BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/07 Verk374ndet am: 25. September 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4; RVG VV Nr. 2300, 3101 Die vorgerichtlich entstandene Gesch344ftsgeb374hr ist auch auf die verminderte Verfah-rensgeb374hr anteilig anzurechnen. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07 - LG Chemnitz AG Hainichen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Chemnitz vom 28. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die allei-nige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht au-337er Streit. Vorprozessual hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 6.351,99 200 gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger unter anderem Anwaltskosten in H366he von 1.460,15 200 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer 374ber die H366he der entstandenen Gesch344ftsgeb374hr eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beru-fung zur Erstattung von Anwaltskosten in H366he von 1.175,95 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kl344ger restliche Anwaltskosten in H366he von 284,20 200 nebst Zinsen. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 2 Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht hat eine Gesch344ftsgeb374hr (RVG VV 2400 a.F.; seit dem 1. Juli 2006 wortgleich RVG VV 2300) von 1,3 f374r erstattungsf344hig gehalten. Die T344tigkeit des Anwalts des Kl344gers sei nicht 374berdurchschnittlich umfangreich gewesen, sondern habe sich darin ersch366pft, die Beklagte - die ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe - in zwei Telefonaten und dazu geh366renden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumah-nen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durch-schnittlich gewesen. An das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das eine Geb374hr von 2,0 f374r angemessen gehalten habe, sei das Gericht nicht gebun-den. 3 2. Diese Ausf374hrungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 a) Der Kl344ger kann diejenigen Geb374hren ersetzt verlangen, die er selbst seinem Anwalt schuldet. Dazu geh366rt die Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2400. 5 b) Bei Rahmengeb374hren bestimmt der Rechtsanwalt die Geb374hr im Ein-zelfall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-wie der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Auftraggebers, nach 6 - 4 - billigem Ermessen (247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant 374ber die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung (247 315 Abs. 3 BGB) hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwalts-kammer einzuholen, soweit die H366he der Geb374hr streitig ist (247 14 Abs. 2 Satz 1 RVG). Sinn dieser Regelung ist es, den Sachverstand und die Erfahrung der Rechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Geb374hren fruchtbar zu machen (BT-Drucks. 15/1971, S. 190). Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zu den vergleichbaren Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung (247 12 Abs. 2, 247 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) hat der Senat bereits entschieden, dass das Gutachten der Rechtsanwaltskammer der freien richterlichen W374rdi-gung unterliegt (BGHZ 162, 98, 104; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1795). Nichts anderes gilt f374r 247 14 Abs. 2 RVG (vgl. etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. 247 14 Rn. 40; R366mermann in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. 247 14 Rn. 108; Jungbauer in Bischof u.a., RVG 2. Aufl. 247 14 Rn. 129). Im Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Anwalts und einem Drit-ten, der zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist, soll 247 14 Abs. 2 RVG nicht anwendbar sein (BVerwG NJW 2006, 247, 248 Rn. 19). Eine Bindung des Gerichts an ein gleichwohl eingeholtes Gutachten tritt unabh344ngig davon eben-falls nicht ein. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. 