BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 133/05 Verk374ndet am: 12. Mai 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Dr. Lemke, Asendorf, Gr366ning und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtig-keitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 unter Zu-r374ckweisung der weitergehenden Berufung teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 0 413 129 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit sei-ne Patentanspr374che 1 und 4 374ber folgende Fassungen hinausgehen: "1. Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Pro-duktionsr374ckst344nden aus der Industrie, wobei das zu ent-sorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus 374ber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammel-tank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber eine Hochleitung (3) zu einem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskonti-nuierlich 374ber ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6) zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) - 3 - oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird. 4. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsorten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) f374hren, gekennzeichnet durch einen oder mehrere 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhoch-beh344lter (4), die 374ber den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils 374ber eine Hochleitung (3) mit dem jeweili-gen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbeh344lter (4) anschlie337endes Rohr-leitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungs-system zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbe-h344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) f374hrt." und wobei die weiteren Patentanspr374che nach Ma337gabe der erteilten Fassung auf die Patentanspr374che 1 und 4 in der vorstehenden Fas-sung r374ckbezogen sind. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 413 129 (Streit-patents), das am 10. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit344t vom 12. Au-gust 1989 angemeldet worden ist, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ent-sorgen von fl374ssigen Medien mit Produktionsr374ckst344nden betrifft und 3 Verfah-rens- sowie 10 Vorrichtungsanspr374che umfasst. Die nebengeordneten Patent-anspr374che 1 und 4 lauten: 1 "1. Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Produkti-onsr374ckst344nden aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-um von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber eine Hochleitung (3) zu einem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-ierlich oder diskontinuierlich 374ber ein geschlossenes Rohrlei-tungssystem (5, 6) zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zu-laufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-tergeleitet wird. 4. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-port des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-ort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) f374hren, ge-kennzeichnet durch einen oder mehrere 374ber dem Niveau der - 5 - Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4), der 374ber dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils 374ber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-bunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-beh344lter (4) anschlie337endes Rohrleitungssystem (5, 6), das zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) f374hrt." Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, das Streitpatent sei nicht pa-tentf344hig. Hierzu hat sie sich auf H. Reber, Richtungsweisende Reinigungssys-teme f374r Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), E. Sonnenberg, Automatisches K374hlschmierstoff-Behandlungssystem f374r Werkzeugmaschinen, TZ f374r Metallbearbeitung (1984), Heft 7, S. 46, 48 (E 2), Sauberer K374hlschmier-stoff, Gespr344ch mit Dipl.-Ing. H. Knobloch, Industrieanzeiger 33/1987, S. 30, 31 (E 3), M. D374sterh366ft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92 (1986), 30, S. 26 - 29 (E 4), E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Ab-wasserableitung, gwf wasser/abwasser, 133 (1972) Heft 2, S. 70 - 77 (E 5) und den Bericht 374ber die Internationale Drahtausstellung Basel, Reinigungs- und K374hlanlagen, Draht 29 (1978) 10, S. 615 - 616 (E 6), bezogen. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, 3 das europ344ische Patent 0 413 129 mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, 4 die Klage abzuweisen. 5 - 6 - Sie hat die Lehren des Streitpatents f374r patentf344hig gehalten und das Streitpatents hilfsweise in einer beschr344nkten Fassung verteidigt. 6 Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. 