BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Hat sich der später e Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übe r tragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Inso l- venzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als un entgeltliche Leistung anfech t bar. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 13. Februar 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr . Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, de n Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagt en zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M . E . , welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet wo r- den ist. Sie macht gegen den Beklagten - den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorversto r- benen Vater ausgeschlagen hat - aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückg e- wäh ranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend: Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung, welche mit einer G rundschuld in Höhe von 300.000 DM zugunsten der B . AG (fortan: Bank) belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 1 2 - 3 - 21. Juni 200 4 übertrug sie die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Er b folge auf den Beklagten. Hinsicht lich der Grundschuld heißt es in § 3 des Übergabev ertrag es : " Dieses Recht bleibt bestehen und wird nur in dinglicher Hinsich t übe r- nommen. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgt nicht. Es wird von den bisherigen persönlichen Schuldnern (Eheleute Di . und M . E . ) weiterhin verzinst und getilgt. Eigentümergrundschulden und sämtliche Anspr ü- che gegen den Glä ubiger werden hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumswechsels an den Erwerber abgetreten und der Grundbuchvol l- zug bewilligt. " Der Beklagte wurde am 17. August 2004 als Eigentümer in das Grun d- buch eingetragen. Im März 2006 lösten die El tern des Beklagten das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen ab. Die Sonderzahlung wurde durch ein Darlehen der S . Sch . finanziert, welches durch eine Grundschuld an einem den Eltern d es B e- klagten gehörenden, mit einem Wohn - und Geschäftshaus bebauten Grun d- stück besichert wurde. Die Bank bewilligte daraufhin die Löschung der Grun d- schuld. Im Jahr 2011 verkaufte der Beklagte die Wohnung. Die Grundschuld wurde aufgrund der Löschungsbewilli gung am 15. Juni 2011 gelöscht. Die Klägerin verlangt die Rückgewähr i- gen Betrages der Sonderzahlung , zur Insolvenzmasse. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfol g- los geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol gt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl die Abtretung des A n- spruchs auf Rückgewähr der Grundschuld als auch die Tilgung de s durch diese gesicherten Darlehens seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Die A b- tretung sei gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der vollständigen Tilgung des Da r- lehens im Jahr 2006 anfechtungsrechtlich wirksam geword en. Zuvor habe der Beklagte keine gesicherte Rechtsposition erlangt, weil der Grundschuld im Rahmen der ihr zugrunde liegenden weiten Zweckerklärung neue Forderungen hätten unterlegt werden können. Das pauschale Bestreiten der Zweckerklärung sei unerheblich. Die Darlehenstilgung stelle ei ne von der Grundstückssche n- kung losgelöste unentgeltliche mittelbare Zuwendung dar, welche selbständig der Anfechtung unterliege. Der Freistellungsanspruch des Beklagten aus dem Übergabevertrag sei im Zeitpunkt der Tilgung wegen der finanziellen Situation der Eltern bereits wertlos gewesen. Durch die genannten Rechtshandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, weil das Grundeigentum nicht wer t- ausschöpfend belastet gewesen sei. Auf den Wert des nach dem Tod des V a- ters im alleinigen Eigentum der Erbla sserin stehenden Wohn - und Geschäft s- hauses, welches nach Darstellung des Beklagten nach der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens weit unter Wert verkauft worden sei, komme es nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsanspruch sei keine zur B e- friedigung aller Gläubiger ausreichende Masse vorhanden. Fehler bei der Ve r- wertung des Grundstücks könnten zur Haftung der Verwalterin führen, hätten 6 7 - 5 - auf den Anfechtungsanspruch jedoch keinen Einfluss. Der Beklagte habe We r- t ersatz in Höhe seiner Bereicher ung zu leisten, welche der Wertsteigerung der zugewandten Wohnung nach Löschung der Grundschuld entspreche. