in Höhe von 885,04 erbrachten Leistungen in Höhe von 2.484,22 Hilfswe i- se hat d ie Beklagte im Prozess die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückza h- lungsa nspruch erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Aufrechnung unbedingt er klärt. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Darlehensvertrag und der mi t- finanzierte Restschuldversicherungsvertrag seien verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Mangels or dnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB habe der Kläger die auf den Abschluss des Darlehensve r- trags gerichtete Willenser klärung der Schuldnerin gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen können. Der Widerruf erfasse auch den Restschuldvers icherungsvertrag. Da der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB einrücke, komme es zum Zusammenfallen von Anspruch s- berechtigung und - verpflichtung. Deshalb stehe dem Verbraucher kein A n- spruch auf Rückzahlun g des an den Unternehmer aus dem Darlehen geleist e- ten Entgeltes zu. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden dieser Saldierung nicht entgegen. Sie verletze weder § 103 InsO noch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder § 91 InsO. Soweit der Kläger die von der Schu ldnerin auf das Darlehen erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen zurückverlange, könne die Beklagte mit ihrem A n- spruch auf Rückgewähr des Darlehens aufrechnen. Der Widerruf des Darl e- hens sei zwar wirksam gewesen. Jedoch müsse der Darlehensnehmer auch bei e inem verbundenen Geschäft den zu seiner freien Verfügung zugeflossenen 4 5 6 7 - 5 - Teil des Darlehens erstatten. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden der Au f- rechnung nicht entgegen, weil es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele. De r Anspruch der Beklagten sei auf den vom Treuhänder nach Insolvenzeröffnung erk lärten Widerruf zurückzuführen. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung un b e- schränkt zul ässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneing e- schränkt zugelassen. Eine Beschränkung kann sich zwar auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben, sofern sich dies den Entscheidungsgründe n ei n- deutig entnehmen lässt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 20 08 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Erforderlich ist, dass das Berufungsgericht die Rev i- sion nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte. Im Streitfall hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Frage, ob der sich aus dem Rückgewährverhältnis ergebende A n- spruch des Darlehensgebers auf Rückerstattung des nicht zur Finanzierung des verbundenen Vertrags dienenden Teils des Darlehens als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit zu qualifiziere n ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Berufungsgericht lediglich die grundsätzliche Bedeutung di e- ser Rechtsfrage und sein Motiv erläutern wollen, warum es die Revision zug e- lassen hat. Es lässt sich diesen Ausführungen hingegen nicht mit h inreichender Sicherheit entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur für einzelne Teile des grundsätzlich einheitlichen Rückabwicklung sverhältnisses zulassen wollte. 8 9 - 6 - 2 . Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage i m Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung bezahlten Darlehensraten in Höhe von 2.484,22 zu. Er ist aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit ihren A n- sprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erloschen (§§ 387, 389 BGB). aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch der Beklagten um eine Masseverbindlichkeit handelt. Insbe sondere kann offen bleiben, ob der Widerruf des Klägers - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als Han d- lung des Insolvenzverwalters gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist oder ob es sich bei der Zahlungsaufforderung des Klägers um ein Erfüllungsve rla n- gen handelt, auf das § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechend anzuwenden wäre . Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil die Aufrechnung der Beklagten auch dann wirksam ist, wenn es sich beim Anspruch der Beklagten nicht um eine Masse verbindlichkeit handeln sollte. bb) Die Aufrechnung der Beklagten ist jedenfalls nach § 95 Abs. 1 InsO wirksam. (1) Kläger und Beklagter standen wechselseitig Forderungen aufgrund des Widerrufs zu. Widerruft der Verbraucher einen verbundenen Vertrag, en t- steht ein Rückge währschuldverhältnis. Maßgeblich sind dabei im Streitfall die bis zum 10. Juni 2010 geltenden Vorschriften, weil die Parteien den Verbra u- chervertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB; fortan BGB aF). Nach § 357 Abs. 1 Sa tz 1 BGB aF sind die Vorschri f- 10 11 12 13 14 - 7 - ten über den gesetzlichen Rücktritt auf das Widerrufsrecht entsprechend anz u- wenden. Dies gilt auch für den verbundenen Vertrag (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF). Aufgrund eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags kann de r Kläger die Rückgewähr der erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen verlangen. Die Beklagte kann - auch bei einem mit dem widerrufenen Darlehen verbund e- nen Restschuldversicherungsvertr ag - jedenfalls insoweit die Rückzahlung des Darlehens verlangen, als es an den Verbraucher zur freien Verfügung geflossen ist . Sie kann weiter hinsichtlich dieses Teils des Darlehens Zinsen und Kosten verlangen; § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB aF gilt nicht für diesen Teil des Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 , WM 2011, 451 Rn. 26 f). Im Streitfall hat die Beklagte 13.000 zur Ablösung von and e- ren Verbindlichkeiten ausge zahlt . (2) Die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhäl t- nis waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufschiebend bedingte A n- sprüche. Grundlage des § 95 Abs. 1 InsO ist, dass die Forderungen dem Gru n- d e nach und im Kern schon vor Eröffnung des Insolv enzverfahrens angelegt sind ( Schmidt/Thole, InsO, 1 9 . Aufl., § 95 Rn. 7). Die Vorschrift soll die Gläub i- ger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers b e- darf (BGH, Urteil vom 21. Deze mber 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 12 mwN). § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt auch dann, wenn beide Forderungen oder nur die Forderung der Masse aufschiebend bedingt ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 6). Erfasst sind auch Fä lle, in d e- nen nicht eine vertragliche Bedi ngung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung 15 16 - 8 - für das Entstehen einer Forderung fehlt (BGH aaO S. 4 mwN; MünchKomm - InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 10). Es genügt daher, wenn die wec hselseitigen Ansprüche i n diesem Sinn bereits vor Insolvenzeröffnung en t- standen sind. Im Streitfall war eine Aufrechnungslage hinsichtlich der Ansprüche auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Erstattung der Darlehensraten bereits angelegt. Der wirksame Widerruf wandelt d en zwischen den Parteien geschlo s- senen Vertrag gemäß § 346 BGB i n Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB aF ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19). Damit knüpfen die wechselseitigen Rückzah lungsansprüche - soweit die Parteien Leistungen vor Insol venzeröf f- nung erbracht haben - an das ursprüngliche Vertragsverhältnis an und sind mit ihm bereits angelegt. Sie hängen lediglich davon ab, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht . Dies genügt für einen entsprechend festen Rechtsboden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 94 mwN). ( 3 ) Der Aufrechnung steht weder § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen noch hindert es eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansp rüche aus dem Rückg e- währschuldverhältnis, dass sie erst aufgrund einer Widerrufserklärung entst e- hen. (a) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung zwar aus, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevo r die Aufrechnung erfolgen kann. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verbietet also eine Au f- rechnung, wenn zuerst der Schuldner eine durchsetzbare Forderung besitzt. Werden die Forderungen gleichzeitig fällig, steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer 17 18 19 - 9 - Aufrechnung nicht entg egen ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743 ; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 95 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Ansprüche der Schuldnerin auf Rückzahlung sind nicht vor, sondern gleichzeitig mit den A nsprüchen der Beklagten fällig g e- worden. Der - vom Kläger erklärte - Widerruf der Darlehensvertragserklärung führt gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zugleich dazu, dass der Verbraucher nicht mehr an das finanzierte Geschäft, hier also die Restschuldversiche rung, gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25). Der Widerruf wandelt die Vertragsverhältnisse um; die Rück - gewähransprüche bezüglich der einzelnen Ve rtragsverhältnisse entstehen ex nunc mit der Widerrufserklärun g. (b) Dass die aufschiebende Bedingung für die wechselseitigen Rückg e- währverpflichtungen erst aufgrund des Widerrufs der Vertragserklärung der Schuldnerin eintrat, steht der Aufrechnung nicht entgegen. Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Aufrechnung bei aufschi e- bend bedingten Forderungen nach § 95 Abs. 1 InsO voraussetzt, dass die Fo r- derung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es eine r weiteren Rechtshandlung bedarf (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 Rn. 18; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380 Rn. 32; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 11 80 Rn. 11). Hierbei handelte es sich jedoch um Fälle, in denen nur eine der Forderungen unter einer Bedingung stand . Im Streitfall führt der Widerruf der Vertragserklärung der Schuldnerin jedoch kraft 20 21 22 - 10 - Gesetzes dazu, dass automatisch wechselseitige Rückgewä hrverpflichtungen bezüglich der einzelnen Vertragsverhältnisse entstehen. Sämtliche Rückg e- währverpflichtungen waren ohne Widerruf nicht durchsetzbar ; die wechselseit i- gen Forderungen hingen vielmehr von der gleichen Bedingung - dem wirks a- men Widerruf der Ve rtragserklärung des Verbrauchers - ab. In einem solchen Fall wird die Aufrechnungslage von § 95 InsO g e- schützt. § 95 InsO beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass die Durc hse t- zung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungsl a- ge keine Schwierigkeiten bereiten werde, in dieser Erwartung auch im Inso l- venzverfahren nicht enttäuscht werden soll (BT - Dr uck s. 12/2443 S. 141 zu § 107 Reg - E). § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO beruht genau gegenteilig darauf, dass der Gläubiger bei Verfahrenseröffnung noch nicht darauf vertrauen kon n- te, seine Forderung im Wege der Aufrechnung durchsetzen zu können (BT - Dr uck s. 12/2443 S. 141 zu § 108 Reg - E). Entscheidend ist danach, o b die B e- dingung dazu führt, dass aus Gründen der Insolvenz "künstlich" eine Aufrec h- nungsmöglichkeit geschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will, oder ob dies nicht der Fall ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 7). Die Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der bei einem widerrufenen Vertrag bestehenden wechselseitigen Rückgewährpflichten ist - jedenfalls s o- weit es sich um vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen handelt - keine aus Gründen der Insolvenz künstlich g eschaffene. Ohne den Widerruf entsteht keine der beiden Forderungen; macht der Verbraucher von seinem Widerruf s- recht keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag bestehen und ist Rechtsgrundlage für die erbrachten, wechselseitigen Leistungen. Der Widerruf hebt dies e Verknü p- 23 24 - 11 - fung nicht auf. Vielmehr sind die sich nach einem Widerruf ergebenden wec h- selseitigen Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 Satz 1 BGB i n Verbindung mit § 357 BGB aF). Dem liegt die gesetzliche Wertung zu grunde, dass das zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende vertragliche Synallagma auch bei der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf zu berücksichtigen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 348 Rn. 1). § 348 Satz 2 BGB ordnet ausdrückli ch die entsprechende Geltung der §§ 320, 322 BGB an. Angesichts dieser Einschränkung besteht von vornh e- rein kein einseitig durchsetzbarer An spruch der Masse. Dies rechtfertigt e s, die nach einem Widerruf einer Vertrags erklärung entstehenden wechselsei tigen Rückgewährverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis als aufschiebend bedingt im Sinne des § 95 Abs. 1 InsO a n- zusehen. M it dem Widerruf entstehen sowohl der eine wie der andere Anspruch "automatisch"; keiner der Ansprüche kann ohne den and eren entstehen. § 95 Abs. 1 InsO schützt die hieraus folgende Aufrechnungslage. Vergleichbar liegt der Fall gegenseitiger Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis; sie sind au f- grund der synallagmatischen Verbundenheit der Ansprüche (§§ 320 ff BGB) Rechnungsp osten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rn. 12 mwN). Einschränku n- gen könnten denkbar sein, soweit die wechselseitigen Rückgewähransprüche auf Leistungen beruhen, die nach Insolvenzeröffnun g mit Mitteln der Masse e r- bracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 335 f) , oder sofern die Ansprüche der Schuldnerin unbedingt und fä l- lig geworden wären, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte (vgl. BGH, Urteil vo m 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 254). Beides ist indes nicht der Fall. Die im Streitfall geltend gemachten Rückgewähransprüche ber u- hen ausschließlich auf Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden 25 - 12 - sind. Eine Möglichkeit für di e Schuldnerin, ihre Rückgewähransprüche durchz u- setzen, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte, bestand nicht. (4 ) Auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichter n und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 3; vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 10). b) Zu Recht hat das B erufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers hinsichtlich der Versicherungsprämie verneint. Im Streitfall besteht kein A n- spruch gegen die Beklagte aus § 346 Abs. 1 BGB i n Verbindung mit § 357 Abs. 1, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF auf Erstattung der Versich erungsprämie, weil die Schuldnerin die Versicherungsprämie nicht aus ihrem Vermögen g e- zahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich im Streitfall bei der Restschul d- versicherung und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führt der Widerruf nicht dazu, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher auch solche Beträge zurückzugewähren hä t- te, die nicht aus dem eigenen Vermögen des Verbrauchers stammen. Die I n- solvenz des Verbrauchers ändert dar an nichts. a a) Zwar sind die Vertragsverhältnisse auch bei einem verbundenen G e- schäft grundsätzlich getrennt zu behandeln (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 358 Rn. 19 ). Mithin kommt es nach einem Widerruf des verbundenen Ve r- trags darauf an, welche wechselseitigen Leistungen Verbraucher und Unte r- nehmer erbracht haben. Diese wechselseitigen Leistungen sind einander z u- rückzugewähren. 