BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/10 Verk374ndet am: 12. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; InsO 247 259 Abs. 1 Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wir-kung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungserm344chtigung erteilt hat. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 28. Dezember 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das nach rechtskr344ftiger Best344tigung eines Insol-venzplans am 1. Februar 2006 durch das Insolvenzgericht aufgehoben wurde. Eine Drittschuldnerin 374berwies nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf offene Forderungen der Schuldnerin aus laufender Gesch344ftsbeziehung insge-samt 28.364,96 200 auf das Anderkonto des Beklagten. In der Folgezeit zahlte der Beklagte vom Anderkonto 15.000 200 an die Schuldnerin aus und vereinnahmte 18.777 200 f374r sich als Insolvenzverwalterverg374tung. 1 Am 1. Juni 2006 er366ffnete das Insolvenzgericht auf Antrag der Schuldne-rin erneut das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen und bestellte Rechtsan-walt R. zum Insolvenzverwalter. Dieser verlangte vom Beklagten - soweit im 2 - 3 - Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung der 28.364,96 200. Daraufhin 374berwies ihm der Beklagte vom Anderkonto 3.182,97 200 und stellte dieses da-durch auf Null. Rechtsanwalt R. lie337 sich von der Drittschuldnerin deren Forderun-gen gegen den Beklagten, insbesondere aus Bereicherungsrecht, abtreten und hat ihn auf Zahlung von 28.364,96 200 abz374glich 3.182,97 200 verklagt. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung, mit der er nur noch die Zah-lung von 10.181,99 200 (28.364,96 200 - 3.182,97 200 - 15.000 200) aus abgetretenem Recht nebst Zinsen begehrt hat, hatte Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die vollst344ndige Klage-abweisung. 3 Nach Einlegung der Revision ist Rechtsanwalt R. als Insolvenzver-walter entlassen und Rechtsanwalt Dr. P. (fortan f374r beide Insolvenzverwal-ter: Kl344ger) als Insolvenzverwalter bestellt worden; dieser setzt den Prozess fort. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 - 4 - I. Mit dem Verwalterwechsel im laufenden Revisionsverfahren trat in ent-sprechender Anwendung der 247247 241, 246 ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel ein. Dies f374hrte nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits, weil der zu-n344chst als Kl344ger auftretende Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Der neue Insolvenzverwalter hat auch nicht beantragt, die Aussetzung des Verfah-rens anzuordnen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 247 80 Rn. 138; Nerlich/ R366mermann/Wittkowski, InsO, 247 80 Rn. 52; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., 247 80 Rn. 97; Jaeger/Windel, InsO, 247 80 Rn. 209). 6 II. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger habe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Drittschuldnerin einen Bereicherungs-anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB; denn diese habe an den Be-klagten als Nichtberechtigten auf die Anspr374che der Schuldnerin gegen sie ge-leistet, ohne von den Forderungen frei geworden zu sein. F374r die ma337gebende Zeit nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei weder eine Anweisung der Schuldnerin an die Drittschuldnerin, an den Beklagten zu zahlen, noch eine dem Beklagten erteilte Einzugserm344chtigung nachvollziehbar behauptet wor-den. In der Erhebung der vorliegenden Klage sei eine Genehmigung der Forde-rungseinziehung schon deshalb nicht zu sehen, weil der Kl344ger eine solche Ge-nehmigung ausdr374cklich ausgeschlossen habe. Der Beklagte habe dem Konto am 10. M344rz 2006 die Insolvenzverwalterverg374tung in einer die Klageforderung 374bersteigende H366he entnommen. In dieser H366he k366nne er sich nicht auf Entrei-cherung berufen. 7 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Auf Grund-lage der f374r den Bundesgerichtshof gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO bindenden tat-s344chlichen Feststellungen hat der Kl344ger gegen den Beklagten einen Bereiche-rungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion). 