ECLI:DE:BGH:2015:011215UXZR133.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 133/13 Verkündet am: 1. Dezember 2015 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2013 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. März 1988 unter Inanspruchnahme einer deu tschen Priorität vom 2. April 1987 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 285 075 (Streitpatents), das ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkst ü- cken betrifft. Das Streitpatent ist durch Zeitablauf erloschen. Es umfasst sechs Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 lautet: " Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken, die von einer Fördereinrichtung einer relativ zu der Fördereinrichtung unter Steuerung durch ein gespeichertes Bearbei tungsprogramm bewegbaren Sprühvorrichtung, insbesondere einem Lackierrob o- ter od. dgl., zugeführt werden, wobei die Mög lichkeit besteht, dass die Beschichtung und die B e- wegungen vor Beendigung des Bearbeitungsprogramms notfa lls 1 - 3 - oder unprogrammgemäß unterbrochen werden, dadurch geken n- zeichnet, dass bei der vorzeitigen Bewegungsunterbrechung der aktuelle Status des Bearbeitungsprogramms gespeichert wird und die örtl i- chen Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtu ng zur Zeit der Beschichtungsunterbrechung sowie nach Beendigung der Be wegungen festgestellt werden, dass die Sprühvorrichtung und/oder die Fördereinrichtung auf e i- ner aufgrund der festgestellten örtlichen Positionen selbsttätig e r- mittelten Bewegungsbahn in die vorherige Position relativ zue i- nander bewegt werden, in der sie sich bei Unterbrechung der B e- schichtung befunden hatten, und dass dann das Bearbeitungsprogramm von der unterbroch e- nen Stelle an ausgeführt wird. " Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Anspruch 1 unmittelbar oder mitte l- bar rückbezogen. Die Klägerin hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht . D er G e- genstand der Patentansprüche 1, 5 und 6 sei zudem nicht ausführbar offenbart . Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise mit geänderten Anspruchsf assung en verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig e r- klärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Abweisung der Klage erstrebt ; hilfswe ise verteidigt sie das Patent mit geänderte n Anspruchsfassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage . 2 3 4 5 - 4 - I. Das Streitpatent be trifft ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken. 1. Nach de n Ausführungen in der Patentbeschreibung werden bei so l- chen Verfahren serienweise zu beschichtende Werkstücke, wie z.B. Rohkaro s- sen von Kraftfahrzeugen, von einer Fördereinric htung einer Sprühvorrichtung zugeführt, die relativ zu der Fördereinrichtung bewegbar ist und durch ein g e- speichertes Bearbeitungsprogramm gesteu ert wird. Die Werkstücke w ü rden dabei von Boden oder Hängefördereinrichtungen durch eine Sprühkabine g e- führt. Dort befinde sich ein Lackierroboter, der durch ein gespeichertes Bearbe i- tungs und Bewegungsprogramm gesteuert w erde . D as Bewegungsprogramm kö nn e durch eine Teach - In - Methode erstellt werden , bei der die Sprühvorric h- tung nacheinander eine Vielzahl von zuvo r festgelegten Farbauftreffpunkten der Karosse abf ahre , während die Werkstücke in einer kontinuierlichen Bewegung durch die Sprühkabine befördert würden . Die Sprühvor richtung we rd e dabei nicht nur relativ zum Werkstück, sondern auch parallel zur Bewegung d er Fö r- der ein richtung bewegt. Tr ete bei einem solchen Beschichtungsverfahren eine Störung auf , z.B. durch Stromausfall oder durch Betätigung eines Not - Aus - Schalters, w erde die programmgemäße Beschichtung unterbrochen. Die Fördereinrichtung und die Sprühvo rric htung kä men zum Stillstand. Bei den im Stand der Technik bekan n- ten Vorrichtungen sei es nicht mög lich , nach Beseitigung der Ursache der U n- terbrechung den Beschichtungsvorgang einfach fortzusetzen , weil sowohl die Fördereinrichtung als auch der Lackierr oboter nach dem Abschalten aufgrund ihrer Eigenträgheit in undefinierten Positionen stehenblieben. Auch eine Rep o- s i tionierung der Sprühvorrichtung von Hand habe eine ordnungsgemäße B e- schichtung nicht ermöglicht , da der zuletzt angefahrene genaue Farbauftre f f- punkt nicht bekannt gewesen sei . Die Werkstücke, deren Beschichtung unte r- brochen worden sei, hätten dem nach als Ausschuss behandelt werden müssen . 