7 c) Das Revisionsgericht kann das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht in vollem Umfang nachpr374fen. Rechtlich nachpr374fbar ist, ob der Begriff der Billigkeit im Sinne von 247 315 Abs. 1 BGB und 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG verkannt worden ist. Nachpr374fbar kann ferner sein, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit zutreffende Ma337st344be, auch f374r 8 - 5 - eine Differenzierung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abs-trakten Geb374hrenangelegenheit, angewendet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). Insoweit sind dem Berufungsgericht jedoch keine Fehler vorzuwerfen. Die Revision nimmt die Annahme des ange-fochtenen Urteils hin, die vom Anwalt des Kl344gers entfalteten T344tigkeiten seien nach Umfang und Schwierigkeit allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. F374r die Abwicklung eines "durchschnittlichen" oder "normalen" Verkehrsunfalls ist eine Gesch344ftsgeb374hr von 1,3 angemessen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 8). d) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien dieses Rechts-streits keinen Schiedsgutachtervertrag (247247 317, 319 BGB) geschlossen, wel-cher zu einer Bindung an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens f374hren k366nnte. Das Berufungsgericht hat die tats344chlichen Voraussetzungen eines sol-chen Vertrages nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch kein vom Berufungs-gericht 374bergangenes Vorbringen der Parteien aus den Tatsacheninstanzen auf, welches den Schluss auf einen Schiedsgutachtervertrag rechtfertigen k366nn-te. Der Schiedsgutachter 374bernimmt es, als Dritter die einer Vertragspartei ob-liegende Leistung zu bestimmen (247 317 Abs. 1 BGB). Auf die von ihm getroffe-ne Bestimmung der Leistung ist 247 319 BGB entsprechend anwendbar. Die Be-stimmung der Leistung durch ihn ist f374r die Vertragsparteien grunds344tzlich ver-bindlich (BGHZ 43, 374, 376). Ein Beweisantrag oder eine Beweisanregung im Zivilprozess bedeutet regelm344337ig nicht, dass die Partei sich dem Ergebnis der Begutachtung unterwerfen will. Dass die Beklagte eine Gesch344ftsgeb374hr von 2,0 in ihre Berechnung eingestellt hat, nachdem das Gutachten der Rechtsan-waltskammer vorlag, stellt weder ein nachtr344gliches Angebot auf Abschluss ei-nes Schiedsgutachtervertrages noch ein Indiz f374r einen fr374heren Vertrags-schluss dar. 9 - 6 - II. 10 1. Das Berufungsgericht hat ferner eine gem344337 RVG VV Nr. 3101 wegen vorzeitiger Erledigung auf 0,8 erm344337igte Verfahrensgeb374hr (RVG VV Nr. 3100) f374r erstattungsf344hig gehalten. Auf diese Geb374hr hat es gem344337 RVG VV Vorbe-merkung 3 Abs. 4 die h344lftige Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2400 von 1,3 angerechnet, so dass nur eine Geb374hr von (0,8 226 0,65 =) 0,15 verblieb. 2. Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 11 a) Die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 entsteht f374r das Betrei-ben des Gesch344fts einschlie337lich der Information (vgl. RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 2), sofern - wie im vorliegenden Fall - bereits Klageauftrag erteilt worden war. War zuvor schon eine Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2400 angefal-len, die ebenfalls f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information entsteht (RVG VV Vorbemerkung 2.4 Abs. 3), wird diese zur H344lfte, jedoch h366chstens mit einem Geb374hrensatz von 0,75, auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, 2050 Rn. 11; Beschl. v. 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 f Rn. 6 ff; v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Rn. 4). Die Anrechnung hat zwingend zu erfolgen. 12 b) Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage eingereicht hat, erm344-337igt sich die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 auf 0,8 (RVG VV 13 - 7 - Nr. 3101). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Gesch344ftsgeb374hr auch auf die verminderte Verfahrensgeb374hr ("Erledigungsgeb374hr") anzurechnen. 14 aa) Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 ist eindeutig. Die Gesch344ftsgeb374hr ist auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, unabh344ngig davon, ob es sich um die volle Geb374hr nach Nr. 3100 oder die verminderte Geb374hr nach Nr. 3101 han-delt. Auch die verminderte Geb374hr nach Nr. 3101 ist eine Geb374hr, die im ge-richtlichen Verfahren anf344llt. Geb374hrenrechtlich beginnt der "Erste Rechtszug" (so die 334berschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses) bereits mit der Erteilung des (unbedingten) Klageauftrags, nicht erst mit der Ein-reichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11). Dass die Vorschrift der RVG VV Nr. 3101 keinen eigenen Geb374hrentatbestand enth344lt, sondern nur eine Unterart der Ver-fahrensgeb374hr der Nr. 3100 darstellt, ergibt sich aus dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften. bb) Die Materialien zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (Art. 3 des Kos-tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004, BT-Drucks. 