BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 133/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 43.311,02 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur Begr374ndung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe, kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und n344chsten Familienangeh366rigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Le-bensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtstr344gers kann schadensrecht-lich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater daf374r zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitli-chen Verm366gensmasse durch die bestm366gliche steuerliche Gestaltung gesi-chert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f; Zugeh366r/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallges-taltung ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die 334bertragung von Gesch344ftsanteilen von dem einen Lebensgef344hrten auf den anderen empfiehlt, um die steuersch344dliche beherrschende Stellung des 374ber-tragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen. 2 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei hinsichtlich des im Streitfall ma337geblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, h344lt sich im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundes-gerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrunds344tze. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbed374rftigkeit des in den Vertrag einbezogenen Dritten geh366rt nicht hierzu; ein berechtigtes Interes-se des Vertragsgl344ubigers am Schutz des Dritten, das f374r den Schuldner er-kennbar ist, reicht aus (vgl. Zugeh366r, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 3 - 4 - 3. Im 334brigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen k366nn-ten. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -
Full & Egal Universal Law Academy