6 7 8 - 5 - 2 . Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Pro b- lem, ein Verfahren anzugeben, das es ermöglicht, bei unplanmäßigen Unte r- brechungen des Beschichtungsbetriebs das abgebrochene Bearbeitungspr o- gramm an der Unterbrechungsstelle fortzusetzen und das teilweise beschicht e- te Werkstück selbsttätig fertigzustellen. 3 . Zur Lösung dieses Problem s schlägt das Streitpatent ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken [1] mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsbezeichnung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Es ist eine Fördereinrichtung für Werkstücke vorgesehen [2.1]. 2. Die We rkstücke werden von der Fördereinrichtung einer Sprühvorrichtung, insbesondere einem Lackierroboter oder dergleichen, zugeführt [2.2, 2.2.1]. 3. Die Sprühvorrichtung 3.1 ist relativ zu der Fördereinrichtung bewegbar [3.1] und 3.2 wird dabei durch ein gesp eichertes Bearbeitungspr o- gramm gesteuert [3.2]. 4. Die Beschichtung und die Bewegungen können vor Beend i- gung des Bearbeitungsprogramms im Notfall oder (sonst) u n- programmgemäß unterbrochen werden [4]. 5. Bei der vorzeitigen Bewegungsunterbrechung werden 5.1 der aktuelle Status des Bearbeitungsprogramms gespe i- chert [5.1], 5.2 die örtlichen Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtung zur Zeit der Beschichtungsunterbr e- chung festgestellt [5.2.] und 5.3 die örtlichen Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtung nach Beendigung der Bewegungen festgestellt [5.3]. 9 10 - 6 - 6. Die Sprühvorrichtung und/oder die Fördereinrichtung werden in die Position, in der sie sich bei Unterbrechung der B e- schic h tung befunden hatten, relativ zueinander bewegt [~ 6]. 7. Die Relativbewegung erfolgt auf einer aufgrund der festgestel l- ten örtlichen Positionen selbsttätig ermittelten Bewegung s- bahn [~ 6.1]. 8. Das Bearbeitungsprogramm wird von der Unterbrechungsste l- le ( " unterbrochenen Stelle " ) an (wieder) ausgeführt [6.2] . 4. Das Patentgericht hat zum Verständnis dieser technischen Lehre ausgeführt: Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder der Elektrotechnik mit Hochschuldiplom, der aufgrund mehrjähriger Berufserfa h- rung über spezialisierte Kenntnisse der Fertigungsautomatisierung bzw. der Steuerungstechnik mit den erforderlichen Programmierfertigkeiten verfüge und insbesondere auch auf das in der Lackapplikationstechnologie relevante Mat e- rialwissen zurückgreifen könne, entnehme Patentanspruch 1 ein Ve rfahren, bei dem es nach einer Störung einen Beginn der Unterbrechung der Bewegungen und ein Ende der Nachlaufbewegungen gebe. Das Verfahren weise zudem e i- nen Beginn der Unterbrechung der Beschichtung und ein Ende des Auftrags von Beschichtungsmitteln auf. Bewegungsunterbrechung und Beschichtungsu n- terbrechung seien jeweils als Zeitraum im Sinne eines Unterbrechungsereigni s- ses mit einem Beginn und einem Ende zu verstehen; nach dem Wortlaut des Patentanspruchs bleibe offen, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgten. Mit den be i- den Begriffen werde nicht ausschließlich ein Beginn der Bewegungsunterbr e- chung beschrieben, der zeitlich vor dem Beginn der Beschichtungsunterbr e- chung liege. Lediglich ein Endpunkt, nämlich das Ende aller Bewegungen, auch der Nachlaufbewegungen , wenn die Anlage vollständig zum Stillstand geko m- men sei, werde durch das Merkmal 5.3 definiert. Dementsprechend könne sich der Begriff "unterbrochene Stelle" in Merkmal 8 sowohl auf eine Stelle im Bea r- beitungsprogramm beziehen als auch auf irgendeinen Be reich zwischen dem 11 - 7 - Not - Aus und dem Ende der Nachlaufbewegungen. Die Unterbrechungsstelle bezeichne lediglich irgendeinen Bereich, in dem der Farbauftrag nicht mehr programmgemäß erfolgt sei. Vor und nach der Unterbrechungsstelle befänden sich demzufolge pr ogrammgemäße Farbauftreffpunkte. 