BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 133/05 vom 10. Oktober 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Rich-tern M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der G. Patentrecherchen, wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- rens X ZR 133/05 gew344hrt mit Ausnahme der zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Kopie des Urteils des Landge-richts D374sseldorf im parallelen Verletzungsprozess (NiA H374lle Bl. 52). Gr374nde: Dem Antrag des Antragstellers auf Gew344hrung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-schr344nkung zu entsprechen. 1 Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grunds344tzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, f374r wen um Akten-einsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 2 - 3 - 143 - Akteneinsicht XV). Der Gew344hrung von Einsicht in die Akten des vorlie-genden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat. Soweit die Kl344gerin geltend gemacht hat, der Gew344hrung der Aktenein-sicht "f374r jedermann" stehe mit R374cksicht auf ein laufendes Ausschreibungsver-fahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entge-gen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen Verletzungsprozesses nicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Ver-fahren nicht benutzen k366nnen, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungs-verfahren gef374hrt wird, der Gew344hrung von Akteneinsicht nicht schlechthin ent-gegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Ak-tenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsver-fahren eingereicht worden sind, unterliegen grunds344tzlich der freien Aktenein-sicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskl344ger ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch n344her erl344uterte Ausf374hrungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneinge-schr344nkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausf374h-rungen zum Schutzumfang des Klagepatents k366nnen ebenfalls von der Akten-einsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Sch344fers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Angesichts der von der Kl344gerin dargeleg-ten Umst344nde kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten Urteils im parallelen Verletzungsprozess von der Akteneinsicht auszunehmen, um dessen Verwendung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein, die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Demgegen374ber ist das weitere Begehren der Kl344gerin, vor der Durchf374hrung der Akteneinsicht s344mtliche Hin- 3 - 4 - weise auf das Verletzungsverfahren zu "tilgen", zu unbestimmt. Es l344sst nicht erkennen, welche konkreten Aktenteile aus welchen Gr374nden von der Akten-einsicht ausgenommen werden sollen. Scharen Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -
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