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1 . Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 143 Abs. 1, A bs. 2 , § 134 Abs. 1 InsO. Die Ablösung des Darlehens stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten dar . a ) ha ben die Erblasserin und ihr Ehemann nicht nur ihre eigene Darlehensverbindli c hkeit gegenüber der Bank getilgt (§ 362 Abs. 1 BGB) , sondern zugleic h eine Leistung an den Beklagten erb racht, dessen Grundstück infolge der Zahlung frei von Rechten Dritter wu r- de . Entgegen der Ansicht der Revision handelt e s sich hierbei nicht nur um e i- lichen Vorte Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen des bürgerlichen Rechts (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 32) . Nach der B e- gründung des Regierungsentwurfs wur de der in § 32 KO verwandte Begriff der unentgeltlichen Verfü gung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung e r- setzt , um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BT - Drucks. 12/2443 S. 160 zu § 149 RegE; vgl. auch MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 5). Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht 8 9 10 - 6 - die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteili gende Wirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 29; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010,1659 Rn. 14; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 6) . E ine Zahlung kann mehrere Leistungen i m Sinne von § 134 InsO umfassen, al so mehrere rechtliche Wirkun gen nach sich ziehen , die anfec h- tungsrechtlich gesondert zu betrachten sind . Gegenstand der Anfechtung ist hier die Ablösung der Grund schuld . Überdies diente d ie Sonderz ahlung der Erfüllung einer Verpflichtung der Erblasser in gegenüber dem Beklagten. Die Erblasserin hatte dem Beklagten, wie sich aus § 3 des Übergabevertrags ergibt, das Wohneigentum lastenfrei zugewandt. Die Grundschuld, welche die Da rlehensverbindlichkeit der Eltern bei der Bank sicherte , blieb zwar zunächst bestehen . Das Darlehen sollte j e- doch von den Eltern zurückgezahlt werden , nicht vom Beklagten, und d ie A n- sprü che aus der Sicherungsabrede gegen die Bank wurden an den Beklagten abgetreten. Da s Berufungsge richt hat § 3 des Übergabevertrags revisionsrech t- li ch unbedenklich und von der Revision unbeanstandet als Verpf lichtung der Erblasserin ausgelegt , dem Beklagten durch die Tilgung des Darlehens laste n- freies Eigentum zu verschaffen. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Leistung der Erblasserin an den Beklagten nicht entgegen, dass der Beklagte - anders als der Anfechtungsgegner in dem Fall, welcher dem Senatsurteil vom 4. März 1999 (IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96) zugrunde lag - nicht persönlich für das von der Grundschuld gesicherte Dar lehen haftete. Ebenso wie der Anfechtung s- gegner im damaligen Fall hat der Beklagte durch die Tilgung des Darlehens einen Vorteil erlangt, der darin bestand, dass die an seinem Wohneigentum bestellte Gr undschuld nicht mehr valutierte. Ob er gegenüber dem Da rlehen s- 11 12 - 7 - gläubiger persönlich haftete, aber Freistellung verlangen konnte, oder ob er von vorneherein nur mit dem übertragenen Grundstück haftete, ist ohne Belang. b ) Die Leistung war unentgeltlich. aa) Eine Leistung ist unentgeltlich , wenn ihr nac h dem Inhalt des ihr z u- grunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspr e- chende Gegenleistung zufließt. Die Sonderzahlung be ruhte auf dem Darl e- hen s vertrag und führte zum Erlöschen der Forderung aus § 488 BGB, welche die Bank durch Abschluss des Darlehensvertrages und Ausreichung des ve r- einbarten Darlehens, also entgeltlich, erworben hatte. I m Verhält nis zur Bank war d ie Leistung folglich nicht unentgeltlich. Im Verhäl tnis zum Beklagten gilt dies jedoch nicht. Ist eine dritte Per son in ein en Zuwendungs - oder Gegenlei s- tung svorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Au s- gle ich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringer en Schutz verdient, wenn er keine ausgle i- chende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 99 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f). Der Beklagte hat keine Gegenleistung erbracht. bb) Entgege n der Ansicht der Revision wird dadurch , dass der Beklagte mit der Ablösung der Grundschuld seinen vertraglichen Anspruch auf Übertr a- gung