BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/14 Verkündet am: 5. März 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 311 Abs. 1, § 328; InsO § 39 A bs. 2 Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld - oder Schuldänd e- rungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr pa s- siviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivverm ö- gens befriedigt werden darf. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schul d- ners mit dem Gläubiger der Forderung aufgeh o ben werden. BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Wird eine mit eine m qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Inso l- venzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert we r- den. InsO § 134 Abs. 1 Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife b e wirkt e Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 26. Juni 20 08 über das Vermögen der J GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 14. Ok - tober 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss mit der H . KGaA (nachfolgend: H . KGaA) am 11. April 2006 i m Rahmen einer Mezzanine - Finanzierung eine Genussrechtsvereinbarung über ein Nominaldarlehen in H ö- he von 6 Mio. Februar 2007 einen Ve r- trag über ein nachrangiges Darlehen mit der H . AG 1 2 - 3 - (nachfolgend: H . AG) über einen Betrag von 2 Mio. sehen zu Lasten der Gläubigerinnen einen Rangrücktritt folgenden Inhalts vor: Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des N o- minalbetrages und ihrem Anspru ch auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidation s- überschuss oder ein die sonstigen V erbindlichkeiten übersteige n- des Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähranspr ü- chen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Anspr ü- che verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfa h- ren. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine tei l- weise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetret e- nen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldn e- rin entsteht oder zu entstehen droht. Aufgrund einer vertraglich zugelassenen Vertragsübernahme trat die B e- klagte anstelle der bisherigen Gläubigerinnen in beide Verträge ein. Im Zei t- raum von Januar bis März 2008 entrichtete die Schuldneri n an die Beklagte Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 341.180,49 Die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 - 4 - Entsch eidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abg e- druckt bei WM 2014, 2218) ausgeführt: Aus den hier im Blick auf die am 14. Oktober 2008 erfolgte Verfa h- renseröffnung noch einschlägigen Vorschriften der § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO aF, §§ 32a, 32b GmbHG aF ergebe sich kein Anspruch auf Rüc k- gewähr der an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen. Die Beklagte werde als Nachrangdarlehensgeberin und Inhaberin eines G enussrechts nicht vom pe r- sönlichen Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO aF erfasst, weil zw i- schen der Schuldnerin und der Beklagten ausweislich der vertraglichen Verei n- barungen kein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sei. Ebenso habe die Bek lagte keine gesellschaftergleiche Stellung innegehabt. Weitreichende B e- fugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und Gestaltung der Schuldnerin habe die Beklagte vertraglich nicht erhalten. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO aF finde auf die Beklagte als g esellschaftergleiche Dritte nicht deshalb Anwendung, weil sie sich einem vertraglichen Rangrücktritt unterworfen habe. Damit habe sich die Beklagte nicht dem Regelungsregime für Gesellschafte r- darlehen unterstellt, weil sich die Rechtsfolgen eines vereinbar ten freiwilligen Rangrücktritts nur aus der vertraglichen Vereinbarung ergäben. Die Absich e- rung eines Nachrangs im Wege der Anfechtung sehe das Gesetz in § 135 5 6 7 - 5 - Abs. 1 Nr. 2 InsO aF nur vor, wenn es sich um einen gegen den Willen des G e- sellschafters gesetzl ich angeordneten Nachrang handele. Ein Rückgewähranspruch folge auch nicht aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Bei den Zinszahlungen der Schuldnerin handele es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, weil ihnen aufgrund der Überlassung der Darl e- h ensvaluta eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Der vereinba r- te Rangrücktritt führe nicht zu einer Unentgeltlichkeit der Zinszahlungen. Der Rangrücktritt beinhalte kein pactum de non petendo, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihr e Zinsforderung nur geltend zu machen, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft ihre Schulden übersteige. Vielmehr habe ledi g- lich der Rangrücktritt nach Zeit und Ausmaß beschränkt werden sollen. Auch ein Rückforderungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 i n Verbi n- dung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sei zu verneinen. Es fehle an einer die Geltendmachung des Zinsanspruchs dauerhaft ausschließenden Einrede. Der Rangrücktritt habe sich von einer vorübergehenden zu einer dauerhaften Einr e- de erst in dem Moment entwickelt, in dem die Überschuldung oder die Za h- lungsschwierigkeiten der Schuldnerin in die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemündet seien. Von einer Nichtschuld habe im Zeitpunkt der Zahlungen nicht ausgegangen werden können, weil die weitere Entwickl ung offen gewesen sei. II. Diese Ausführungen ha lten rechtlicher Prüfung nicht s tand. Mangels a b- weichender tatrichterlicher Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Kontro l- le zugrunde zu legen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Stadium dr ohe n- 8 9 10 - 6 - der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit an die Beklagte erbrachte. Bei dieser Sachlage findet die Klageforderung bereits in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ihre Grundlage, weil die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nach dem Inhalt der getroff enen Rangrücktrittsvereinbarung eines Rechtsgrundes entbehrten. 1. Zwischen der Schuldnerin und den Rechtsvorgängern der Beklagten ist eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung zustande gekommen. Die au s- drücklich getroffene Vereinbarung erfüllt d ie an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanforderung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Ran g- rücktritt der Forderung der Beklagten vorsieht und nicht zu Lasten a nderer Gläubiger geht ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, WM 2014, 897 Rn. 7). 2. Ausweislich des Inhalts der hier getroffenen V ereinbarung en war die Schuldnerin nach Eintritt drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aus de n geschlossenen Darlehensverträgen nicht verpflichtet, Zins - und Ti l- gungszahlungen auf das gewährte Darlehen an die Rechtsvorgänge r der B e- klagte n zu entrichten. Der gegenteiligen Auslegung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. a) Einer Gese llschaft gewährte Darlehen müssen grundsätzlich passiviert werden und können zu ihrer Überschuldung (§ 19 InsO) beitragen. Rangrüc k- trittsvereinbarungen dienen deshalb dem Zweck, eine Forderung im Überschu l- dungstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt zu l assen und dadurch ihre I n- solvenz zu vermeiden. 11 12 13 - 7 - aa) Ein Rangrücktritt wird vielfach zwischen einem Gesellschafter als Inhaber einer Darlehens - oder sonstigen Drittforderung und seiner Gesellschaft vereinbart (vgl. BGH , Urteil vom 9. Februar 1987 - II Z R 104/86, NJW 1987, 1697; Priester, DB 1991, 1917, 1920). Freilich besteht aufgrund der Vertragsa u- tonomie - wie der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit stillschwe i- gend zugrunde gelegt hat (Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 226/61, WM 1962, 764 f) - ohne weiteres die Möglichkeit, einen Rangrücktritt zwischen einer G e- sellschaft und einem Nichtgesellschafter zu verabreden (Priester, aaO; Serick, ZIP 1980, 9 ff; Teller/Steffan, Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung der Überschuldung bei der GmbH, 3. Aufl., Rn. 2; Ulmer/Habersack, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 30 Rn. 182 ; Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 2. Aufl., Anh . § 30 Rn. 162; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 42 R n. 48). Rangrücktritte mit Nichtgesellschaftern finden insbesondere als B e- standteil mezzaniner Finanzierungsformen Verbreitung, durch die der Kapita l- geber - wie im Streitfall - im Wege der Gewährung eines Nachrangdarlehens in die Zwischenebene von Fremd - und Eigenkapital einrückt (Weitnauer, GWR 2012, 193; Bitter, ZIP 2013, 2; Poelzig, WM 2014, 917). Mezzanines Kapital wird regelmäßig ohne besondere Sicherung längerfristig gewährt, wobei das erhöhte Risiko durch einen entsprechenden Zins vergütet wird (Ganter, WM 2011, 1585, 1587; Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1013; Poelzig, a aO S. 925; Weitnauer, aaO). Die Rechtsfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung stimmen überein, gleich ob sie zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter oder einem außenstehenden Dritten, insbesondere einem Darlehensgeber, g e- schlossen wurde (Fleis cher, Finanzplankredite und Eigenkapitalersatz im G e- sellschaftsrecht, 199 5 , S. 290; Ulmer/Habersack, aaO). Darum