7 Mit der Berufung wiederholt und erg344nzt die Kl344gerin ihr Vorbringen, f374r das sie sich insbesondere auf die US-Patentschriften 3 594 825 (E 7) und 4 406 300 (E 8) sowie zahlreiche weitere Literatur bezieht (Anlagen E 10 - E 13, BB 1 - BB 15). 8 Die Kl344gerin beantragt, 9 das angefochtene Urteil abzu344ndern und das Streitpatent mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat die Patentanspr374che 1 und 4 des Streitpatents zuletzt in folgender Fassung verteidigt (304nderungen fett): 10 "1. Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Produkti-onsr374ckst344nden aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-um von mehreren Anfallsorten aus 374ber eine Hochleitung (3) zu einem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu- - 7 - ierlich oder diskontinuierlich 374ber ein geschlossenes Rohrlei-tungssystem (5, 6) zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zu-laufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-tergeleitet wird. 4. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-port des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-ort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) f374hren, ge-kennzeichnet durch einen oder mehrere 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4), der 374ber dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils 374ber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-bunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-beh344lter (4) anschlie337endes Rohrleitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) f374hrt." Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 in folgender Fassung (304nde-rungen kursiv): 11 "1. Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Produkti-onsr374ckst344nden aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus 374ber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-um von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber eine Hochleitung (3) - 8 - zu einem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-ierlich oder diskontinuierlich 374ber ein geschlossenes Rohrlei-tungssystem, dabei zumindest zeitweise mit dem zu entsor-genden Medium vollst344ndig gef374lltes Rohrleitungssystem (5, 6) zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird." Sie beantragt, 12 das angefochtene Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerkl344rung des Streitpatents in seiner mit dem Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung begehrt wird. Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. G. , Fachgebiet Str366mungsmaschinen der Technischen Universit344t K. , ein- geholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein Gutachten von Professor Dr.-Ing. M. , RWTH Aachen, vom 3. Mai 2006 vorgelegt (Anlage BB 16). 13 Entscheidungsgr374nde: Auf die zul344ssige Berufung ist das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. 14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 143, 146 - elektronisches Modul). Im 334brigen bleibt die Berufung ohne Erfolg, da der geltend gemachte Nichtigkeits-grund nicht vorliegt. 14 - 9 - I. 1. Das Streitpatent legt dar, dass bei der Bearbeitung von Werkstoffen durch Werkzeugmaschinen K374hl-, Schleif- und Bohrmittel sowie -366le verwendet werden. Diese Medien, die nach ihrer Verwendung h344ufig Produktionsr374ckst344n-de enthalten, m374ssen entsorgt werden. F374r diesen Zweck waren nach den An-gaben der Beschreibung am Priorit344tstag offene Entsorgungsrinnen oder ge-schlossene Entsorgungsleitungen im Boden bekannt, die mit einem entspre-chende Gef344lle verlegt sein m374ssen und deshalb in einen tieferliegenden Sam-meltank, der meist im Keller aufgestellt ist, m374nden. Hieran kritisiert das Streit-patent einen relativ hohen Platzbedarf sowie das Erfordernis von Verlegearbei-ten im Boden. Aus Platzgr374nden sei meist nur ein flaches Gef344lle m366glich, wo-durch sich eine geringe Flie337geschwindigkeit ergebe, die zu Schmutzablage-rungen durch Sedimentierung f374hre und durch zus344tzliche Ma337nahmen wie Sp374ld374sen und dergleichen ausgeglichen werden m374sse. An der Verwendung von offenen Rinnen kritisiert das Streitpatent ferner die Gefahr des 334berlaufens. An der Verwendung geschlossener Rohre wird als nachteilig angesehen, dass sie nur zu etwa 50 % gef374llt werden k366nnten, da stets ein entsprechender Luft-raum vorhanden sein m374sse. Schlie337lich erg344ben sich bei den genannten Ein-richtungen Probleme bei betriebsinternen Umstellungen, durch Bodenkan344le w374rden auch die Produktionsfl344chen eingeengt (Sp. 1, Z. 3 - 44). 15 2. Dem soll durch die patentierte Lehre abgeholfen und ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entsorgen von fl374ssigen Medien bereitgestellt wer-den, das bei einfachem Aufbau und geringem Platzbedarf eine gute und prob-lemlose Entsorgung erm366glicht (Sp. 1, Z. 45 - 49). 