lasten freien Eigentums verlor, die Un entgeltlichkeit der Zuwendung nicht ausgeschlossen . Der in § 134 Abs. 1 In sO verwandte Begriff der Unentgeltlic h- 13 14 15 - 8 - keit bedeutet nicht " rechtsgrundlos " . Auch eine Leistung, die aufgrund eines Schenkungsvertrages - also mit Rechtsgrund - erfolgt, ist unentgeltlich. Die U n- entgeltlichkeit einer Leistung, die - wie hier - kein Verpflic htungsgeschäft da r- stellt, ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 19; K. Schmidt/ Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 18). Die Leistung der Erblasserin beruhte auf dem Übergabevertrag, der keine Gegenleistung des Beklagten vo r- sah. Der in § 8 des Übergabevertrags vereinbarte lebenslange Nießbrauch stel l te keine Gegenleistung dar, sondern war allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern. c) Die Zahlung hatte schon deshalb eine Gläubigerbenachteiligun g g e- mäß § 129 Abs. 1 InsO zur Folge, weil die von der Erblasserin aufgewandten Mittel endgültig aus ihrem Vermö gen ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen. Die Überlegu ngen der Revision dazu, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zahlung bereits vermögenslos g e- wesen sei und ihre Gläubiger deshalb keinerlei Aussicht auf eine auch nur tei l- weise Befriedigung ihrer Forderungen geha bt hätten, vermögen an diesem E r- gebnis nicht s zu ändern . Die Erblasserin hat sich gemeinsam mit ihrem Eh e- mann Wohneigentum des Beklagten lastenden Grundschuld verwandt. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläub i- gerbenachteiligung ist aufgrund des realen Ges chehens zu beurteilen. Für h y- pothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 131; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 66; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 181). w e- 16 - 9 - gen der Mithaftung ihres Ehemannes für das Darlehen (§§ 420, 426 BGB) nur hälftig zugerechnet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil nur der häl f- tige Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist. d ) Die Frist des § 134 InsO ist eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hier nicht auf das D atum des Übergabevertrags an , sondern auf dasjenige der Zahlung . Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erf üllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung g e- sondert zu bestimmen (OLG Karlsruhe, NZI 2004, 31, 32; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 64; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 21). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs reicht es aus, dass der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 103 mwN). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgeno m- men, in de m ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblass e- rin auf die gesicherte Forderung gezahlt. Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwarb der Beklagte den ihm vorsorglich abg e- tretenen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Rückgewähr der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85, WM 1986, 1441 , 1442; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 200 zum Rückg e- währanspruch des Sicherungsgebers) und damit im Ergebnis unbelastetes E i- gentum an der Wohnung. Die Begründung des Anspruchs auf lastenfreie Übe r- tragung d er Wohnung und der letzte Schritt des Vollzuges der Schenkung durch Ablösung des Grundpfandrechts bilde te n zusammen die unentgeltliche Leistung der Erblasserin. 17 - 10 - 2 . Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO ist, dass dasjen i- ge zur Insolvenzmas se zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtb a- re Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Das ist hier jedenfalls die Hälfte der Sonderzahlung von . Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 1 43 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Die Revision verweist darauf, dass weder die getilgte Darlehen s- forderung noch der Anspruch auf Rückgewähr der gelöschten Grund schuld e i- nen Wert für den Beklagten darstellten. Darauf kommt es indes nicht an. Folge 18 - 11 - der Zahlung war die Ablösung der Grundschuld, die bis dahin in Höhe von und den Wert des Wohneigentums ents prechend verri n- gerte . Dieser Vorteil ist dem Beklagten verblieben. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 6 O 258/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 9/12 -
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