BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 133/13 Verkündet am: 1. Oktober 2014 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der H ö- he des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengelda n- spruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinko m- mens zugrunde legt. b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden , wenn der Tatrichter beim Elternunte r- halt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebe n- falls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtige n z u- sätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senat s- beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538). BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - XII ZR 133/13 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für F amiliensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Ze it von November 2007 bis Februar 2009 geltend. Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer A l- ten - und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen de r Sozialhilfe, die zw i- schen 848 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet. Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljähri gen Sohn eine lastenfreie Eige n- 1 2 3 - 3 - tumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das auf die Berufung der Beklagten ergange ne Urteil des Obe r- landesgerichts, mit dem dieses der Klage lediglich in Höhe eines Betrag es von 894 stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Revision der B e- klagten und die Anschlussrevision des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwi e- sen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 334 en wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Zahlung weiterer 496 erreichen will. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat sein in FamRZ 2014, 481 veröffentlichtes Urtei l wie folgt begründet: Die Beklagte sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbri n- gung von U nterhalts zahlungen für ihre Mutter leistungsfähig. Bei der Beme s- sung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten sei auf i h- ren Taschenge ldanspruch gegen ihren Ehemann abzustellen. Dieser errechne 4 5 6 7 - 4 - sich aus 5 % des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens. Dieses wiederum belaufe sich jeweils monatlich für das Jahr 2007 auf 3.091,72 2008 auf 3.339,62 und für das Jahr 2009 auf 3.553,49 n- spruch betrage demgemäß jeweils monatlich im Jahr 2007 154,59 2008 166,98 Die Beklagte sei a llerdings nicht verpflichtet, den gesamten Tasche n- geldanspruch für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit habe der Bundegerichtshof festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindest selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben habe. Diese Entscheidung werde überwiegend dahin ausgelegt, dass die ser Prozentsatz nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sei, da stets vom Familieneinkom men ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehalts frei bleiben müsse. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400 Fam i- liens elbstbehal t von seinerzeit 2.520 2.800 % Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon blieben 5 % frei, also 126 "Taschengeldselbstbehalt" seien im Jahr 2007 monatlich 28,59 monatlich 40,98 n sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen, gerundet also für das Jahr 2007 monatlich 15 das Jahr 2008 monatlich 21 zu einem Gesamtanspruch im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 in Höhe von 334 8 - 5 - II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die Revision erinnert weder etwas dagegen, dass das Berufungsgericht allein den Taschengeldanspruch der Beklagten für den Elternunterhalt hera n- gezogen hat, noch etwas gegen die Ermittlung des jeweiligen Taschengelds der Höhe nach . Einziger Angriff der Revision ist die Bemessung des dem Unte r- haltspflichtigen hinsichtlich seines Taschengelds zu belassenden Sel bstbehalt s , den die Revision mit 5 % des seinerzeit für den Unterhaltspflichtigen bestehe n- den und um Synergieeffekt e bereinigten Selbstbehaltes von 1.260 vera n- schlagt ( 1.400 abzüglich 10 % ) , also mit 63 hat . 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) , mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorau s- geg angene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mi t- tel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu ve r- wenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflic h- tiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 27 mwN). Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach de m bereinigten Gesamtne t- toeinkommen beider Ehegatten ( vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn . 26 ). Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 49). 9 10 11 - 6 - Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin , dass die w eiteren Au s- führungen in dem vorgenannten Senatsurteil, wonach sich der geschützte Anteil des Taschengeldes auf einen Betrag von 5 bis 7 % des (seinerzeit geltenden) Selbstbehaltes von 1.400 beläuft , auf einem offensichtlichen Versehen ber u- h en (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000). Wie der Senat im Nachgang zu d em Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Eh e- gatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 20 ). 2. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerecht . Das Oberlandesgericht hat die Hö he des Taschengelds ermittelt, indem es eine Quote von 5 % des der Familie zur Verfügung stehenden Nettoei n- kommens zugrunde gelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Berufung s- gericht im Einzelnen begründet hat, warum es bei der Berechnung des T a- schenge ldes eine Quote von genau 5 % zugrunde gelegt hat, bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter im Regelfall von einer Quote von 5 % a usgeht. Dies entspricht vor allem den Belangen der Praxis nach einer einheitlichen Berechnungsweise und damit auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Die Feststellungen zum bereinigten Familieneinkommen sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie enthalten auch sonst keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers. Dabei ist es konsequent , wenn das Ob erlandesgericht denselben Pr o- zentsatz, nämlich 5 %, bei der Bildung des Selbstbehaltes angesetzt hat. Auch 12 13 14 15 - 7 - insofern erscheint es aus Rechtsgründen unbedenklich, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem Prozentsatz von 5 % des Familienselbstbehalts aus geh t. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % abgezogen hat (vgl. dazu auch Senatsbeschlu s s vom 5. Februar 2014 - XII ZB 2 5 / 13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 38). Schließlich hat das Oberlandesgerich t dem Rechenweg des Senats fo l- gend von dem oberhalb des Selbstbehalts liegenden Taschengeld die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 17 F 3114/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.07.2013 - 2 UF 161/09 - 16 17
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