BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/05 Verk374ndet am: 9. November 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 49, 110, 129 Abs. 1, 247 140 Abs. 1 BGB 247 1123 Abs. 1 a) Der Grundschuldgl344ubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungs-recht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. b) Verrechnet der Grundschuldgl344ubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzer366ffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gl344ubiger hierdurch nicht benach-teiligt, wenn der Grundschuldgl344ubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfecht-bar erworben hat. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklag-ten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 werden zur374ckgewiesen. Von den in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten tragen der Kl344ger 57 % und die Beklagte 43 %. Von Rechts wegen Tatbestand: W. und die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (fortan nur: die Beklagte) schlossen im Jahr 1995 einen Kreditvertrag zur Fi-nanzierung des Erwerbs eines Grundst374cks in Leipzig. Zur Besicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen; ferner trat W. s344mtliche k374nftigen Anspr374che aus der Vermietung des finanzierten Objekts an die Beklagte ab. Der Kreditnehmer verstarb am 13. Februar 2000. Aufgrund eines Antrags vom 3. Juli 2001 wurde am 2. November 2001 das In-solvenzverfahren 374ber den Nachlass er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenz-verwalter bestellt. Am 9. April 2002 ordnete das Vollstreckungsgericht auf An-trag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundst374cks an. 1 - 4 - In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 8. April 2002 gingen auf einem bei der Beklagten eingerichteten Konto der Erben Mieteinnahmen ein; nach Abzug objektbezogener Nebenkosten verblieb ein Betrag von 70.570,29 200, den die Beklagte mit ihrer Darlehensforderung verrechnete. 2 Die auf R374ckzahlung dieses Betrags gerichtete Anfechtungsklage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Mieten f374r die Monate Dezember 2001 bis (anteilig) April 2002 in H366he von 30.242,59 200 zur374ckzuzahlen; im 334brigen hat es die Berufung des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richten sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer die zugelassene Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2006, 433 ver366ffentlicht ist, hat gemeint, der Kl344ger k366nne die R374ckgew344hr der bis zur Insolvenzer366ff-nung eingegangenen und von der Beklagten verrechneten Mieten nicht verlan-gen. Es fehle an einer Gl344ubigerbenachteiligung. Zwar ergebe sich dies weder aus der Vorausabtretung der Mietzinsanspr374che noch aus der "Hypothekenhaf-tung". Jedoch habe die Beklagte mit den Erben den Einzug der Mieten und die anschlie337ende Verrechnung vereinbart; ohne diese Abrede h344tte die Beklagte rechtzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundst374cks erwirkt. Auf die seit Dezember 2001 eingegangenen, um die objektbezogenen Ausgaben 4 - 5 - bereinigten Mieten habe der Kl344ger einen Anspruch entweder aus dem Girover-trag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. B. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 I. Revision des Kl344gers 6 Der Kl344ger hat keinen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gem344337 247247 129 ff, 143 InsO auf R374ckgew344hr der Mieten f374r die Monate Mai bis Novem-ber 2001. 7 Die Anfechtung scheitert daran, dass die Insolvenzgl344ubiger infolge der Einziehung und Verrechnung der bis einschlie337lich November 2001 eingegan-genen Mieten nicht benachteiligt worden sind. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haf-tenden Verm366gen des Insolvenzschuldners - hier des Nachlasses - geh366rt, also dem Zugriff der Insolvenzgl344ubiger offen gestanden h344tte (BGHZ 72, 39, 42 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Ist ein Ab-sonderungsrecht nicht anfechtbar entstanden, kann die anschlie337ende Befriedi-gung durch Zahlung nicht angefochten werden, weil sie die Gl344ubiger nicht be-nachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). 8 - 6 - 1. Die Beklagte ist Inhaberin einer Grundschuld an dem zum Nachlass geh366renden vermieteten Grundst374ck. Gem344337 247 1123 Abs. 1, 247 1192 BGB er-streckt sich das Grundpfandrecht auf die Mietforderungen. Verf374gungen des Schuldners 374ber mithaftende Forderungen aus seinem Grundst374ck zugunsten von Grundpfandgl344ubigern benachteiligen die Insolvenzgl344ubiger grunds344tzlich nicht. Denn eine solche Ma337nahme bewirkt lediglich, dass die gesetzliche Haf-tung und Rangfolge aufrechterhalten wird. Daher bewirkt die mit Beginn des jeweiligen Monats wirksam werdende Vorausabtretung (247 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 226 IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514) f374r die Monate Mai bis November 2001 (vgl. 247 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) keine Gl344ubigerbenachteiligung. Dann kann auch die Einziehung der Mietzinsen und die Verrechnung des um die Betriebskosten bereinigten Betrages mit der Dar-lehensforderung der Beklagten eine solche Benachteiligung nicht herbeif374hren (vgl. KG KGBl. 1914, 11 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 158; Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 29 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 121; Br344uer ZInsO 2006, 742, 749 f; s. auch RG GruchBeitr. 