BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 133/00 vom1. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2000 wird nicht an-genommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 77.948,51 DM(39.854,44 nGründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht auch keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach zu-treffender Ansicht des Berufungsgerichts greift hier die Verjährungseinrede desBeklagten gegen den geltend gemachten Anspruch durch.Verjährungsbeginn nach § 51 BRAO a.F. war die Verkündung des Be-rufungsurteils gegen den Kläger am 8. August 1994. Zu dem Hauptangriff derRevision hiergegen hat der Senat inzwischen bereits in seinem Urteil vom - 3 -21. Februar 2002 (IX ZR 127/00, WM 2002, 1079 f) Stellung genommen, aufwelches verwiesen wird.Die Verjährungsfrist ist durch Anbringung des Mahnantrages am 11. Au-gust 1997 trotz Anwendung von § 693 Abs. 2 ZPO zugunsten des Klägers nichtmehr rechtzeitig unterbrochen worden. Eine Wiedereinsetzung in die verstri-chene Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Gründe der Verfristung, die beiVersäumung einer prozessualen Notfrist gegebenenfalls eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, waren daher im Streit-fall nicht zu prüfen.Auf die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung eines Rechtsanwaltskann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, da er in derHaftpflichtfrage rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwalt-lich beraten war.Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision hat der Be-klagte die Verjährungseinrede auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB)erhoben. Selbst wenn der Beklagte jedoch durch das Revisionsverfahren ge-gen die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zunächst treuwidrig ein Hin-dernis geschaffen hätte, den Klageanspruch zu verfolgen, wäre es mit Kenntnisdes - 4 -von der Verwerfung seines Rechtsmittels am 23. Januar 1995 (BayObLGSt1995, 3) wieder entfallen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der laufendenVerjährungsfrist wäre selbst durch ein derartiges vorübergehendes Hindernisnicht bewirkt worden.KreftKirchhofFischer Raebelnr
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