5. Dies hält der Nachprüfung in maßgeblichen Punkten nicht stand. Das Patentgericht hat den Sinnzusammenhang des Patentanspruchs, in dem die von ihm erörterten einzelnen Merkmale stehen, nicht hinreichend beachtet. D a s unter Schutz gestellte Verfahren zur selbsttätigen Beschichtung von Werkstücken soll bei einer nicht programmgemäßen der Patentanspruch spricht von einer vorzeitigen - Unterbrechung von der U nterbr echungss telle aus so fortgeführt werden können, dass di e begonnene Beschichtung des Wer k- stücks selbsttätig fortge setzt und ordnungsgemäß fertiggestellt werden kann. Im Falle einer Störung w ird der aktuelle Status des Bearbeitungspr o- gramms gespeichert ( Merkmal 5.1) . Das Bearbeitungsprogramm steuert sowohl d ie Bewegung der Fördereinrichtung , auf der sich das Werkstück befindet, als auch die Bewegung der Sprühvorrichtung und die Abgabe des Beschichtung s- mittels, die durch die Sprühvorrichtung erfolgt , und bestimmt schließlich auch die relativen Positionen, die die Fördereinrichtung und die Sprühvorrichtung zueinander einnehmen ( 3. 1 , 3.2). Weiter werden die örtlichen Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtung zur Zeit der Beschichtungsunte r- brechung (5.2) festgestellt. Dabei handelt es sich um den Z eitpunkt, in dem die Abgabe von Beschichtungsmaterial an das Werkstück wegen der Unterbr e- chung endet. I n der P atentbeschreibung ist hierzu ausgeführt, dass bei einem unplanmäßigen Abschalten der Anlage der Sprühvorgang in der Regel nahezu sofort (Sp. 2, Z. 21 bis 25) , d.h. ohne nennenswerte n Nach lauf des Beschic h- tungsmaterials , unterbrochen wird. Entgegen der Auffassung des Patentg e- richts handelt es sich bei der im Patentanspruch angegebenen " Zeit der B e- schichtungsunterbrechung " um einen Zeitpunkt und nicht um einen Zeitraum. 12 13 14 - 8 - Andernfalls könnte n die genauen örtliche n Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtung, deren Festlegung nach Patentanspruch 1 Voraussetzung fü r eine exakte Repositionierung ist , nicht festgestellt werden. Das Gleiche gilt für die Unterbrechung der Bewegung, die ebenfalls als Zeitpunkt, der von dem Bearbeitungsprogramm erfasst werden kann, anzusehen ist. Schließlich werden die örtlichen Positionen der Sprühvorrichtung und der Fördereinrichtung nach Beendigung der Bewegungen festgestellt (5.3). Die Beendigung der Bewegu n- gen der Sprühvorrichtung und der Förde reinrichtung tritt nach der Unterbr e- chung de s Be arbeitungsprogramms ein. Der Förderer und der längs der Fö r- derbahn bewegte Lackierr oboter werden zwar sofort abgebremst, set zen aber ihre Bewegungen aufgrund ihrer eigenen Trägheit fort, bis sie an irgendwelchen nicht genau vorherbestimmbaren Position en stehen bleiben (Sp. 2, Z. 25 bis 30) ; ebenso vergeht ein gewisser wenn auch sehr kurzer Zeitraum bis zur Schließung des Sp rühventils und damit der Unterbrechung der Beschichtung. Die Durchführung des Verfahrensschrittes nach Merkmal 5.3 bildet die Grun d- lage für die Fortsetzung des Beschichtungsverfahrens von der Stelle der Unte r- brechung an nach den Merkmalen 6, 7 und 8. Die i n Merkmal 6 angesprochene Repositionierungsbewegung von Sprühvorrichtung und Fördereinrichtung muss in einer Position enden, die mit der Position der Beschichtungsunterbrechung übereinstimmt oder zumindest in deren - definierter - Nähe liegt. Nur dann ist gewährleistet, dass d as Bearbeitungsprogramm " an der Unterbrechungsstelle " (Sp. 1, Z. 55) nahtlos fortgesetzt werden kann. Aus Merkmal 8 lässt sich dabei, wie das Patentgericht zutreffend ausg e- führt hat, nicht entnehmen, dass Patent anspruch 1 (zwingend ) zwischen