BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 133/00 Verkündet am: 6. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 242 Bb; Schuld RAnpG § 23 Zur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abg e - schlossene Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwe k - ken dienen (Datschengrundstücke). BGH, Urteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2000 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Berufung des Klgers gegen das Urteil des Landgerichts R o - stock vom 4. April 1999 wird zurckgewiesen. Die Revision des Klgers gegen das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Rostock wird zurckgewiesen. Die Kosten des Berufungs - und Revisionsverfahrens trgt der Klger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Nutzungsberechtigung des Klgers an e i - nem Grundstck in R. . Der Klger war zu DDR -Zeiten Oberbrgermeister der Stadt R. und Erster Sekretr der SED -Kreisleitung R. Stadt. Am 16. Februar 1988 e r - warb er von der Stadt R. eine von ihm schon zuvor genutzte Gebud e - - 3 - hlfte nebst Garage zum Kaufpreis von 13.200 DDR -Mark. Gleichzeitig schloß er mit der Wasserwirtschaftsdirektion Kste in S. einen unbefristeten Nutzungsvertrag ber die Grundstcksflche von 682,5 qm, auf der die von ihm erworbene Wochenendhaushlfte stand. Dieser Nutzungsvertrag wurde vom Rat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, genehmigt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 wies die Oberfinanzdirektion R. das Grundstck mit dem daraufstehenden Gebude der beklagten Stadt R. zu. Mit Urteil vom 23. November 1995 stellte das Landgericht R. fest, daß der Verußerungsvertrag vom 16. Februar 1988, mit dem der Klger die Gebudehlfte erworben hatte, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und veru r - teilte den Klger (den Beklagten des damaligen Verfahrens), das Gebude und die Garage zu rumen. Die Berufung des Klgers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg, seine Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entsche i - dung angenommen. Inzwischen hat der Klger die Gebude gerumt und he r - ausgegeben. Die Beklagte hat in zwei an den Klger gerichteten Anwaltsschreiben vom 24. April 1998 und vom 12. Juni 1998 die Ansicht vertreten, auch der Nu t - zungsvertrag sei - wie der Grundstcksvertrag - nichtig und deshalb stehe ihm kein Nutzungsrecht an dem Grundstck zu. Daraufhin hat der Klger im vorli e - genden Verfahren die Feststellung beantragt, daß der Nutzungsvertrag wir k - sam sei. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Klger zur Rumung und Herausgabe der Grundstcksflche zu verurteilen. Sie meint, der Nutzungsvertrag sei auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil die erforderliche staatliche Genehmigung nicht durch den z u - - 4 - stndigen Rat des Bezirks R. , sondern durch den Rat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, erteilt worden sei. Zumindest sei die vom Rat der Stadt R. erteilte Genehmigung mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 wirksam widerrufen worden. Im brigen sei der Vertrag sittenwidrig. Das Landgericht hat festgestellt, daû sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage (wegen der Erhebung der Widerklage) in der Hauptsache erledigt habe. Es hat den Klger auf die Widerklage hin verurteilt, die Grundstcksfl - che gerumt an die Beklagte herauszugeben. Das Landgericht wertet die E r - hebung der Widerklage als Kndigung des Nutzungsvertrages und hlt diese Kndigung nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage fr g e - rechtfertigt. Auf die Berufung des Klgers hin hat das Berufungsgericht das landg e - richtliche Urteil teilweise abgendert und den Klger mit Rcksicht auf § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG zur Rumung erst zum 31. Mrz 2003 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht z u - gelassene Revision eingelegt. Der Klger will erreichen, daû die Widerklage insgesamt abgewiesen wird, die Beklagte, daû die Berufung des Klgers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurckgewiesen wird. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt zur teilweisen Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur (vollstndigen) Zurckweisung der Berufung des Kl - - 5 - gers gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Revision des Klgers hat keinen Erfolg. Die Widerklage ist begrndet. Der Klger ist verpflichtet, das Grun d - stck zu rumen, und zwar nicht erst - wie vom Berufungsgericht angeno m - men - zum 31. Mrz 2003. 1. Die Parteien streiten darber, ob der Nutzungsvertrag vom 1. Mrz 1988 ber das Grundstck nach dem damaligen Recht der DDR wirksam z u - stande gekommen ist und ob er - wie der Vertrag ber den Erwerb der W o - chenendhaushlfte - wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das Berufungsgericht hlt den Nutzungsvertrag fr wirksam. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf nher einzugehen. Der Klger ist nmlich in jedem Fall zur sofortigen R u - mung verpflichtet. Wre der Nutzungsvertrag - aus welchen Grnden auch immer - unwir k - sam, stnde dem Klger kein Nutzungsrecht zu und er wre zur Rumung und Herausgabe verpflichtet. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, ist der Klger ebenfalls zur Rumung verpflic h - tet. In diesem Falle ist das Nutzungsverhltnis nmlich durch eine wirksame Kndigung der Beklagten beendet worden. Die Vorinstanzen sind zu Recht und von den Parteien nicht angegriffen davon ausgegangen, daû in der Erhebung der Widerklage, mit der die Beklagte Rumung des Grundstcks begehrt, eine Kndigung des Nutzungsvertrages gesehen werden kann. Im brigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 - whrend der Berufungsi n - stanz - vorsorglich erneut die Kndigung des Nutzungsvertrages erklrt. 2. Zur Kndigung berechtigt war die Beklagte nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage. Es entspricht der stndigen Rechtsprechung - 6 - des Bundesgerichtshofs, daû die aus § 242 BGB entwickelten Grundstze zum Wegfall der Geschftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begrndete vertragliche Schuldverhltnisse anzuwenden sind, und zwar unabhngig d a - von, ob fr diese Schuldverhltnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der DDR oder das Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.). Das Berufungsgericht meint, die Anwendung der Grundstze ber den Wegfall der Geschftsgrundlage sei im vorliegenden Fall durch das Schul d - rechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen. Dieses Gesetz regele auch fr nicht bebaute Grundstcke unter Bercksichtigung der grundlegenden Vernderu n - gen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhltnisse die Überfhrung der nach der sozialistischen Rechts - und Eigentumsordnung erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nu t - zungsvertrge seien gemû den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen, fr eine Anpassung nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundl a - ge sei daneben kein Raum. In dieser allgemeinen Form ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt bezglich zahlreicher Ver n - derungen, die nach dem Beitritt eingetreten sind, ob eine Anpassung der Al t - vertrge stattzufinden hat oder nicht, und wenn ja auf welche Weise. Es ist richtig, daû fr eine Anwendung der Regeln ber den Wegfall der Geschft s - grundlage kein Raum bleibt, soweit Vernderungen zu beurteilen sind, deren Auswirkungen auf den Vertrag - positiv oder negativ - in dem Schuldrechtsa n - passungsgesetz geregelt sind. Deshalb hat z.B. eine Anpassung des verei n - barten Nutzungsentgelts an die vernderten Verhltnisse nicht nach den R e - geln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage zu erfolgen, sondern nach den einschlgigen Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BGH, - 7 - Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 - ZMR 1999, 306, 308, 310; Görk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschftsgrundlage, S. 173). Daraus ergibt sich aber nicht, daû die Anwendung der Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage auch dann durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Geschftsgrundlage handelt, fr die ihrer Art nach das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Regelungen enthlt. Die Anpassungsregelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes fr Nutzungsvertrge ber Grundstcke, die zu Erholungs- und Freizeitzwecken dienen (sogenannte Datschengrundstcke), sollen dazu dienen, Nutzungsve r - trge, die in der DDR begrndet worden sind, "sozial abgefedert" in das Miet- und Pachtrecht des brgerlichen Gesetzbuchs berzuleiten (BVerfG, Beschluû vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 - VIZ 2000, 42, 44). Die Nutzer solcher Grundstcke hatten nach dem Recht der DDR gegenber dem Grundstckse i - gentmer eine sehr starke Rechtsstellung, konnten auf den unbefristeten For t - bestand ihres Nutzungsrechts vertrauen und haben in diesem Vertrauen hufig erhebliche Investitionen gettigt. Mit Rcksicht darauf hat der Gesetzgeber fr eine Übergangsphase dem Interesse der Nutzer an der Aufrechterhaltung ihrer Rechte einen weitgehenden Vorrang eingerumt (BVerfG aaO). Die Anpa s - sungsregeln stellen sicher, daû der Nutzungsberechtigte das Erholungsgrun d - stck auch unter der Geltung des Brgerlichen Gesetzbuchs eine gewisse Zeit genauso und - weitgehend - zu denselben Bedingungen nutzen kann, wie der ursprngliche Nutzungsvertrag es vorsah. Nur soweit dieser Schutzzweck reicht, ist neben den Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine Anpassung nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage au s - geschlossen. Aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergeben sich aber ke i - ne Anhaltspunkte dafr, daû eine Anpassung nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage allgemein nicht zulssig sein soll. Vielmehr - 8 - sind die Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage z.B. uneing e - schrnkt anwendbar, wenn aufgrund einer Vernderung der tatschlichen Ve r - hltnisse die nach dem ursprnglichen Nutzungsvertrag vorgesehene Nutzung nicht mehr möglich ist. Das ist hier der Fall. 3. Das Berufungsgericht hat sich - vo n seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht mit der Frage befaût, was die Vertragsparteien bei Abschluû des Nutzungsvertrages zur Geschftsgrundlage gemacht haben. Da das Ber u - fungsgericht aber - wenn auch zum Teil in anderem Zusammenhang - die no t - wendigen tatschlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellu n - gen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die entspr e - chende Auslegung selbst vornehmen. Er ist deshalb auch in der Lage, in der Sache abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Geschftsgrundlage beim Abschluû des Nutzungsvertrages ber das streitige Grundstck war, daû der Klger an der Wochenendhaushlfte, die auf diesem Grundstck stand, nutzungsberechtigt war und daû er das Grundstck zwingend brauchte, um sein Wochenendhaus sinnvoll nutzen zu können. Fr diese Annahme spricht, daû der Nutzungsvertrag an demselben Tag - dem 1. Mrz 1988 - abgeschlossen worden ist, an dem dem Klger das W o - chenendhaus bergeben worden ist, wenige Tage nach Abschluû des Ver u - ûerungsvertrages ber das Wochenendhaus. Weiter spricht dafr, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Kaufvertrag ber das W o - chenendhaus ausdrcklich die Notwendigkeit erwhnt wird, ber das Grun d - stck einen Nutzungsvertrag abzuschlieûen, und in § 5 Abs. 1 des Nutzung s - vertrages auf die Berechtigung des Klgers verwiesen wird, das auf dem ihm berlassenen Grundstck stehende Wochenendhaus zu nutzen. Schlieûlich wre es offensichtlich unvernnftig gewesen, das Nutzungsrecht an dem - 9 - Grundstck einem anderen zu berlassen als dem Nutzungsberechtigten des auf dem Grundstck stehenden Wochenendhauses. 4. Diese Geschftsgrundlage hat unter keinem Gesichtspunkt eine Äh n - lichkeit mit den im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelten Fllen. Sie ist entfallen, nachdem der Klger das Wochenendhaus rumen und herausgeben muûte. Die mit beiden Vertrgen verfolgte Absicht, das Wochenendhaus und das Grundstck, auf dem es steht, gemeinsam zu nutzen, ist bei Aufrechte r - halten des Nutzungsvertrages nicht mehr zu verwirklichen. Die Nutzung allein des Grundstcks - ohne das Wochenendhaus - htte eine grundlegend andere Qualitt als die Nutzung, die den Parteien bei Abschluû des Nutzungsvertrages vorschwebte. Das Begehren des Klgers luft im Ergebnis darauf hinaus, daû er, wenn er das Grundstck nicht - wie ursprnglich geplant - zusammen mit dem Haus nutzen knne, weil er das Haus in sittenwidriger Weise erworben habe, wenigstens berechtigt sein msse, das Grundstck auf andere Weise zu nutzen. Der Schutzzweck des Schuldrechtsanpassungsgesetzes deckt dieses Begehren nicht, er steht einem solchen Begehren geradezu entgegen. 5. Nach den Regeln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage hat eine Anpassung des Nutzungsvertrages an die vernderten Verhltnisse zu erfo l - gen. Dabei ist zu bercksichtigen, daû mit dem Abschluû des Nutzungsvertr a - ges eine gemeinsame Nutzung des Grundstcks und des daraufstehenden Wochenendhauses beabsichtigt war. Eine gemeinsame Nutzung des Grun d - stcks und des Wochenendhauses ist nach Lage der Dinge nur, jedenfalls am besten zu erreichen, wenn die Beklagte die Nutzungsberechtigung an dem Grundstck zurckerhlt und dann ber Haus und Grundstck gemeinsam verfgen kann. Die Anpassung hat deshalb in der Weise zu erfolgen, daû der Beklagten ein auûerordentliches Kndigungsrecht eingerumt wird, mit Hilfe - 10 - dessen sie durch die von ihr erklrte Kndigung die Nutzungsberechtigung an dem Grundstck zurckerlangen konnte. 6. Eine Anpassung nach den Regeln ber den Wegfall der Geschft s - grundlage in der Weise, daû dem Grundstckseigentmer vor Ablauf der Schutzfrist ein auûerordentliches Kndigungsrecht eingerumt wird, wird durch § 23 Schuld-RAnpG nicht ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift angeor d - nete Kndigungsausschluû bezieht sich nmlich lediglich auf die ordentliche Kndigung des Grundstckseigentmers. Eine auûerordentliche Kndigung des Grundstckseigentmers nach allgemeinen Vorschriften wird durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen (Matthiessen in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpassungsgesetz § 23 Rdn. 7 f. und vor §§ 23 f. Rdn. 2 f.; vgl. auch Bultmann in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpa s - sungsgesetz § 11 Rdn. 15; BVerfG aaO S. 45; MnchKomm/Khnholz, BGB 3. Aufl. Bd. 6 § 23 SchuldRAnpG Rdn. 3; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermgen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 412 SchuldRAnpG § 23 Rdn. 18). Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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