15/1971, S. 187 ff, 209, 211) enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Anrechnungs-vorschrift des RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 f374r die gem344337 Nr. 3101 vermin-derte Verfahrensgeb374hr nicht gelten soll. Die Beschr344nkung der Anrechnung auf h366chstens einen Geb374hrensatz von 0,75 k366nnte umgekehrt auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeuten, eine g344nzliche Aufzehrung der (verminderten) Verfahrensgeb374hr durch die Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr auszu-schlie337en. 15 - 8 - cc) Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer An-wendung auch auf die verminderte Verfahrensgeb374hr ebenfalls gewahrt. Die Anrechnung soll ausschlie337en, dass ein und dieselbe T344tigkeit doppelt - durch die Gesch344fts- und zus344tzlich durch die Verfahrensgeb374hr - verg374tet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information veranlassten anwaltlichen T344tigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche T344tigkeit bereits mit der Angelegenheit be-fasst war. Eine geb374hrenrechtliche Gleichbehandlung des Anwalts, der unmit-telbar einen Prozessauftrag erh344lt, mit dem Anwalt, der zun344chst au337ergericht-lich t344tig war (und diese T344tigkeit gesondert verg374tet erh344lt), ist nicht zu recht-fertigen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese 334berlegung gilt unabh344ngig da-von, ob die Klage schlie337lich eingereicht wird oder ob sich die Sache zuvor an-derweitig erledigt. 16 Nach der amtlichen Begr374ndung der Anrechnungsvorschriften ist die An-rechnung au337erdem erforderlich, um eine au337ergerichtliche Erledigung zu f366r-dern. Es m374sse der Eindruck vermieden werden, der Anwalt habe ein geb374h-renrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiere zwangsl344ufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Verg374-tung. Diesen unterschiedlichen Interessen solle die Anrechnungsregel des Ab-satzes 4 der Vorbemerkung 3 RVG VV gerecht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Revision verweist darauf, dass eine Anrechnung auch auf die ver-minderte Verfahrensgeb374hr zu deren weiterer Reduzierung f374hre, was mit dem Bem374hen des Gesetzgebers, die au337ergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-tigkeiten geb374hrenrechtlich zu f366rdern, nicht im Einklang stehe. Diese 334berle-gung ist nur insofern richtig, als auch die Beilegung zwischen der Erteilung des Klageauftrags und der Klageerhebung prozessual noch eine "au337ergerichtliche" ist. Dass der Anwalt bei einer Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah- 17 - 9 - rensgeb374hr aus RVG VV 3100 besser steht als bei einer Anrechnung auf die Geb374hr aus RVG VV 3101, ist jedoch angemessen, weil er typischerweise f374r das nicht vorgerichtlich erledigte Verfahren mehr Aufwand treiben muss. Daf374r, dass auch die verminderte Verfahrensgeb374hr durch die Anrechnung nicht v366llig aufgezehrt wird, sorgt die Begrenzung der Anrechnung auf einen Geb374hrensatz von h366chstens 0,75. Unterbliebe die Anrechnung im Fall des RVG VV Nr. 3101, f374hrte dies 374berdies dazu, dass sich die Geb374hren des Anwalts, der vor Erteilung des Kla-geauftrags bereits eine Gesch344ftsgeb374hr von mehr als 1,0 verdient hat, durch die Einreichung der Klage zun344chst verringerte. Bis zur Einreichung der Klage k366nnte er dann n344mlich die Geb374hr nach RVG VV Nr. 3101 von 0,8 anrech-nungsfrei beanspruchen. Mit der Einreichung der Klage w344re zwar die Geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 von 1,3 verdient; auf diese ist jedoch die h344lftige Ge-sch344ftsgeb374hr anzurechnen, so dass nur eine Geb374hr von weniger als 0,8 verbliebe. Ein solcher Regelungsplan des Gesetzes w344re sinnwidrig. Anhalts-punkte daf374r, dass der Gesetzgeber die Einreichung einer Klageschrift mit dem 18 - 10 - Verlust bereits verdienter Geb374hren sanktionieren wollte, finden sich demge-m344337 weder im Gesetzestext noch in den Materialien zum Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetz. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 1 C 630/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2007 - 6 S 391/06 -
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