de r Fortsetzung des Bearbeitungsprogramms und der Wiederaufnahme der B e- schichtung unterscheidet. Nach dem in Patentanspruch 1 offenbarten Verfahren werden Werkstücke einer Sprühvorrichtung zugeführt, die durch ein gespeiche r- tes Bearbeitungsprogr amm bewegbar ist. Der Fachmann entnimmt diesen A n- gaben, dass das Bearbeitungsprogramm sowohl die Fördereinrichtung als auch 15 - 9 - die Sprühvorrichtung steuert. Daraus folgt, dass die Fortsetzung des Bearbe i- tungsprogramms auch die Fortsetzung des Sprüh - oder Besc hichtungsvo r- gangs um fasst. D e r auf eine Unterscheidung von Fortsetzung des Bearbe i- tungsprogramms und Wiederaufnahme der Beschichtung gestützte Vortrag der Klägerin zu einer mangelnden Ausführbarkeit de r Pa tentansprüche 1, 5 und 6, den sie im Berufungsverfa hren nicht mehr aufgegriffen hat, hat schon deshalb zu Recht nicht zum Erfolg geführt . II. Das Patentgericht hat die Verneinung der Patentfähigkeit der erfi n- dungsgemäßen Lehre im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob der Gegensta nd des Streitp atents gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 26 33 695 (K3) neu sei. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bei der Vorr ichtung nach K3 könne d as Schneidwerkzeug entlang der X und ZAchse eine s Koordinatensystems b e- we gt werden : das Werkstück bewege sich entlang der YAchse. Die Zuführung des Werkstücks zum Schneidwerkzeug sei als Bewegung des Werkstücks en t- lang der YAchse offenbart ; dies entspr e ch e den Merkmale n 2.1 und 2.2. Bei einer Störung der Steuervorrichtung und der Bewegung des Schneidwerkzeugs werde die örtliche Position von Werkstück und Schneidwerkzeug zum Zeitpunkt der Unterbrechung festgestellt. Zwar weise die in K3 beispielhaft gezeigte Vo r- richtung im Vergleich zu der Vorrichtung nach dem Streitpatent geri ngere Ma s- sen auf, wodurch die Trägheitskräfte eine eher untergeordnete Rolle spiel ten . Die Vorrichtung werde aber vom Haltepunkt zu einem beliebigen anderen Punkt bewegt , um zum Beispiel das Bearbeitungswerkzeug oder das Werk stück zu prüfen. Die Koordinate n d e r Bahn zwischen dem Haltepunkt und einem belieb i- gen anderen Punkt würden aufgezeichnet. D amit werde entspreche nd Mer k- mal 5.3 eine örtliche Position des Werkstücks und des Schneidwerkzeugs am Ende einer manuellen Bewegung ausgehend vom Haltepunkt festge stellt. Vor dem Wiederstart werde das Schneidwerkzeug selbsttätig zum Haltepunkt z u- 16 17 - 10 - rückgeführt. Dabei könne dahinstehen, ob die vorherigen Positionen absolut oder relativ zueinander ein genommen würden; d er Fachmann sei in der Lage, durch einfache Koordinat entransformation die absolute in die für ihn maßgebl i- che relative Position zu überführen . Anschließend w ü rden das Bearbeitung s- programm und damit die Bearbeitung an der Stelle fortgesetzt, an der vorher eine Unterbrechung erfolgt sei. Die japanische Offe nlegungsschrift Sho 58180258 (K4, Übers. K4 - 2) o f- fenbare ein Verfahren zur Steuerung eines Lackierroboters, de r größere Werk - stücke wie Autokarosserien automatisch lackiere. Die Autokarosserie werde auf ein Förderband platziert und der Lackierroboter werd e in die gleiche Richtung wie das zu lackierende Werkstück bewegt. Die Oberfläche des Werkstücks werde in als Anstrichblocks bezeichnete Sektionen unterteilt, die getrennt vo n- ei nander lackiert werden könnten . Der Lackierroboter bewege sich mit der gle i- chen Geschwindigkeit wie das Werkstück und erfahre, wenn er sich von A n- strichblock zu Anstrichblock bewege, eine relative Verschiebung. Die in K4 b e- schriebene Unterbrechung bezieh e sich dabei einzig auf die unplanmäßige U n- terbrechung der Bewegung des Förderban des. In diesem Fall werde die Rel a- tivposition des Lackierroboters in Bezug auf das zu lackierende Werkstück au f- rechterhalten. Die Lackierarbeiten beim betreffenden Anstrichblock würden b e- endet und die weitere Lackierung solange unterbrochen, bis das Förder band wieder