sind § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 InsO, die sich nach ihrem Wortlaut nur mit dem Rangrücktritt eines Gesellschafterdarlehen sgebers befassen, auch auf einen Rangrück tritt außenstehender Gläubiger anwendbar (HK - InsO/Kirchhof, 14 - 8 - 7. Aufl., § 19 Rn. 24; HmbKomm - InsO/Schröder, 5. Aufl., § 19 Rn. 43; Ne r- lich/Kreplin/ Bornheimer, Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sani e- rung, 2. Auf l., § 7 Rn. 85; Rowedder/Schmidt - Leithoff/Baumert , GmbHG, 5. Aufl., Vor § 64 Rn. 155; Saenger/Inhester/Kolmann, aaO; Altmeppen in Roth/Altmeppen, aaO; Weitnauer, aaO S. 195; Frystatzki, NZI 2013, 609, 611). bb) Inhalt und Reichweite eines Rangrücktrit ts können Gläubiger und Schuldner der Forderung frei vereinbaren (vgl. Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 4. Aufl., Kapital D, Rn. 1536, Kapitel M , Rn. 957; Herrmann, Quasi - Eigenkapital im Kapitalmarkt - und Unternehmensrecht, 1996, S. 135 ff ; Ulmer/Habersack, Gmb HG, 2. Aufl., Anh. § 30 Rn. 183 ). Es kann etwa vorgesehen werden, dass der Nachrang nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geltung haben soll. Eine solche Abrede wäre indessen nicht geeignet, eine Überschu l- dung des Unternehmens abzuwenden, weil der Gläubiger nicht gehindert wäre, seine Forderung vor Verfahrenseröffnung durchzusetzen (Priester, DB 1977, 2429, 2430; Knobbe - Keuk, ZIP 1983, 127, 128 f; Frystatzki, NZI 2013, 609, 610; Teller/Steffan, Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung de r Übe r- schuldung bei der GmbH, 3. Aufl., Rn. 262). Falls ein Gläubiger vereinbarung s- gemäß hinter bestimmte einzelne Gläubiger zurücktritt, lässt sich eine Übe r- schuldung ebenfalls nicht verhüten, weil die betroffene Forderung dann als letztrangige Verbindlic hkeit bestehen bleibt, die weiterhin das Schuldnerverm ö- gen belastet (vgl. Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 4. Aufl., Kapitel D Rn. 1536; Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1008). cc) Soll eine Rangrücktrittsvereinbarung die Vermeidung einer Insolvenz sicherste llen, muss sie nach der bis zum Inkrafttreten des MoMiG am 1. N o- vember 2008 und den damit verbundenen Modifizierungen der § 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO maßgeblichen, infolge der zeitlichen Gegebenheiten 15 16 - 9 - vorliegend zu beachtenden Gesetzeslage sowohl vor als nach Verfahrenseröf f- nung ausschließen, dass eine Darlehensforderung als Verbindlichkeit in die B i- lanz aufgenommen wird (BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 226/61, WM 1962, 764 f; BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 282/09, WM 2010, 2088 Rn. 7 ). Demzufolge muss sich der Regelungsbereich einer Rangrücktrittsvereinbarung auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung erstrecken (Frystatzki, NZI 2013, 609, 610). Ein Rangrücktritt ist als rechtsg e- schäftliches Zahlungsverbot des Inhalts aus zugestalten, dass die Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) befriedigt werden darf (Habersack, ZGR 2 000, 384, 401; Knobbe - Keuk, ZIP 1983, 127, 128 f; Priester, DB 1977, 2429, 2431; Röhricht, VGR Band 5, 2002, 3, 19; Martinek/Omlor, WM 2008, 665, 667; Herrmann, Quasi - Eigenkapital im Kapitalmarkt - und Unternehmen s- recht, 1996, 135 ff; Michalski/Heidinger, G mbHG, 2. Aufl, §§ 32a, 32b aF Rn. 403). Der Gläubiger muss aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung dauerhaft gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen (Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 4. Aufl., Kapitel D Rn. 1536). Unzureichend ist ein lediglich zeitli ch begrenzter Rücktritt (Winnefeld, aaO). dd) Vor diesem Hintergrund braucht eine Forderung nach der höchstric h- terlichen Rechtsprechung nicht passiviert zu werden, wenn der betreffende Gläubiger aufgrund eines qualifizierten Rangrücktritts sinngemäß e rklärt hat, er wolle wegen der Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesel l- schaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter berüc k- sichtigt, also so be handelt werden, als handele es sich bei dem Darlehen um statutarisches Kapital (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 17 - 10 - 146, 264, 271). Ein Rücktritt in den Rang von § 39 Abs. 2 InsO aF genügt den Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktr itt, wenn der Gesellschafter in dieser Klasse an die letzte Stelle tritt (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 12; vgl. auch Röhricht, VGR Band 5, 2002, 3, 19 f). Als Folge des Rangrücktritts besteht keine Notwendigkeit, die For derung in den Schuldenstatus der Gesellschaft aufzunehmen. Einer darüber hinausgehenden Erklärung des