16 - 10 - Erreicht wird dies nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fas-sung mit einem 17 Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Produktions-r374ckst344nden aus der Industrie, mit welchem das zu entsorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus 374ber Rohrleitungen zu ei-nem tieferliegenden Sammeltank transportiert wird, bestehend aus folgenden Verfahrensschritten: 1. Das zu entsorgende Medium wird von den mehreren Anfallsor-ten aus einem Zulaufbeh344lter 374ber eine Hochleitung zu einem Einlaufhochbeh344lter (nachfolgend als Zwischenbeh344lter be-zeichnet) gepumpt, der 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter liegt; 2. vom Zwischenbeh344lter wird das zu entsorgende Medium konti-nuierlich oder diskontinuierlich 374ber ein geschlossenes Rohrlei-tungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet, der ann344-hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter oder darunter liegt, und einer Vorrichtung nach Patentanspruch 4 zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, die wie folgt ausgebildet ist: 1. Die Vorrichtung zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Pro-duktionsr374ckst344nden aus der Industrie verf374gt 374ber a) Zulaufbeh344lter, b) Hochleitungen, c) einen oder mehrere Zwischenbeh344lter, - 11 - d) ein geschlossenes Rohrleitungssystem und e) einen Sammeltank. 2. Der oder die Zwischenbeh344lter wird/werden an den Anfallsor-ten f374r das Medium 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter ange-ordnet. 3. Zulauf- und Zwischenbeh344lter sind durch Hochleitungen mit-einander verbunden. 4. Das geschlossene Rohrleitungssystem schlie337t sich an den Zwischenbeh344lter an und f374hrt zu dem Sammeltank. 5. Der Sammeltank wird auf dem Niveau der jeweiligen Zulaufbe-h344lter oder darunter liegend angeordnet. 3. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, tr344gt die Lehre des Streitpatents dem Umstand Rechnung und l366st die Probleme, die sich dar-aus ergeben haben, dass Produktionsgeschwindigkeiten und Maschinendichte in Werkshallen zugenommen haben, wodurch einerseits die Mengen an Hilfs-fl374ssigkeiten f374r Werkzeugmaschinen und der Anfall von Feststoffen in den f374r ihren Betrieb erforderlichen Hilfsfl374ssigkeiten zugenommen haben, andererseits gr366337ere Produktionshallen gebaut werden, in denen Flurfahrzeuge zum Einsatz kommen, mit denen die Werkst374cke zu den Maschinen transportiert werden, so dass der Boden der Werkshallen gut befahrbar sein muss. Dabei st366ren Rohre und Kan344le im Boden, weil sie die Fl344chennutzung einschr344nken und Bauarbei-ten am Boden erforderlich machen, wenn vorhandene Maschinen umgesetzt oder neue Maschinen aufgestellt werden sollen. 18 Zur L366sung dieser Probleme lehrt das Streitpatent, die Entsorgung der genannten Medien nicht mehr durch ein im Boden liegendes Abwassersystem vorzunehmen, sondern das betreffende Medium von der im Streitpatent als Zu- 19 - 12 - laufbeh344lter bezeichneten Auffangwannen der Produktionsmaschinen 374ber eine Hochleitung in einen oder mehrere Zwischenbeh344lter zu pumpen, durch deren r344umliche Anordnung 374ber den Zulaufbeh344ltern und damit deren Hochlage das "geod344tische Gef344lle" oder die "geod344tische Fallh366he" (Sp. 7, Z. 14) zum Wei-tertransport des Mediums zum Sammelbeh344lter ausgenutzt wird. Unter geo-d344tischem Gef344lle oder geod344tischer Fallh366he versteht das Streitpatent den H366henunterschied zwischen Zwischenbeh344lter(n) und Sammeltank, durch den bei Verwendung eines geschlossenen Rohrleitungssystems, dessen Dimensio-nierung der Fachmann auf das Volumen des Zwischenbeh344lters abstimmt, eine hohe Str366mungsgeschwindigkeit erzeugt wird, die - wie der gerichtliche Sach-verst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat - nicht allein von dem H366henunterschied zwischen dem Zwischenbeh344lter und dem Sammeltank abh344ngt, sondern auch von dem durch die Menge an zu entsor-gendem Medium, das sich 374ber dem an den Zwischenbeh344lter angeschlosse-nen Rohrleitungssystem vor dem Weitertransport zum Sammeltank ansammelt, erzeugten hydrostatischen Druck. Mittels der hierdurch erreichten hohen Str366-mungsgeschwindigkeit beim Weitertransport des Mediums durch das geschlos-sene Rohrleitungssystem werden Ablagerungen insbesondere von in dem fl374s-sigen Medium enthaltenen Produktionsr374ckst344nden an den Innenw344nden der Rohrleitungen verhindert oder zumindest vermindert. Die weitere Angabe in Patentanspruch 1, dass der Weitertransport des in den oder die Zwischenbeh344lter eingeleiteten und zu entsorgenden Mediums kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgt, weist den Fachmann darauf hin, dass er bei