angetrieben werde. D em Fachmann sei aus der K4 die Verwendung von Lackierrobotern bei der selbsttätigen Beschichtung von Fahrzeugkarossen eben so wie das Problem der unprogrammgemäßen Unterbrechung bekannt gewesen . Darüber hinaus sei dem Fac hmann bewusst gewesen, dass auch der Lackierroboter selbst, ebenso wie die gesamte Beschichtungsanlage , ausfallen könne. Es entspreche der üblichen Lebenserfahrung und dem allgemeinen fachmännischen Wissen, dass sich zwei oder mehrere Objekte unterschiedli cher Masse und mit unte r- 18 19 - 11 - schiedlichen Antriebsartaggregaten, die sich auf verschiedenen Positionen im Raum in Bewegung befinden, bei einer plötzlichen Störung nach Beendigung der Bewegungen trägheitsbedingt an Positionen befänden, die nicht den Rel a- tivposit ionen zu Beginn der Störung entspr ä chen. Das Auffinden des Problems der trägheitsbedingten Nachlaufstrecken begründe sonach keine erfinderische Tätigkeit. Aus fachmännischer Sicht sei bei einer Bewegungsunterbrechung zweier Objekte, die miteinander in eine r Arbeitsverbindung stehen, die Bearbe i- tung an der Stelle der Unterbrechung fortzusetzen. Im Falle eines Förderba n- des und eines Lackierroboters bedeute dies, dass beide Vorrichtungen in die gleichen Relativpositionen wie vor der Unterbrechung zurückgebrach t werden müss t en. Der F arbauftrag werde dann dort fortgesetzt, wo wegen der Unterbr e- chung kein Farbauftrag mehr erfolgt sei . Der Fachmann habe ohne weiteres erkannt, dass die in der K3 beschriebene manuelle Verlagerung der progra m- mierten Bahn in ihrer Wirk ung vergleichbar sei mit der Verlagerung der pr o- grammierten Bahn aufgrund von Trägheitskräften entsprechend dem Streitp a- tent. In beiden Fällen werde nach dem Zeitpunkt der Unterbrechung der Bea r- beitung die programmierte Bahn verlassen und Werkstück und Wer kzeug bli e- ben an einer nicht vorhersehbaren Position außerhalb der programmierten Bahn stehen. Folglich übertrage der Fachmann die in der K3 beschriebenen Maßnahmen auf eine beispielsweise in der K4 beschriebene Beschichtungsa n- lage und gelange so ohne erfi nderisches Zutun zu dem Verfahren nach dem Streitpatent. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Gegenstand des Streitpatents beruht aus der Sicht des Fachmanns, den das Patentgericht zutreffend bestimmt hat, auf erfinder ischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts legt d ie Entgegenha l- tung K4 dem Fachmann die erfindungsgemäße Lehre nicht nahe. 20 21 - 12 - a) Die japanische Schrift betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines L a- ckierroboters, unter dessen Einsatz größere Werkstücke wie Autokarosserien automatisch lackiert werden sollen. Diese befi nden sich , so die Beschreibung der K4, auf einem Förderband und w e rden durch einen in die Förderrichtung bewegten Lackierroboter beschichtet. K4 schildert das Problem, dass bei Au f- treten einer Störung das Förderband angehalten werden m ü ss e . Dadurch trete eine Trennungslinie zwischen der vor dem Stillstand und der nach Wiederinb e- triebnahme lackierten Partie des Werkstücks auf, was zu eine r ungleichmäß i- ge n Lac kschicht führe und eine wesentliche Verschlechterung der Lackqualität mit sich bringe. Zur Lösung des Problems sieht K4 vor, mehrere Anstrichblöcke zu bilden , die getrennt voneinander lackiert werden können. Bei einer Unterbr e- chung der Bewegung des Förderb andes wird der gerade bearbeitete Anstric h- block fertig lackiert . Erst d anach werden die Lackierarbeiten so lange unterbr o- chen, bis das Förderband erneut in Betrieb genommen wird und der Lackierr o- boter mit der Lackierung des darauf folgenden Anstrichblocks beginnen kann . Dies bedeutet, dass die Betriebsunterbrechung nicht den Lackierroboter selbst, der weiter arbeiten kann, sondern nur das Förderband betrifft (K4 - 2, S. 4 unten, 5 oben; vgl. das von der Klägerin vorgelegte Gutachten D . , S. 15 ) . Von Nach laufbewegungen, die die Fördereinrichtung und d ie Sprühvorricht ung beim