1907, 1107, 1110; JW 1918, 176 zum Nie337brauch; a.A. KG KGBl. 1914, 12; Hawelka ZfIR 2006, 258 f). Anders verh344lt es sich nur, wenn und soweit die Eink374nfte aus dem Grundst374ck die dinglich gesicherten Forderungen 374bersteigen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO); daf374r bestehen hier keine Anhaltspunkte. 9 Die Auffassung des Berufungsgerichts, Voraussetzung f374r das Entstehen eines solchen Absonderungsrechts sei die Beschlagnahme des Grundst374cks aufgrund des dinglichen Anspruchs, trifft nicht zu (so bereits RG LZ 1914, 1378, 1379). 10 - 7 - Die Grundschuldhaftung begr374ndet ein gegenw344rtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 247 1123 Rn. 11). Dies folgt aus 247 1123 Abs. 1 BGB und 247 49 InsO. Nach der letzteren Vor-schrift sind Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenst344nden "zusteht", die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm366gen unter-liegen, nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Damit 374berein-stimmend sieht 247 1124 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Haftung der Forderung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erlischt. Die Beschlagnahme, die das Absonderungsrecht eines pers366nlichen Gl344ubigers erst entstehen l344sst (247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), leitet beim dinglichen Gl344ubiger lediglich die Befrie-digung aus dem belasteten Recht ein (BGHZ 163, 201, 208); sein Absonde-rungsrecht entsteht jedoch zuvor nach Ma337gabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. Br344uer aaO). Der pers366nliche Gl344ubiger hat folglich keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung, wenn der dingliche Gl344u-biger vor einer Pf344ndung durch den pers366nlichen Gl344ubiger sich zum Schutz seines dinglichen Rechts eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommen-de Sicherungszession hat geben lassen (vgl. RG aaO). 11 Der Senat hat damit 374bereinstimmend ein Absonderungsrecht des Grundpfandgl344ubigers an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, WM 2006, 1685, 1686 f) angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200). Der dort verwandte Be-griff der "potentielle(n) Haftung" bezeichnete lediglich den Umstand, dass die von der Grundschuldhaftung umfassten Mietzinsforderungen vor der Beschlag-nahme enthaftet worden waren. 12 - 8 - 2. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte im Jahre 1995 die Grund-schuld am Nachlassgrundst374ck in anfechtbarer Weise erlangt hat, bestehen nicht. 13 II. Anschlussrevision der Beklagten 14 Die zul344ssige, insbesondere statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; Hk/Kayser, ZPO 247 554 Rn. 4, 5 m.w.N.) Anschlussrevision der Beklagten ist unbegr374ndet. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-gabe der ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten abz374glich der objektbezo-genen Ausgaben. 15 Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte mit Ablauf des Monats November 2001 gem344337 247 91 Abs. 1, 247 110 InsO weder aufgrund der Vorausabtretung noch aufgrund der Abrede mit den Erben Rechte an den Mietzinsforderungen erlangen konnte (so auch Hawelka aaO S. 259). Zu keinem anderen Ergebnis f374hrt die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mietertr344gen im Ein-verst344ndnis mit dem Kl344ger ausge374bt: 16 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (aaO S. 1686) ausgef374hrt, dass "nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypotheka-risch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgl344ubiger 374berwindet." Damit ist jedoch nichts dar374ber gesagt, ob 17 - 9 - und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter mit Absonderungs-berechtigten gesonderte Vereinbarungen schlie337en kann. In der Rechtspre-chung wurde wiederholt eine Verwertungsvereinbarung der von der Beklagten behaupteten Art anerkannt (RGZ 35, 118, 120 ff; OLG M374nchen WM 1993, 434, 435 f). Hierauf bedarf es jedoch keines Eingehens. Denn das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien 374ber die Durchf374hrung einer abgesonderten Befriedigung der Beklagten aus den Mietertr344gen r374ckwirkend ab Dezember 2001 ausgeschlossen. Seine W374rdigung, das Schreiben des Kl344gers vom 25. Februar 2002 enthalte kein dahin gehendes Angebot, h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter zukommenden Bewertungsspielraums. Mit ihren Angriffen auf die Tatsachenw374rdigung des Berufungsgerichts versucht die - 10 - Revision lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 18.03.2004 - 4 O 654/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 85/04 -
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