der Auslegung von Zwischenbeh344lter und geschlossenem Rohrlei-tungssystem auf den Umstand R374cksicht zu nehmen hat, dass die Menge des aus dem oder den Zwischenbeh344ltern zum Sammeltank weiterzutransportie-renden Mediums schwanken kann, zum Beispiel dann, wenn nicht alle an das 20 - 13 - System angeschlossenen Maschinen zum Einsatz kommen, so dass der zur Erzielung der gew374nschten Str366mungsgeschwindigkeit von der Menge des im Zwischenbeh344lter gesammelten Mediums gering wird oder das geschlossene Rohrleitungssystem leerzulaufen droht. F374r diesen Fall bietet die Unterbre-chung des Transportweges f374r das zu entsorgende Medium durch den Zwi-schenbeh344lter die M366glichkeit einer diskontinuierlichen F374hrung des Verfah-rens, indem - etwa mittels eines Absperrventils, das in das geschlossene Rohr-leitungssystem geschaltet wird - der kontinuierliche Weitertransport des Medi-ums vom Zwischenbeh344lter zum Sammelbeh344lter unterbrochen, der Zwischen-beh344lter mit zu entsorgendem Medium aufgef374llt und sodann der Weitertrans-port des Mediums mit der gew374nschten Str366mungsgeschwindigkeit wieder auf-genommen wird. Daraus folgt, dass mit der Angabe "kontinuierlich oder diskontinuierlich" in Patentanspruch 1 nicht zwei Verfahren der Weiterleitung des zu entsorgen-den Mediums (im Sinne von Nebenanspr374chen) beansprucht und gesch374tzt sind, sondern ein und dasselbe Verfahren, bei dem infolge der Verfahrensf374h-rung durch Einschaltung des Zwischenbeh344lters je nach Anfall von zu entsor-gendem Medium eine Umschaltung von kontinuierlichem zu diskontinuierlichem Betrieb und umgekehrt stattfindet. Die vorrichtungsm344337ig hierf374r erforderlichen Mittel gibt das Streitpatent dem nacharbeitenden Fachmann an die Hand, n344m-lich die Zwischenschaltung des Zwischenbeh344lters in den Transportweg des zu entsorgenden Mediums von den Auffangwannen an den Maschinen zum Sam-meltank, die Verwendung einer Pumpe und einer Hochleitung f374r den Transport des Mediums von den Maschinen zum Zwischenbeh344lter und die Weiterleitung des Mediums vom Zwischenbeh344lter zum Sammelbeh344lter mittels eines ge-schlossenen Rohrleitungssystems sowie die H366henlagen der verschiedenen Beh344lter (Patentanspruch 4), die gegebenenfalls erforderliche Anordnung eines 21 - 14 - Funktionsabsperrschiebers in dem geschlossenen Rohrleitungssystem (Patent-anspruch 6) oder die Ausstattung des Zwischenbeh344lters mit Niveaueinrichtun-gen (Patentanspruch 7). Dabei kann das Entsorgungsverfahren sowohl mit geschlossenen als auch mit offenen Zwischenbeh344ltern durchgef374hrt werden, wobei eine Ausbil-dung des Zwischenbeh344lters, bei der dieser mit der umgebenden Atmosph344re in Verbindung steht, nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r den Fachmann das Mittel der Wahl ist, da hierdurch verhindert wird, dass beim Weitertransport des Mediums vom Zwischenbeh344lter zum Sammelbeh344l-ter in dem insoweit geschlossenen System ein (Teil-)Vakuum entsteht. 22 II. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 mit der Beschr344nkung auf den Abtransport des Mediums von mehreren Anfallsorten in zul344ssiger Weise. Mit der Ersetzung der Angabe "von dem jeweiligen Anfallsort" durch die Angabe "von mehreren Anfallsorten" wird lediglich ausgeschlossen, dass auch solche Verfahren erfasst werden, bei denen lediglich das an einer einzelnen Maschine anfallende Medium entsorgt wird. Angesichts dessen versteht der Senat die Patentanspruch 4 betreffende Verteidigung ebenfalls dahin, dass auch dieser Anspruch mehrere Anfallsorte voraussetzt. Ferner wird durch die n344here Cha-rakterisierung des in Patentanspruch 4 angesprochenen Rohrleitungssystems als geschlossen lediglich klargestellt, dass es sich bei dem in Patentanspruch 4 angesprochenen Rohrleitungssystem um das geschlossene Rohrleitungssys-tem nach Patentanspruch 1 handelt. 23 III. Das sachkundig besetzte Bundespatentgericht hat in dem angefoch-tenen Urteil im Einzelnen ausgef374hrt, dass das Verfahren nach Patentan-spruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 in dem erstinstanzlich ein- 24 - 15 - gef374hrten Material nicht in allen seinen Merkmalen beschrieben und mithin neu (Art. 54 EP334) ist. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies ebenso gesehen. Anhaltspunkte, dass dies anders zu beurteilen sei, sind in der m374ndlichen Ver-handlung nicht zu Tage getreten. Die Kl344gerin hat dies auch nicht mehr geltend gemacht. Soweit die Berufung meint, die US-Patentschrift 3 594 825 (E 7) offenba-re das Verfahren und die Vorrichtung nach den Patentanspr374chen 1 und 4, kann dem nicht gefolgt werden. Die Schrift offenbart eine Toilettensp374lung f374r Campingwagen, Boote und dergleichen Transportmittel mit beengten Raum-verh344ltnissen, in denen eine Toilette mit Wassersp374lung und dergleichen Sani-t344reinrichtungen untergebracht werden. Dabei wird zwar ein 374ber der Toilette angeordneter Sp374lkasten mittels einer Pumpe und einer Hochleitung mit bereits benutztem Wasser gef374llt (Fig. 7 Bezugszeichen K, 206, L, E) und so ein Weg aufgezeigt, wie durch Verwendung von Brauchwasser zur Toilettensp374lung Wasser und damit Raum f374r die Bevorratung von Frischwasser und zum Auf-bewahren verbrauchten Wassers gespart werden kann. Der Weitertransport des Brauchwassers vom Sp374lkasten der Toilette zum Sammelbeh344lter erfolgt jedoch nicht mittels eines geschlossenen Rohrsystems. Dieses ist vielmehr (notwendig) offen, da mit dem Brauchwasser die Toilette gesp374lt wird, so dass der Transportweg des Mediums an dieser Stelle offen ist. Bei der genannten Vorrichtung geht es auch nicht darum, Ablagerungen des Mediums an dem ge-schlossenen Rohrleitungssystem zu entfernen, sondern an der Stelle, an der das Rohrleitungssystem offen ist, Anlagerungen "anderer Herkunft" wegzusp374-len. Mit der Frage, wie Ablagerungen des mit R374ckst344nden belasteten Brauch-wassers beim Weitertransport von der Toilette zum Sammelbeh344lter verhindert werden k366nnen, befasst sich die genannte Schrift nicht. Der Transport des be-lasteten Mediums erfolgt auf f374r Toilettensp374lungen 374bliche Weise durch ein 25 - 16 - schlichtes Fallrohr (Fig. 7, Bezugszeichen 40) unter Ausnutzung des ge366d344ti-schen Gef344lles. IV. Die Gegenst344nde der Patentanspr374che 1 und 4 in der verteidigten Fassung k366nnen entgegen der Auffassung der Kl344gerin auch nicht als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und damit als nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhend gewertet werden (Art. 56 EP334). Hinreichende Anhaltspunkte, die eine solche Wertung rechtfertigen k366nnten, sind in der m374ndlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten. 26 1. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, werden heute Entsorgungsanlagen der hier einschl344-gigen Art von den Herstellern von Werkzeugmaschinen entwickelt, hergestellt und vertrieben, so dass sie zusammen mit den Werkzeugmaschinen von die-sen Herstellern - sozusagen "aus einer Hand" - bezogen werden, wobei typi-scherweise akademisch ausgebildete Ingenieure der Fachrichtung Maschinen-bau mit entsprechender Berufserfahrung mit der Entwicklung solcher Systeme betraut sind. Gegen374ber den Verh344ltnissen zum Priorit344tstag liegt jedoch - wie es der gerichtliche Sachverst344ndige ausgedr374ckt hat - eine "Zeitenwende". Denn am Priorit344tstag des Streitpatents lag es in der Hand der in den Produkti-onsbetrieben, typischerweise mittelst344ndischen Unternehmen, mit der Planung, Organisation und 334berwachung der Produktion befassten Besch344ftigten, f374r eine sachgerechte Entsorgung der f374r den Betrieb von Werkzeugmaschinen erforderlichen Medien Sorge zu tragen und entsprechende Einrichtungen zu planen und ausf374hren zu lassen. Bei ihnen handelte es sich um in der Produkti-on eingesetzte und f374r ihren Ablauf ausgebildete und berufserfahrene Ingenieu-re und durch Berufserfahrung und Weiterbildung entsprechend qualifizierte Meister, die mit der Planung und Organisation des Produktionsablaufs auch f374r 27 - 17 - die sachgerechte Entsorgung der bei der Produktion eingesetzten Medien zu sorgen hatten. Sie verf374gten nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen 374ber grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydraulik und Str366mungslehre. Vertiefte Kenntnisse oder Spezialwissen auf dem Gebiet der Hydraulik und Str366mungslehre waren ihnen nicht zur Hand und wurden von ih-nen nicht erwartet, wohl aber, dass sie sich f374r die Planung und Ausf374hrung der erforderlichen Entsorgungsanlagen nach bereits realisierten oder vorgeschla-genen L366sungen umsahen und diese in ihre Planungs- und Entwicklungsarbeit einbezogen. 2. Die Auslegung der Patentanspr374che 1 und 4 ergibt, dass der wesentli-che Gedanke der vom Streitpatent gefundenen L366sung in dem Vorschlag liegt, den Transportweg des zu entsorgenden Mediums vom Anfallsort zum Sammel-beh344lter durch einen Zwischenbeh344lter zu unterbrechen, in dem das Medium so gesammelt wird, dass es vor der - kontinuierlichen oder diskontinuierlichen - Weiterleitung in so ausreichenden Mengen zur Verf374gung steht, dass der Wei-tertransport zum Sammelbeh344lter mittels des geschlossenen Rohrleitungssys-tems durch die erstrebte gro337e Str366mungsgeschwindigkeit erfolgt, so dass Ab-lagerungen an dem Rohrleitungssystem nicht auftreten oder zumindest weitest-gehend vermieden werden. In gleicher Weise hat es das sachkundig besetzte Bundespatentgericht als f374r die Lehre des Streitpatent ausschlaggebend ange-sehen, dass das zu entsorgende Medium vom Zwischenbeh344lter 374ber ein ge-schlossenes Rohrleitungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet wird, weil dadurch das Gef344lle zwischen dem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (An-fallsorte) liegenden Hochbeh344lter und dem auf oder unter dem Niveau der An-fallsorte liegenden Sammeltank genutzt wird, um eine hinreichend starke Str366-mung im Rohrleitungssystem zu erreichen, welche ein Mitrei337en von Feststoff-anteilen sicherstelle und so ein Ansammeln von Ablagerungen wirkungsvoll 28 - 18 - verhindere. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten und in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt. F374r diesen Effekt ist die Unterbrechung des Transportweges zwischen den Anfallsorten und dem Sammelbeh344lter erforderlich, damit in dem Zwi-schenbeh344lter eine f374r das weitere Verfahren hinreichende Menge an zu trans-portierendem Medium bereitgehalten wird. Nur so kann das geschlossene Rohrleitungssystem mit Medium gef374llt sein, und - kontinuierlich oder diskonti-nuierlich - f374r den Weitertransport eine hohe Str366mungsgeschwindigkeit unter Ausnutzung des geod344tischen Gef344lles sicherstellen. Um dieses ausnutzen zu k366nnen, muss der Zwischenbeh344lter auf h366herem Niveau als der Sammelbeh344l-ter angeordnet werden, was bedingt, dass das an den Maschinen anfallende Medium mittels einer Pumpe und einer Hochleitung zu dem oder den Zwi-schenbeh344ltern gepumpt wird, um dort f374r den Weitertransport zur Verf374gung zu stehen. 29 Hinreichende Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren und eine solche Vorrichtung der Fachwelt am Priorit344tstag durch den Stand der Technik als na-hegelegt zu werten seien, hat die m374ndliche Verhandlung nicht ergeben. 30 a) Am Priorit344tstag waren zwar, wie die Kl344gerin dargelegt hat, Entsor-gungssysteme bekannt, bei denen an Maschinen zur spanabhebenden Bear-beitung von Werkstoffen anfallende und mit Produktionsr374ckst344nden verunrei-nigte K374hl- und Schmiermedien "374ber Kopf" entsorgt und zu einem Sammeltank transportiert wurden. So zeigt der Aufsatz von H. Reber, Richtungsweisende Reinigungssysteme f374r Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), in Bild 3 (vergr366337erte Wiedergabe in Anlage E 1.1) eine Filteranlage f374r derartige Medien, bei der das Medium von den Maschinen mittels Pumpen und einer 31 - 19 - Hochleitung in eine Sammelleitung transportiert wird, von der das unter dem Druck der Pumpen stehende Medium zu einem Sammeltank mit Filteranlage weitertransportiert wird. Eine solche Ausbildung zeigt auch der Aufsatz von M. D374sterh366ft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92 (1986), 30, S. 26 - 29 (E 4), mit Bild 3 (S. 28), das eine Aufbereitungsanlage f374r die ge-nannten Medien darstellt, bei der an den Anfallsorten eine pneumatische Ab-saugung von Sp344nen erfolgt und wobei das Medium 374ber eine Hochleitung in eine Sammelleitung bef366rdert und sodann der Sammel- und Aufbereitungsan-lage f374r das Medium zugef374hrt wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Prinzip, durch "374ber-Kopf"-Entsorgung der verbrauchten Medien zur Behebung der mit einer Verlegung der Transportmittel im Boden von Werkshallen verbun-denen Nachteile bekannt war. Dies schlie337t ein, dass bei einer "374ber-Kopf"-Entsorgung des Mediums dieses durch eine Pumpe und eine Hochleitung auf diejenige H366he zu transportieren ist, von der aus der Weitertransport zum Sammeltank stattfindet. Aus den beiden genannten Schriften ist jedoch - worauf auch der gericht-liche Sachverst344ndige hingewiesen hat - zu ersehen, dass f374r eine solche "374ber-Kopf"-Entsorgung eine durchgehende und nicht von einem Zwischenbe-h344lter unterbrochene Leitung vom Anfallsort bis zum Sammelbeh344lter vorgese-hen worden ist. Eine Anregung, die durchgehend geschlossene Transportlei-tung durch einen Zwischenbeh344lter zu unterbrechen und den Weitertransport des Mediums nicht mittels des von der Pumpe ausgehenden Drucks durchzu-f374hren, sondern von ihm zu entkoppeln und f374r den Weitertransport (allein) das geod344tische Gef344lle und den Druck des im Zwischenbeh344lter gesammelten Mediums zu nutzen, hat die Fachwelt aus diesen Schriften nicht erhalten. Die in den Entgegenhaltungen gezeigte durchgehend geschlossene Transportleitung hat vielmehr, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gut- 32 - 20 - achten dargelegt hat (S. 24), die Fachwelt in ihrer Neigung best344tigt, die Druck-leitung von der Pumpe bis zum Zielort, n344mlich den Sammelbeh344lter, durchge-hend zu f374hren, um den Pumpendruck voll auszunutzen. Gleiches gilt f374r die Publikationen von Dipl.