26 27 28 - 13 - bb) § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF schränkt diesen Grundsatz indes ein (MünchKomm - BGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 82). Danach tritt der Darl e- hensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn das Darl e- hen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Dies führt dazu, dass der Darlehensgeber anstelle des Unternehmers Glä u- biger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis wird (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33 /08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 mwN). Der Anspruch des Verbrauchers nach einem Widerruf bei einem ve rbu n- denen Geschäft gegen die finanzierende Bank richtet sich auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen als a uch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 27 mwN). Hingegen steht dem Ve r- braucher gegenüber dem Darlehensgeber von vornherein kein Anspruch a uf Rückerstattung derjenigen Leistungen an den Unternehmer zu, die der Darl e- hensgeber durch Auszahlung des Darlehens an den Unternehmer finanziert hat. Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darl e- hensgewährenden Bank verrechnet (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 56; vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, ZIP 2011, 656 Rn. 25; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, 2012, § 358 Rn. 67: Konsumtion; Mün chKomm - BGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/ Koch , BGB, 1 4 . Aufl., § 358 Rn. 2 8: Konzentration). Die Rückabwicklung der an den Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF geflossenen Leistungen 29 30 - 14 - hat demnach nur im Verhältnis zwisc hen diesem und dem Darlehensgeber zu erfolgen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 aaO). cc) Diese materiell - rechtlichen Folgen des Eintritts des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis greifen auch im Fall der Insolvenz des Ve r- brauchers ein (so auch OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362; OLG Celle, WM 2009, 1600, 1602 f; OLG Schleswig, ZInsO 2009, 1449, 1450; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 393, 395 f; OLG Celle, WM 2011, 456, 457 f; Wolters/Podewils, ZVI 2010, 209, 214 f; Heinig, VersR 2010, 863, 867 f ; Schürnbrand, BKR 2011, 309, 310 f; a.A. LG Bremen, WM 2009, 2215, 2219 f; D awe, NZI 2008, 513, 517 f; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 499 ff; Sänger/Wigand, ZInsO 2009, 2043, 2045 ff; Knops, ZIP 2010, 1265, 1268 ff; Gessner, NZI 2011, 385, 387 ff; Goraj, ZI nsO 2011, 497, 499 ff; Kleinschmidt/Burchard, ZInsO 2011, 513, 516 ff; Weiß, ZInsO 2011, 903). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche L eistungen beschränkt ist, die aus dem eig e- nen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistungen an den Unternehmer finanziert hat. ( 1) Die ohne den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklung s- verhältnis bestehenden Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher erlöschen aufgrund des in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF angeordneten Eintr itts des Darlehensgebers kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Eine solche Verrechnung kraft Gesetzes ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen. D a- nach beschränkt sich die Möglichkeit des Schuldners, vom Darlehensgeber auch die dem Unternehmer des verbundenen Geschäfts gewährten Leistungen 31 32 - 15 - zurückzuverlangen, nach Sinn und Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf den Teil der Leistungen, den der Schuldner aus eigenem Vermögen erbracht hat. Ein Rückgewähranspruch des Verbr auchers entsteht - sofern der Darl e- hensgeber in das Rückabwicklungsverhältnis nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF eintritt - von vornherein nur in der Höhe, wie der Verbraucher Leistungen aus eigenem Vermögen erbracht hat. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF ordnet unt er der Voraussetzung, dass das Darlehen bereits an den Unternehmer geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme und einen Anspruchsübergang an. Dies beruht auf verschiedenen Erwägungen. Zum einen hat der Gesetzgeber es für angemessen gehalten, dem Darle hensgeber bei einem verbundenen Geschäft eine beherrschende Rolle bei der Abwicklung zu übertragen, weil dieser die Folgen der Leistungsstörungen trage (BT - Dr uck s. 11/5462 S. 24 zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG). § 358 BGB schuf eine einheitliche Regelung übe r verbund e- ne Verträge, ohne die bisherige Rechtslage zu ändern (BT - Dr ucks. 14/6040 S. 200). Dabei hat der Gesetzgeber hervorgehoben, dass die Vorschrift eine bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleisten soll (BT - Dr uck s. 14/60 40 S. 201). Sie soll darüber hinaus dem Verbraucher e r- sparen, den Darlehensbetrag zunächst erstatten und sich wegen der Rückza h- lung an den Unternehmer halten zu müssen (BT - Dr ucks. aaO). Damit bewertet die Norm die widerstreitenden Interessen sowohl de s Verbrauchers wie die des Darlehensgebers und des Unternehmers. Sie zielt darauf, dem Schuldner die Rückabwicklung zu erleichtern; hingegen lässt sich der Norm nicht entnehmen, dass die Verpflichtungen des Darlehensgebers über das für eine erleichterte Rü ckabwicklung erforderliche Maß hinaus erweitert werden sollen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Darlehensgeber nur dann 33 34 - 16 - in das Rückabwicklungsverhältnis eintritt, wenn das Darlehen dem Unterne h- mer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen wa r. In diesem Fall soll die Regelung dem Verbraucher stets und vollständig ersparen, den an den Unternehmer geflossenen Darlehensbetrag erstatten zu müssen; der darin li e- genden typisierten Bewertung der widerstreitenden Interessen wird am besten gerecht, we nn die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhäl t- nisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und den Eintritt des Darl e- hensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, soweit der Darlehensbetrag an den Unternehmer ausgez ahlt worden ist. Damit wird der Schuldner von jeder Verpflichtung befreit, das an den Unternehmer ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen. Schon unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes entsprach es der Rechtsprechung, dass bei einem verbundenen Geschäft dem D arlehensgeber nach einem Widerruf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung des an den Unternehmer geflossenen Darlehens zustand (BGH, Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 18 f ). Ansprüche des Verbrauchers gegen den Darlehens geber bestehen d a- nach nur , soweit es erforderlich ist, um eine einheitliche Rückabwicklung der im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF verbundenen Verträge durchführen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Verbraucher die aus seinem Vermögen erbrachten Leistunge n vom Darlehensgeber zurückverlangen kann; hingegen rechtfertigt es weder die Interessenlage noch die gesetzliche Wertung, dass der Darl e- hensgeber auch dazu verpflichtet wird, dem Verbraucher solche Leistungen zurückzugewähren, die der Unternehmer aus der Auszahlung des Darlehens erlangt hat. Die tragende Wertung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF liegt darin, den Verbraucher vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses zu schützen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, ZIP 2011, 656 Rn. 25). Mit dem Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des 35 - 17 - Unternehmers entfällt die Grundlage des mit der Rückabwicklung " übers Dre i- eck " intendierten Schutzes eines jeden Beteiligten vor Einwendungen des j e- we i ligen Schuldners aus einem ande ren Rechtsverhältnis (MünchKomm - BGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 82). Es ist nicht Ziel der Norm, dem Schuldner aus dem Wegfall des Aufspaltungsrisikos finanzielle Vorteile gegenüber dem Darlehensgeber zu verschaffen, die er ohne den Eintritt des Darleh ensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers nicht hätte. So liegt der Fall hi n- sichtlich der vom Darlehensgeber an den Unternehmer gezahlten Teile des Da r lehens. Dem Schutzzweck ist genügt, wenn der Schuldner aufgrund der Kreditierung weder Nacht eile erleidet noch Vorteile er langt. (2) Diese gesetzliche Wertung gilt auch in der Insolvenz des Verbra u- chers. Auf §§ 95, 96 InsO kommt es nicht an. Denn diese Vorschriften setzen voraus, dass selbständige, wechselseitige Forderungen bestehen (BGH, U rteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206 Rn. 9). Daran fehlt es beim Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF, soweit es um die Darlehensbeträge geht, die dem Unternehmer bei Wirksamwerd en des Widerrufs bereits zugeflossen sind. Die hierauf beruhenden Forderungen erlöschen kraft Gesetzes , sobald und weil der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft und der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt. An diese materiell - rechtliche Folge ist auch der In solvenzverwalter gebunden. 36 - 18 - 3 . Da die Klage auch dann unbegründet ist, wenn der Widerruf des Kl ä- gers wirksam sein sollte, kommt es auf die Angriffe der Revisionserwiderung auf die Würdigung des Berufungsgerich ts, es handele sich im Streitfall um ein verbu ndenes Geschäft, nicht mehr an. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2013 - 101 C 1876/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2015 - 9 S 505/13 - 37
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