8 a) Die Drittschuldnerin hat durch die 334berweisung auf das Anderkonto des Beklagten an diesen und nicht an die Schuldnerin oder die Masse geleistet. Der Beklagte war Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten Anderkontos. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschlie337lich der das Konto er366ffnende Rechtsanwalt pers366nlich der Bank gegen374ber berech-tigt und verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Rn. 7). Auf das von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende Gelder geh366ren nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des 247 35 InsO . Nach 247 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt. Zahlungen, die auf dem Anderkonto eingehen, fallen deswegen weder in die Masse noch in das Schuld-nerverm366gen (BGH, aaO Rn. 8 bis 10 mwN). 9 Da die auf dem Anderkonto des Beklagten w344hrend des laufenden Insol-venzverfahrens eingehenden Gelder nicht in die Masse oder das Schuldner-verm366gen fielen, sondern Forderungsinhaber allein der Beklagte selbst war, wurde weder die Masse noch die Schuldnerin bereichert, sondern allein der Be-klagte als Kontoinhaber. Das gilt im Streitfall umso mehr f374r die Zahlungen der Drittschuldnerin, die erst erfolgten, als das Insolvenzverfahren nach rechtskr344f-tiger Planbest344tigung gem344337 247 258 Abs. 1 InsO aufgehoben war. Die Aufhe-bung hatte nach 247 259 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das Amt des Insolvenzver- 10 - 6 - walters erlosch und die Schuldnerin das Recht zur374ckerhielt, 374ber die Insol-venzmasse frei zu verf374gen. Mit der Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis endete zugleich der Insolvenzbeschlag (vgl. M374nchKomm-InsO/Huber, 2. Auflage 2008, 247 259, Rn. 11, 13, 14). Selbst wenn, wie der Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, er mit der Schuldnerin vereinbart haben sollte, das Insolvenz-Anderkonto auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Rechtsanwalts-Anderkonto wei-terzuf374hren, die Schuldnerin mithin damit einverstanden war, dass das Ander-konto bis zur Endabrechnung weiterhin bestehen bleiben sollte, 344ndert sich an seiner Passivlegitimation nichts. Auch dann w344re er allein Kontoinhaber und um die Zahlungen der Drittschuldnerin bereichert. 11 b) Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Drittschuldnerin sei durch die Zahlung an den Beklagten nicht von ihrer Schuld gegen374ber der Schuldnerin frei geworden, sie habe mithin ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet. Die Drittschuld-nerin w344re nur dann frei geworden, wenn die Schuldnerin sie vor der Zahlung angewiesen h344tte, das Geld auf das Anderkonto des Beklagten zu 374berweisen (247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 1 BGB), die Schuldnerin die Zahlung nachtr344glich genehmigt (247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 2 BGB) oder sie den Beklagten erm344chtigt h344tte, die Forderung einzuziehen, oder die Drittschuldnerin gutgl344ubig in Un-kenntnis von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten geleis-tet h344tte. Keiner dieser F344lle liegt hier vor. 12 aa) Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Drittschuldnerin in analoger Anwendung des 247 82 InsO (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8 13 - 7 - zVb in BGHZ 186, 223; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 6) von ihrer Leistungspflicht gegen374ber der Schuldnerin frei geworden w344-re, weil sie gutgl344ubig in Unkenntnis der Verfahrensaufhebung an den nicht mehr empfangsberechtigten Beklagten die Leistung erbracht h344tte. Verfahren-r374gen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Ebenso wenig ist er der Feststellung des Berufungsgericht entgegengetreten, die Schuldnerin habe die Drittschuldnerin nicht angewiesen, an den Beklagten zu zahlen (247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 1 BGB), oder habe die Zahlung nicht nachtr344glich gegen374ber der Drittschuldnerin genehmigt (247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 2 BGB). Ferner hat der Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts unbeanstandet gelassen, in der Erhebung der Zahlungsklage gegen ihn liege keine Genehmigung der Zahlung, weil der Kl344ger dies ausdr374cklich ausgeschlossen habe. bb) Verfahrensrechtlich bindend ist auch die Feststellung des Berufungs-gerichts, die Schuldnerin habe den Beklagten nicht zur Entgegennahme des Geldes erm344chtigt, weil der Beklagte f374r die ma337gebende Zeit nach der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens keine Vereinbarung zwischen Schuldnerin und Beklagten nachvollziehbar behauptet habe. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten erhobenen Revisionsr374gen haben keinen Erfolg. Der Beklagte tr344gt keinen Sachverhalt vor, der eine Einziehungserm344chtigung begr374nden k366nnte. Er verkennt, dass aus Vereinbarungen, die sich auf die Verwendung des bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehenden Kontoguthabens beziehen, nicht notwendig auf die Einr344umung einer Einziehungserm344chtigung geschlos-sen werden kann. 14 Allerdings steht zwischen den Parteien im Streit, ob von dem Anderkonto nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten der Schuldnerin beglichen werden sollten. Aber weder aus einer vor oder nach Insolvenzaufhe- 15 - 8 - bung getroffenen Vereinbarung des Beklagten mit der Schuldnerin 374ber den Weiterbestand des Anderkontos, noch aus einer Vereinbarung dar374ber, dass von diesem Konto Alt- und/oder Neuverbindlichkeiten der Schuldnerin beglichen werden sollten oder der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen seine In-solvenzverwalterverg374tung dem Anderkonto entnehmen durfte, ergibt sich mit-telbar die Erm344chtigung des Beklagten, eingehende Gelder der Drittschuldnerin f374r die Schuldnerin entgegenzunehmen. Nur wenn der Beklagte mit der Schuld-nerin vereinbart h344tte, dass 374ber das Anderkonto weiterhin die Alt- oder Neu-forderungen der Schuldnerin eingezogen werden sollten, l344ge darin zugleich die Erm344chtigung zur Entgegennahme dieser Gelder. Eine solche Vereinbarung eines Forderungseinzugs 374ber das Anderkonto h344tte auch konkludent getroffen werden k366nnen, etwa dadurch, dass der Beklagte mit der Schuldnerin gerade die Verwendung der auf dem Anderkonto eingegangenen oder aber zuk374nftig eingehenden Gelder der Drittschuldnerin geregelt h344tte. Eine ausdr374ckliche Ab-sprache zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin wird mit den Verfahrens-r374gen aber ebenso wenig geltend gemacht wie die Kenntnis des Beklagten und der Schuldnerin von der 334berweisung der Drittschuldnerin. c) Frei von Rechtsfehlern ist schlie337lich die W374rdigung des Oberlandes-gerichts, dass der Beklagte nicht entreichert sei, 247 818 Abs. 3 BGB. Wer sich wie der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung beruft, tr344gt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begr374ndenden Umst344nde (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271). Ein entsprechender Vortrag des Beklagten fehlt, der seine Entreicherung allein in dem Umstand sieht, dass auf dem Anderkonto kein Guthaben mehr vorhan-den ist. Der Beklagte hat aus dem von der Drittschuldnerin veranlassten Zah-lungseingang mehr als den streitgegenst344ndlichen Betrag f374r sich als Verg374-tung abgebucht und in sein - treuhandfreies - Verm366gen 374berf374hrt; in H366he der 16 - 9 - Klageforderung ist er deswegen noch bereichert. Denn sein Verm366gen hat sich vom Zeitpunkt der 334berweisung des Geldes durch die Drittschuldnerin auf sein Anderkonto bis zur Rechtsh344ngigkeit der vorliegenden Klage nicht ge344ndert; durch die Abbuchung des Geldes vom Anderkonto hat er es nur umgeschichtet. Er tr344gt nicht vor, das Geld im Vertrauen auf das Bestehen eines Rechtsgrun-des f374r sonst nicht get344tigte Luxusausgaben verbraucht zu haben. Der Beklagte kann dem an den Kl344ger abgetretenen Bereicherungsan-spruch der Drittschuldnerin nicht entgegenhalten, mit der Schuldnerin vereinbart zu haben, die Verg374tung dem Anderkonto entnehmen zu d374rfen. Eine solche Vereinbarung f374hrt im Verh344ltnis zur Drittschuldnerin nicht zu seiner Entreiche-rung. Eine Verrechnungsvereinbarung mit der Schuldnerin kann der Beklag- 17 - 10 - te nicht getroffen haben, weil die Drittschuldnerin ihren Bereicherungsanspruch erst nach Er366ffnung des zweiten Insolvenzverfahrens an den Kl344ger abgetreten hat. Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2009 - 2-2 O 258/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2010 - 1 U 134/09 -
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