BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 133/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe f374r die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung als kl344rungsbe-d374rftig angesehene Frage, ob die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunf344higkeit habe, oder ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch dann vermutet werden k366nne, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunf344higkeit nicht ken-ne, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht an- 2 - 3 - greifbarer Begr374ndung die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvor-satz des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages am 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der Beklagte als Prokurist in dem Unternehmen des Erblassers sp344testens ab Ende 1998, dass Zahlungsunf344hig-keit drohte. Die Voraussetzungen f374r das Eingreifen der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor. 2. Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde-begr374ndung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO schon dann eingreift, wenn der Anfechtungsgegner im Zeit-punkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer k374nftigen Gl344ubigerbe-nachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausge-schlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gl344u-biger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung nicht angegriffen werden, ging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Gesch344ftsimmobilie zu verkaufen, um die Darlehensverbindlichkeiten bei der Hauptgl344ubigerin des Erblassers be-dienen zu k366nnen. Dem Beklagten als Prokuristen des Unternehmens des Erb-lassers war bekannt, dass es Gl344ubiger - etwa die Stadtsparkasse H. - gab. 3 - 4 - Weitere Fragen, die die Zulassung der Revision begr374nden k366nnten, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung nicht auf. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 17.10.2007 - 8 O 95/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 27 U 206/07 -
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