BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 133/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Dem Kl344ger wird die zur Durchf374hrung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Mai 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: I. Der Kl344ger beantragte am 4. Dezember 2003 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie - unter Beif374gung einer Abtretungs-erkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 ver-starb die Mutter des Kl344gers; der Kl344ger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach An-sicht des Kl344gers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur H344lfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kl344ger mit seiner Nichtzulas- 1 - 3 - sungsbeschwerde, zu deren Durchf374hrung er die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe beantragt. II. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 2 1. Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des 247 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelf374hrer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zur374ckverweisung jedoch voraussichtlich nicht 344ndern wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs abweicht und in einem Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, DStR 2006, 2269 f). 3 2. Der Kl344ger meint, der Rechtssache komme grunds344tzliche Bedeutung zu. Zu kl344ren sei die Frage, ob 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch vor der Ank374ndi-gung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch 4 - 4 - durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts gekl344rt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04). Da-nach ist 374ber eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der 247247 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach 247 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die Ob-liegenheit einer angemessenen Erwerbst344tigkeit gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Gleiche muss f374r die Regelung des Erwerbs von Todes wegen in 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstan-zen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuh344nder anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzver-fahren erst in dem Beschluss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Rest-schuldbefreiung ank374ndigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des 247 295 - 5 - Abs. 1 InsO, wie sich bereits aus 247 291 Abs. 2 InsO ergibt. Dem folgt auch die nahezu einhellige Ansicht in der Literatur. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.01.2006 - 3 O 1292/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 2048/06 -
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