Streitpatent nach dem Abschalten der gesamten Anlage durchführen, ist in K4 nicht die Rede, ebenso wenig davon, dass beide Vorrichtungen in die Relati v- position zueinander gebracht werd en müssen, die sie zum Zeitpunkt der Unte r- brechung eingenommen haben. Dadurch, dass bei einer Störung nur das Fö r- derband und nicht der Lackierroboter abgeschaltet wird, entsteht auch nicht die im Streitpatent offenbarte Zeitverzögerung zwischen der Unterbr echung und dem Ende der Beschichtung . b) Entgegen der Auffassung der Klägerin erhielt der Fachmann durch den Umstand, dass K4 lediglich eine Teillösung für den Fall einer Störung des Betrieb s der Fördereinrichtung lehrt , hingegen keine Lösung für den F all anbi e- 22 23 - 13 - tet, dass die Arbeit des Lackierroboters unterbrochen wird, nicht die Anregung, auf dem Weg des Streitpatents eine Lösung auch für die sen Fall zu suchen . Die Schrift schil dert zwar ebenso wie das Streitpatent das Problem , dass nach einer Unterbrec hung der Bewegung des Förderbandes eine ungleichmäßige Lac k- schicht auf tr eten kann . Eine Unterbrechung der Beschichtung ist aber nicht vo r- gesehen und soll durch das Fertiglackieren des jeweiligen Anstrichblock s ger a- de vermieden werden. Dass die Entgegenhalt ung den Fachmann damit z u- gleich auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen mag, kann nicht mit einer Anregung zu dessen Bewältigung gleichgesetzt werden. Selbst wenn d er F achmann bei Lektüre der K4 d ie Überlegung an stellte , auch die B ewegung des Sprührob oters könn e unterbrochen werden , und er sich deswegen Geda n- ken über die Fortsetzung des Beschichtungsverfahrens bei Unterbrechung auch des Lackiervorgangs mach t e, bietet K4 hierfür keinen Lösungsansatz . 2 . Der Gegenstand des Streitpatents war auch durch d ie Entgegenha l- tung K3 nicht nahegelegt. a) K3 bezieht sich allgemein auf numerische Steuervorrichtungen, in s- besondere Bahnsteuervorrichtungen, die es ermöglichen, ein Bauteil längs zweier oder mehrerer Achsen nach einem sich aus Befehlssignalen zusa m- mensetzenden Programm zu bewegen. Solche Steuervorrichtungen können Werkzeugma schinen steuern ; eine Anwendung ist aber auch bei anderen Ei n- richtungen, unter anderem bei Anstrichmaschinen , möglich (K3, S. 1, 1. Ab - satz). Der Betrieb der Steuervorrichtung k a nn unter brochen werden, z.B. um das zu steuernde Bauteil zu Prüfungszwecken bewegen zu können. Nach einer Unterbrechung muss das Bauteil zu seinem Haltepunkt auf der programmierten Bahn zurückgeführt werden, bevor die Vorrichtung erneut in Betrieb gesetzt w ird , um weiter in der vorgesehenen Weise nach dem Programm zu arbeiten (K3, S. 2, 1. Absatz). D ie Wiederaufnahme des normalen Betriebs wird verhi n- dert, bis das Bauteil , das unter manueller Betätigung gegebenenfalls aus der 24 25 - 14 - Bahn entfernt wurde , wieder zu s einem Haltepunkt auf der Bahn zurückgeführt worden ist (K3, S. 3, 4, 2. Absatz). b) Die Offenbarung der K3 bezieht sich nicht unmittelbar auf die im Streitpatent genannte Sprühvorrichtung. Die Schrift enthält zwar den allgeme i- nen Hinweis, dass die Steu ervorrichtung bei einer Vielzahl von Maschinen und so auch bei Anstrichmaschinen angewandt werden kann . D er Anwendungsb e- reich der Erfindung wird jedoch dahingehend präzisiert, dass sie Verbesseru n- gen bei numerischen Steuervorrichtungen für die Formgebung v on Werkst ü- cken betrifft (K3, S. 1). Die Erfindung ist ausdrücklich anhand einer Fräsm a- schine dargestellt. Konkrete Ausführungen zum Betrieb der Fördereinrichtung im Zusammenwirken mit einer Anstrichmaschine oder gar einer Sprühvorric h- tung enthält K3 nicht. c) Dies schließt freilich nicht aus, dass ein Fachmann , der mit einer Fortentwicklung eines automatischen Beschichtungsprogramms im Hinblick auf unprogrammgemäße Unterbrechungen der Bewegungen sowie der Beschic h- tung des Werkstücks befasst war, die Ent gegenhaltung auf für ihn nutzbare E r- kenntnisse über die Potentiale numerischer