BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 132/99 Verkündet am: 9. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 17. Juni 1999 verkü n - dete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein Speditionsunternehmen, bestellte bei der Beklagten e i - nen Sattelzug, der aus einem gebrauchten Sattelschlepper und einem neu he r - zustellenden Sattelauflieger bestand. Eine Abnahme ist am 19. Dezember 1996 erfolgt. Einen bald darauf am Schlepper eingetretenen Motorschaden ließ die Beklagte reparieren. In der Folgezeit rügte die Klgerin verschiedene Mngel, deren Behebung sie teilweise selbst, teilweise aber die Beklagte veranlaßte. - 3 - Wegen einer Überlnge des Sattelzugs bersandte die Beklagte der Klgerin eine auf sechs Jahre befristete Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung fr dessen Benutzung. Mit am 26. Juni 1997 eingegangener Klage erklrte die Klgerin die Wandelung des Vertrags, sie sttzte sich dabei auf Motorausflle, die Überlnge und eine Undichtigkeit des Dachs des Aufliegers. In der Folg e - zeit wurden von der Klgerin weitere Mngel (u.a. Laufleistung, zu groûe Höhe, Kraftstoffverbrauch, fehlende Standheizung) gergt bzw. spezifiziert. Die Kl - gerin hat die geleistete Zahlung in Höhe von 203.850, - - DM Zug um Zug gegen Übergabe der Sattelzugmaschine und des Anhngers von der Beklagten z u - rckverlangt. Die Beklagte hat die Mngel bestritten, sich auf rgelose Abna h - me berufen, die Verjhrungseinrede erhoben und widerklagend den noch o f - fenstehenden Rest der Vergtung von 29.600, - - DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage (wegen Verjhrung) abgewiesen und der Widerklage stattgeg e - ben. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Klageansprche weiter und wendet sich gegen die Widerkl a - ge. Die Beklagte war im Termin zur mndlichen Verhandlung nicht vertreten. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision der Klgerin, ber die im Wege des Versumni s - urteils zu entscheiden ist, das aber inhaltlich nicht auf der Sumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81), fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entsche i - dung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. I. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorhandensein bestimmter Mngel verneint, im brigen hat es die Einrede der Verjhrung durchgreifen lassen und - 4 - deshalb der Klage den Erfolg versagt. Es hat angenommen, die Parteien htten einen kombinierten Kauf- (bezglich des Sattelschleppers) und Werk(lieferungs)vertrag (bezglich des Aufliegers) geschlossen; es hat unter Heranziehung der zwischen ihnen getroffenen Abreden und des mutmaûlichen Parteiwillens erkannt, die Parteien htten stillschweigend Gewhrleistung nach werkvertraglichen Regeln vereinbart, wofr auch der Klagevortrag spreche. 2. Die Revision greift dies mit einer Rge aus § 286 ZPO an; sie ve r - weist in erster Linie zutreffend darauf, daû in den schriftlichen Unterlagen von Kauf die Rede sei. Sie meint, ein Nachbesserungsrecht habe die Klgerin nur hinsichtlich des Motors der Zugmaschine eingerumt, im brigen habe sich die Beklagte auf ein (nicht bestehendes) gesetzliches Nachbesserungsrecht ber u - fen. 3. Der Angriff ist in der Sache berechtigt. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ansatz dahin zu folgen, daû die Parteien auch bei einem gemischten Kauf- und Werklieferungsvertrag ber eine vertretbare Sache, fr den an sich Kau f - recht gilt, die Anwendung der werkvertraglichen Gewhrleistungsvorschriften vereinbaren knnen. Jedoch spricht die auch bei einem Kaufvertrag mgliche und durchaus nicht unbliche Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts fr sich allein noch nicht fr eine weitergehende Vereinbarung ber die Anwe n - dung werkvertragsrechtlicher Regelungen. Daû - worauf das Berufungsgericht weiter abstellt -, die Beklagte umfangreiche Nachbesserungsarbeiten hat vo r - nehmen lassen, lût ebenfalls nicht ohne weiteres den Schluû zu, daû sie dazu auch verpflichtet war. Die gesetzliche Wertung in § 651 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht herangezogen. Damit ist seine Annahme, es sei Gewhrleistung nach werkvertragsrechtlichen Regeln verei n - bart, nicht tragfhig. - 5 - II. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû die berlnge des Sattelzugs einen Mangel darstelle. Ein Wandelungsrecht hat es aber unter a n - derem wegen Verjhrung der geltend gemachten Mngelansprche verneint. Das ist wegen der Mehrheit der gergten Mngel aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. III. Anders verhlt es sich mit den Motordefekten. Daû das Wandelung s - recht auch insoweit nicht rechtzeitig ausgebt worden sei, hat das Berufung s - gericht damit begrndet, daû die an sich noch fristgerecht erhobene Klage nicht auf diese Mngel gesttzt gewesen sei. Dies trifft nicht zu; die Klag e - schrift hat zunchst Motorschden ("Kolbenfresser"; "... der Motor aber machte und macht Schwierigkeiten ...") und dann Undichtigkeit der Dachplane geltend gemacht und dazu weiter ausgefhrt: "Das Wandelungsbegehren sttzt sich aber nicht nur auf diese Mngel der Sache ...". Dies gengte den Anforderu n - gen an den Klagevortrag im Mngelprozeû, denn der Besteller muû nur die Symptome vortragen, aus denen er die Mngel herleitet; ber die Ursachen braucht er sich nicht zu uûern (vgl. BGHZ 136, 342, 346, zum baurechtlichen Mngelprozeû). Auch das in der Klageschrift in Bezug genommene Schreiben vom 26. Februar 1997 befaût sich mit Mngeln, die mglicherweise den Moto r - defekten zuzurechnen sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fes t - stellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû das Wandelung s - recht durch die einverstndlich durchgefhrte Nachbesserung erloschen wre, denn in der Folgezeit traten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wiede r - um Motorausflle auf. Es ist schlieûlich nicht zu erkennen, daû die Eigenrep a - raturversuche der Klgerin zu einem Verlust des Wandelungsrechts gefhrt htten; insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen. - 6 - IV. Das Berufungsurteil kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird erneut zu prfen haben, ob das auf die Motord e - fekte gesttzte, insoweit nicht verjhrte Wandelungsbegehren der Klgerin durchgreift. Ist dies der Fall, wird die Klage, jedenfalls soweit sie den Satte l - schlepper betrifft, dem Grunde nach gerechtfertigt und die Widerklage jede n - falls insoweit abzuweisen sein. Rogge Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier -Beck
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