-Ing. H. Knobloch, Sauberer K374hlschmierstoff (E 3) und die Publikation von E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Abwasserein-leitung (E 6), in der darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl der jeweils den F366rderdruck erzeugenden Aggregate den Druck innerhalb des Entw344sserungs-systems bestimmt und damit zugleich die Flie337geschwindigkeit im Netz (S. 71), was voraussetzt, dass das Rohrleitungssystem nicht unterbrochen ist, so dass der von den Aggregaten ausgehende Druck 374ber die gesamte F366rderstrecke wirksam ist. Der Bericht 374ber die Internationale Drahtausstellung in Basel (E 6) schlie337lich zeigt eine Entsorgungsanlage, bei der das von mehreren Werk-zeugmaschinen anfallende Medium in einer Schmutzgrube gesammelt und von dieser unmittelbar und ohne Unterbrechung durch einen Zwischenbeh344lter 374ber eine Hochleitung einem Sammelbeh344lter zugef374hrt wird (Bild 2). Auch diese Entgegenhaltungen konnten demzufolge keine Anregung geben, die (insge-samt) geschlossene Transportleitung durch einen Zwischenbeh344lter zu unter-brechen, um den Weitertransport des Mediums vom Pumpendruck zu entkop-peln und f374r den Weitertransport allein das geod344tische Gef344lle und den Druck des im Zwischenbeh344lter gesammelten Mediums zu nutzen. Entsprechendes gilt f374r die in der Publikation von E. Sonnenberg, Auto-matisches K374hlmittel-Behandlungssystem f374r Werkzeugmaschinen (E 2) offen-barte Entsorgungsanlage, bei der zwar eine "374ber-Kopf"-Entsorgung 374ber ein geschlossenes Rohrleitungssystems erfolgt. Der Druck f374r den Transport des Mediums wird bei dieser Anlage jedoch durch eine Vakuumpumpe erzeugt, was ein insgesamt geschlossenes und demzufolge nicht an irgendeiner Stelle durch 33 - 21 - einen Zwischenbeh344lter unterbrochenes System voraussetzt, damit der von der Vakuumpumpe ausgehende Druck nicht aufgehoben wird. b) Entgegen der Auffassung der Kl344gerin lassen sich auch der US-Patentschrift 3 594 825 keine Anregungen entnehmen, die die Fachwelt in Richtung auf die Lehre des Streitpatents h344tten weisen k366nnen. Wie bereits ausgef374hrt (oben unter II), zeigt die Schrift in Fig. 7 mit den zugeh366rigen Teilen der Beschreibung eine herk366mmliche Toilettensp374lung alter Art, bei der einem weit 374ber der Toilette angeordneten Sp374lkasten Wasser 374ber eine Hochleitung zugef374hrt wird. Die Weiterleitung des Sp374lwasser erfolgt 374ber einen Transport-weg, der offen ist, weil die Toilette gesp374lt wird. Das hochgepumpte Abwasser wird lediglich durch anschlie337ende Ausnutzung des geod344tischen Gef344lles ab-geleitet. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, stellen sich bei ei-ner solchen Anlage die Probleme, um deren L366sung es bei der Lehre des Streitpatents geht, nicht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sieht, Entsorgungssysteme der hier fraglichen Art zu verbessern, diese Schrift f374r seine Entwicklungst344tigkeit 374berhaupt he-ranzieht. Entsprechendes gilt f374r die US-Patentschrift 4 406 300 (E 8). Dass, wie die Kl344gerin dargelegt und durch weitere Unterlagen belegt hat, die Ausnut-zung des geod344tischen Gef344lles der Fachwelt seit alters her bekannt war, ist nicht bestritten, f374hrt allein aber nicht zur Lehre des Streitpatents. 34 Das gilt auch f374r die Verteilung von K374hl- und Schmierstoffen an die Werkzeugmaschinen mittels einer zentralen K374hlmittel-Aufbereitung, wie sie in der Schrift von Gottwein-Reichel, K374hlschmieren (E 15, S. 114, 115) beschrie-ben und in Bild 91 dargestellt ist. Bei dieser wird das K374hlmittel in einem Beh344l-ter anger374hrt und mittels einer Pumpe und einer Hochleitung einem Hochbeh344l-ter f374r das K374hlmittel zugef374hrt, der 374ber ein 334berlaufrohr verf374gt, 374ber das zu 35 - 22 - viel gef366rdertes K374hlmittel wieder dem Beh344lter zugef374hrt wird, in dem das K374hlmittel anger374hrt worden ist. Aus dem Hochbeh344lter wird das K374hlmittel durch eine Leitung den tiefer liegenden Werkzeugmaschinen zugef374hrt, indem von dieser K374hlmittelleitung Zweigleitungen zu den einzelnen Verbrauchern abgehen. Mit der Frage, wie das mit Produktionsr374ckst344nden kontaminierte K374hlmittel von den Werkzeugmaschinen entsorgt wird und wie dies geschehen kann, ohne dass sich Ablagerungen des kontaminierten Mediums im Trans-portweg des Entsorgungssystems absetzen, befasst sich die Schrift nicht, so dass dies durch die im Stand der Technik bekannten Bodenrinnen oder Hoch-leitungen ("374ber-Kopf"-Entsorgung) geschehen kann. Der Offenbarungsgehalt dieser Schrift geht daher nicht 374ber die bereits er366rterten Entgegenhaltungen hinaus. Die deutsche Offenlegungsschrift 35 16 138 (E 16) betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Entsorgung von k366rnigen Abfallstoffen, insbesondere von Flug- und Schmelzkammeraschen und damit technische Probleme, die - wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung darge-legt hat - so weit von den sich auf dem Gebiet des Streitpatents stellenden Problemen abliegen, dass sie Fachleute auf dem hier einschl344gigen Gebiet bei ihrer Entwicklungsarbeit nicht heranziehen. 