Steuervorrichtungen überprüft hä t- te. D ie Schrift gab ihm jedoch keine Anregung, ein Verfahren entsprechend dem Streitpatent vorzusehen. B ei der Vorrichtung der K3 steht ein Baut eil oder Werkstück mit der Werkzeugmaschine ( wie der beschriebenen Fräsmaschine) in Eingriff und bewegt sich gleichzeitig längs zweier oder mehrerer Achsen. Wenn das Werkzeug aufgrund einer Störung zum Stillstand kommt, wird das Werkstück wieder zu seinem Haltepunkt auf der Bahn zurückgeführt , und zwar möglichst durch entsprechende abschnittsweise Bewegungen in entgegeng e- setzter Reihenfolge und Richtung, so dass es genau dem Weg folgt, auf dem es zuvor verlagert wurde ( K3, S. 4, 2. Abs atz ) . A nschließend wir d das Verfahren fortgesetzt. 26 27 - 15 - Demgegenüber besteht b eim Streitpatent zwischen dem Werkstück und der Sprühvorrichtung, die bei einer Unterbrechung unkontrollierten Nachbew e- gungen unterliegt , keine unmittelbare Verbindung . Im Gegensatz zu r K3 kann beim Str eitpatent bei Eintritt der Unterbrechung nicht ohne weiteres das Wer k- stück zurück ge führ t und das Beschichtungsverfahren fort ge setz t werden . Wenn bei dem Verfahren nach dem Streitpatent der Betrieb der Fördereinrichtung, mit der mehrere Werkstücke transport iert und gleichzeitig von de r Sprühvorrichtung beschichtet werden, unterbrochen wird, treten die bereits geschilderten unko n- trollierten Nachlaufbewegungen auf, wobei die Fördereinrichtung und die Sprühvorrichtung unterschiedliche Bewegungen ausführen und u nterschiedliche Wegstrecken zurücklegen. Angesichts dessen ist es für die Fortsetzung des Beschichtungsvorgangs erforderlich, die Fördereinrichtung und die Sprühvo r- richtung relativ zueinander in die Position zu bewegen, in der sie sich zum Zei t- punkt der Un terbrechung der Beschichtung befunden haben (Merkmal 6). De m- gegenüber behandelt die K3, wie ausgeführt, nicht das Problem, dass sich das Werkzeug nach dem Abschalten der Maschine noch weiterbewegt. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch d ie K3 mit dem Hinweis auf das Abbremsen und den nachfolgenden Stillstand den trägheitsbedingten Nachlauf der Werkzeugmaschine der Sache nach erwähnt. Dieses für die erfindungsg e- mäße Lehre zentrale Problem spielt in der K3 jedoch keine Rolle und wird de m- gem äß auch nicht in den Blick genommen. Der Ort des unterbrechungsbedin g- ten Stillstands ist vielmehr der Ort, an dem die weitere Bewegung der Wer k- zeugmaschine auch wiederaufgenommen wird. Die Auswirkungen einer Unte r- brechung des Betriebs der beiden Anlagen si nd sonach unterschiedlich . Das Streitpatent verfolgt das Ziel, d ie richtige relative Position der Fördereinrichtung und der Sprühvorrichtung zueinan der wieder herzustellen , um die Beschichtung ordnungsgemäß fortsetzen zu können , und löst die se Aufgabe mit d en Ma ß- nahmen der Merkmale 5 bis 8. K3 spricht d ieses Problem nicht an und kann deshalb nicht als konkrete Anregung für die Lösung nach dem Streitpatent di e- nen. 28 - 16 - 3. Auch eine Zusammenschau von K4 und K3 führt nicht zum Gege n- stand des Streitpatents. Aus gehend von K4 hat der Fachmann beim Eintreten einer Störung die Möglichkeit, Personal zur Fehlerkorrektur ein zu setzen oder den Lackierroboter bis zum Blockende weiterarbeiten zu lassen, um den Fortgang des Beschic h- tungsvorgangs bis zu einem beherrschbaren Unterbrechungspunkt sicherz u- ste l len. Gegen eine Übertragung der in der K3 beschriebenen automatisierten Zurücksetzung des Werkstücks auf die Relativposition des Lackierroboters, dessen Tätigkeit etwa durch einen Stromausfall unterbrochen worden ist , zur Fö rdereinrichtung durch Rückführung in die Position, in der sich die beiden Elemente bei Unterbrechung der Beschichtung befanden (Merkmal 6), spricht, dass die K3 das Problem des unkontrollierten trägheitsbedingten Nachlaufs, das eben diese Maßnahme einer sc hlichten Rückkehr in die Position vor der Störung bislang verhindert hat, wie ausgeführt nicht thematisiert . Die Entgege n- h altung betrachtet vielmehr den - wiederum den von K4 ausgehenden Fac h- mann nicht interessierenden Fall eines automatisiert auszugleic henden menschlichen Eingriffs in den Bearbeitungsprozess. Die Übertragung der für diesen Fall gelehrten Maßnahme auf jenen Störfall erfordert eine Abstraktion der Lehre der K3 , die den trägheitsbedingten Nachlauf der Fördereinrichtung des Lackierroboters u nd des zu versprühenden Beschichtungsmaterials wie den gezielten Eingriff als "z u protokollierende Positionsveränderungen " betrac h- tet, die bei der automatisierten Wiederaufnahme des Bearbeitungsvorgangs zu berücksichtigen sind. Eine solche Abstraktion bild et die gedankliche Grundlage der Übertragung der technischen Lösungsmittel und bedarf wie diese grun d- sätzlich einer Veranlassung oder eines Anstoßes hierzu in dem mit dem Wissen und Können des Fachmanns verarbeiteten Stand der Technik; andernfalls wird die Anregung unzulässig durch die Logik der fertigen technischen Lehre ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - B e- trieb einer Sicherheitseinrichtung). Eine solche Anregung ist im Streitfall nicht 29 30 - 17 - aufgezeigt und kann auc h nicht durch die für sich genommen zutreffende - Erwägung des Patentgerichts ersetzt werden, das " Auffinden des Problems der trägheitsbedingten Nachlaufstrecken " könne keine erfinderische Tätigkeit b e- gründen. Demgegenüber wirken b eim Streitpatent d ie in der Merkmalsgruppe 5 offenbarte n Maßnahmen , nämlich d as Speichern des aktuellen Status des B e- arbeitungsprogramms, d ie Feststellung d er örtlichen Positionen der Förderei n- richtung und der Sprühvorrichtung zu den Zeitpunkt en der Unterbrechung und de s Ende s d er Beschichtung so zusammen , dass sich an sie die in den Mer k- malen 6 und 7 offenbarte Relativbewegung zwischen Sprühvorrichtung und Fördereinrichtung an schließen kann , die schließlich eine Fortsetzung des B e- schichtungsverfahrens ermöglich t . Hinweise oder A nregungen, ein Beschic h- tungsverfahren auf diese Weise auszugestalten, sind der K3 nicht zu entne h- men. 4. Das Verfahren nach dem Streitpatent war auch durch d ie deutsche Offenlegungsschrift 24 31 441 (K5) nicht nahegelegt. a) K5 betrifft eine Anordnu ng zur numerischen Steuerung der Wer k- zeug - oder Werktischbewegung in einer Arbeitsmaschine nach einem Bearbe i- tungsprogramm, das wahlweise durch Umschaltung in eine andere Betriebsart unterbrechbar ist (K5, S. 1, 1. Absatz). Ziel der Erfindung ist es, eine derartige Anordnung so weiterzuentwickeln, dass nach einer Programmunterbrechung unabhängig von den im Anschluss an die Unterbrechung ablaufenden Ve r- schiebebewegungen des Werkzeugs oder Werktisches ohne aufwendige m a- nuelle Eingriffe in die Steuerung eine F ortsetzung des Programms möglich ist (K5, S. 2, 1. Absatz) . Die in K5 aufgezeigte Lösung besteht darin, dass der Ve r- fahrweg des Werkzeugs bzw. Werktisches aus der zum Zeitpunkt der Pr o- grammunterbrechung eingenommenen Lage mess - und speicherbar ist. Nach de m Zurückschalten in das unterbrochene Bearbeitungsprogramm kann das Werkzeug oder der Werktisch um das Maß des gespeicherten Werts in die bei 31 32 - 18 - der Programmunterbrechung eingenommene Lage selbsttätig zurückbewegt und das Bearbeitungsprogramm im Anschluss an die unterbrochene Stelle fre i- gegeben werden. b) Die Entgegenhaltung offenbart sonach keine Sprühvorrichtung und gibt insbesondere, wie auch die Technische Beschwerdekammer 3.2.3 des E u- ropäischen Patentamts im Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend da s Streitpatent ausgeführt h at (Entsch. vom 21. März 1995 T 0570/93) , keinen Hinweis auf die Berücksichtigung von Nachlaufbewegungen. K5 zeigt eine dem Gegenstand der K3 vergleichbare Bearbeitungseinrichtung, so dass die zu K3 dargelegten Überlegungen auc h hier gelten. 33 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.06.2013 - 3 Ni 30/11 (EP) - 34
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