36 Damit waren am Priorit344tstag zwar alle Einzelelemente wie Pumpen mit Hochleitungen zum F374llen von Fl374ssigkeitsbeh344ltern, geschlossene Rohrlei-tungssysteme zur Ableitung von Fl374ssigkeiten und die Verwendung von Sam-melbeh344ltern zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung von K374hl- und Schmier-mitteln f374r Werkzeugmaschinen als solche und in ihrer Wirkungsweise f374r den Fl374ssigkeitsstrom bekannt einschlie337lich des Prinzips, kontaminierte Fl374ssigkeit nicht 374ber Entsorgungsleitungen im Boden von Maschinenhallen, sondern 37 - 23 - "374ber-Kopf" zu entsorgen. Zum Auffinden der Lehre des Streitpatents mussten jedoch die im Stand der Technik vorgezeichneten Wege, n344mlich die Entsor-gung durch Rinnen oder Rohre, die im Boden verlegt werden, oder die Entsor-gung "374ber-Kopf" durch Hoch- und anschlie337ende Ableitungen, die durchg344ngig von den Anfallsorten bis zum Sammelbeh344lter - sei es durch Druck- oder Vaku-umpumpen - mit Druck zum Transport des Mediums beaufschlagt werden, ver-lassen werden, indem das durchg344ngige Rohrleitungssystem durch Zwischen-schaltung eines Hochbeh344lters in ein offenes und ein geschlossenes System aufgeteilt werden. Dabei kommt den 374ber den Anfallsorten angeordneten Zwi-schenbeh344ltern eine mehrfache Funktion zu, n344mlich den Weitertransport des Mediums von der Druckbeaufschlagung durch die Pumpe am Anfallsort zu ent-koppeln, ein Puffervolumen bereitzustellen, das die Entstehung eines Teilvaku-ums in dem geschlossenen Rohrleitungssystem verhindert und die M366glichkeit er366ffnet, auf diskontinuierlichen Betrieb der Anlage umzuschalten, wenn dies - etwa durch den Betrieb nur eines Teils der an das System angeschlossenen Maschinen - erforderlich ist. Anregungen oder Hinweise aus dem Stand der Technik, ein Entsorgungssystem der hier einschl344gigen Art in dieser Weise auszubilden, sind in der m374ndlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten, so dass die Lehre nach den Patentanspr374chen 1 und 4 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht als durch den Stand der Technik nahegelegt zu wer-ten ist. c) Dem steht - entgegen der Auffassung der Kl344gerin - nicht entgegen, dass zum Priorit344tszeitpunkt das Haushaltswassergesetz in der von der Kl344ge-rin f374r ihre Auffassung herangezogenen Fassung bereits in Kraft getreten war. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Gesetz sich 374berhaupt mit der technischen Ausgestaltung von Entsorgungssystemen der hier fraglichen Art befasst. Denn es schreibt jedenfalls nicht vor, dass derartige Entsorgungssysteme in der pa- 38 - 24 - tentierten Weise mit Zwischenbeh344ltern auszustatten sind. Die in dem Gesetz aufgestellten allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Entsorgungsan-lagen m366gen zwar Veranlassung gegeben haben, vorhandene oder neu ge-plante Entsorgungssysteme in besonderer Weise auf ihre Sicherheit zu 374ber-pr374fen und zu entwickeln. Auch daraus ergibt sich aber weder ein Hinweis noch eine irgendwie geartete Anregung zum Auffinden der patentgem344337en Lehre. Eine andere rechtliche Wertung rechtfertigt auch nicht der von der Kl344ge-rin in der m374ndlichen Verhandlung betonte Gesichtspunkt, dass sich fl374ssige Medien erw344rmen, wenn sie wie nach der Lehre des Streitpatents mittels einer Pumpe transportiert werden; dieses gelte es bei den hier betroffenen Schmier- und K374hlmittel zu vermeiden, wozu es nahegelegen habe, den Zwischenbeh344l-ter im Transportweg zu dem Sammeltank anzuordnen. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, kann durch die Reibung des fl374ssigen Mediums an den Rohrinnenw344nden zwar eine gewisse und in ihrer Gr366337enordnung zu vernachl344ssigende Erw344rmung auftreten, diese wird aber teils 374ber das Rohrlei-tungssystem abgeleitet, teils im Sammeltank und vor allem in den ihm nachge-schalteten Aufbereitungssystemen abgebaut. Sollte sie f374r erheblich gehalten werden, sei das Mittel der Wahl die Anordnung eines W344rmetauschers im Be-reich des Sammeltanks. 39 V. Mit den Patentanspr374chen 1 und 4 haben auch die auf sie r374ckbezo-genen weiteren Patentanspr374che Bestand. 40 - 25 - VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG, 247 92 Abs. 2 ZPO, da der Umfang, in dem die Berufung Erfolg hat, als geringf374gig zu bewer-ten ist. 41 Scharen Lemke Asendorf Gr366ning Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -
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