Gesellschafters, insbesondere eines Verzichts auf die Forderung, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001, aaO). Bei einer im engen Wortsinn unzure ichenden Vereinbarung kann sich im Wege der Auslegung e r- geben, dass ein umfassender Rangrücktritt gewollt war (Knobbe - Keuk, ZIP 1983, 127, 129; Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., Rn. 2.262). Der vereinbarte Nac hrang erfasst neben der Hauptforderung gemäß § 39 Abs. 3 InsO auch die Zinsen und sonstige Nebe n- forderungen (Ulmer/Habersack, GmbHG, Ergänzungsband MoMiG , 1. Aufl., § 30 Rn. 55; Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 2. Aufl., Anhang § 30 Rn. 165; Gehrlein in Ge hrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., Vor § 64 Rn. 125). ee) Diesen Anforderungen an den Inhalt einer Rangrücktrittsvereinb a- rung ist auch auf der Grundlage des durch da s MoMiG umgestalteten Rechts (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO) im W esentliche n zu genügen. Abwe i- chend von dem in dem Urteil vom 8. Januar 2001 (aaO) zum Ausdruck geko m- menen Verständnis kann die Erklärung nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 darauf beschränkt werden, hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurückzutreten, ohne darüber hinaus eine Gleichstellung mit den Einlagerückgewähransprüchen zu verla utbaren (BT - Drucks. 16/9737, S. 58; HmbKomm - InsO/Schröder, 5. Aufl., § 19 Rn. 43; Nerlich/Kreplin/Bornhei - mer, Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sani erung, 2. Aufl., § 7 18 - 11 - Rn. 85; Meyer - Löwy/Schmidt/Shubina, ZIP 2014, 2478, 2479; Bau m- bach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rn. 55; Altmeppen in Roth/Altmepp en, GmbHG, 7. Aufl., § 42 Rn. 50). Allerdings ist in Einklang mit dem bisherigen Recht zur Ver meidung der andernfalls unumgänglichen Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) zu verlangen, dass der Rangrücktritt auch den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung erfasst (Baumbach/Hueck/Haas, aaO; ders. in Kölner S chrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 40 Rn . 59; Pape/Uhländer/Sikora, InsO, § 19 Rn. 44; Münc h- Komm - GmbHG/Müller, 2. Aufl., § 64 Rn. 39; Sch midt, InsO, 18. Aufl., § 19 Rn. 35; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 66; ders. ZIP 2015, 345, 347; Altmeppen in Roth/Altmeppen, aaO Vorb § 64 Rn. 45; Funk, BB 2009, 867, 869; Greil/Herden, ZInsO 2010, 833, 837; Frystatzki, NZI 2013, 609 ff; Henkel/Wentzler, GmbHR 2013, 239, 240; ebenso wohl auch FK - InsO/Schmerbach, 8 . Aufl., § 19 Rn. 28; Leithaus/Schaefer, NZI 2010, 844, 847; Poelzig, WM 2014, 917 f ; aA Saenger/ Inhester/Kolmann, aaO Anhang § 30 Rn. 161; Rund, GmbHR 2009, 1149, 1150; Budde, ZInsO 2010, 2251, 2262; Ka h- lert/Gehrke, DStR 2010, 227, 229; Geiser, NZI 2013, 1056). Eine Forderung kann nicht vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar sein, nach Ve rfahrenseröf f- nung aber ausgeblendet werden, wenn es um die Feststellung der Überschu l- dung geht. Der Überschuldungsstatus würde die Schuldendeckungsfähigkeit nicht zutreffend abbilden, wenn eine vor insolvenzliche Durchsetzungssperre fehlte (vgl. BGH, Besch luss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 10; Röhricht, VGR Band 5, 2002, 3, 19). Diese rechtliche Würdigung en t- spricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach - abgesehen von der Rangti e fe - an den von dem Bundesgerichtshof für eine Rangrücktritt svereinbarung zwecks Befreiung von der Passivierungspflicht entwickelten Voraussetzungen festg e- halten werden soll (BT - Drucks., aaO). Da die Neuregelung dem Geschäftsfü h- 19 - 12 - rer nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Entscheidung, ob eine Ford e- rung zu passivi eren ist, erleichtern soll (BT - Drucks., aaO), muss ein Rangrüc k- tritt , weil von seiner Reichweite die Geschäftsleiter treffende Insolvenzantrag s- pflicht (§ 15a InsO) abhängt, gerade auch vor Verfahrenseröffnung gelten. S o- weit der Gesetzgeber - ohnehin nur be zogen auf Gesellschafterdarl e hen (vgl. Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1012) - eine ungeachtet einer Rangrücktrittsvereinbarung bewirkte Zahlung als anfechtbar erachtet (BT - Drucks., aaO), wird ersichtlich keine Aussage zu einer vor Verfahrenseröffnung eing reifenden materiell - rechtlichen Durchsetzungssperre getroffen, mit der die höchstrichterliche Rechtsprechung zudem erstmals in vorliegender Sache b e- fasst ist. b) Die im Streitfall vereinbarten Vertragsklauseln sind in dem von der Rechtsprechung verlan gten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 271; Beschluss , vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 12) Sinn eines qualifizierten Rangrücktritts zu verstehen. Das Ber u- fungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Würdigung den Grundsatz einer be i- derseits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt. aa) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bi n- dend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkg e- setze oder Erf ahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in er s- ter Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsreg eln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter 20 21 - 13 - im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vie l- mehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erkl ä- rungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. De - zember 2009 - IX ZR 214 /08, WM 2010, 365 Rn. 14 mwN). bb) In Einklang mit diesen Grundsätzen ist die Vereinbarung der Parteien dahin zu deuten, dass die Beklagte vor Verfahrenseröffnung keine Befriedigung ihrer Forderung von der Schuldnerin verlangen kann, sofern bei dieser als Fo l- ge einer Zahlung Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zumindest einzutr e- ten droht. (1) In den Verträgen ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Beklagte mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung des Nominalbetrages und auf Zinszahlung hinter die Fo rderungen aller anderen Gläubiger zurücktritt und erst nach Befri e- digung dieser Gläubiger und nur zugleich mit, im Range jedoch vor den Einl a- gerückgewähransprüchen der Gesellschafter Erfüllung ihrer Forderungen ve r- langen kann. Der Nachrang sollte auch im I nsolvenzverfahren gelten. Weiter heißt es, dass der Rangrücktritt zu beachten ist, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung eine Überschuldung oder Zahlungsei n- stellung entsteht oder zu entstehen droht. (2) Diese aufeinand er bezogenen, an der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung orientierten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 , 271 ; Ulmer/Habersack, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 30 Rn. 183 ) Ve r- tragsbestimmungen bringen - wobei angesichts der verbreitete n unterschiedl i- chen Formulierungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Wahl einer bestimmten Vertragsklausel verlangt werden kann (vgl. Knobbe - Keuk, ZIP 1983, 127, 129; Teller/Steffan, Rangrücktrittsvereinbarungen zur Ver - 22 23 24 - 14 - meidung der Üb erschuldung bei der GmbH, 3. Aufl., Rn. 16; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., § 64 Anh. Rn. 363) - den unmissverständlichen Willen der Vertragsschließenden zum Ausdruck, dass die Beklagte nur Befriedigung ve r- langen kann, wenn sich bei der Schuldnerin keine auch nur drohende Inso l- venzreife verwirklicht. Der Rangrücktritt sollte sowohl vor wie nach Verfa h- renseröffnung gelten. (3) Damit ha ben die Rechtsvorgänger der Beklagte n ausdrücklich ihr Einverständnis geäußert, erst nach Befriedigung sämtlicher Gesel lschaftsglä u- biger und nur zugleich mit, im Range jedoch vor den Einlagerückgewähra n- sprüchen der Gesellschafter Erfüllung ihrer Ansprüche beanspruchen zu kö n- nen. Auf diese Weise wurde klargestellt, dass die Forderung nicht in Konku r- renz zu außenstehenden Gl äubigern geltend gemacht werden kann ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 273). Nach dem Inhalt der Abrede ist die Beklagte in Einklang mit den Anforderungen der Rechtspr e- chung an die letzte Stelle im Rang des § 39 Abs. 2 InsO aF getreten ( vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 12). Der Ran g- rücktritt sollte zwar nur gelten, wenn im Falle einer Befriedigung der Beklagten bei der Schuldnerin eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu befürc h- ten war. Die Beschränkung des Rangrücktritts auf Gestaltungen einer drohe n- den Insolvenzreife ist jedoch interessengerecht, weil sie sicherstellt, dass die Beklagte, die keinen Forderungsverzicht bekundet hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001, aaO S. 271), i hre Forderung durchsetzen kann, solange die Schuldnerin ohne die Gefahr einer Insolvenz über hinreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeit verfügt ( vgl. Frystatzki, NZI 2013, 609, 613). Da der Bestand der Forderung nicht angetastet werden sollte, entspricht es dem Willen der Vertragspartner, dass die Forderung vor Verfahrenseröffnung aus 25 - 15 - ungebundenem Vermögen beglichen werden darf ( vgl. Priester, DB 1977, 2429, 2431; Habersack, ZGR 2000, 384, 404; Frystatzki, aaO). (4) Der Zusammenhan g der Vertragsklauseln lässt erkennen, dass auf der Grundlage des erklärten Rangrücktritts hingegen kein Zahlungsanspruch der Beklagten bestand, wenn eine Befriedigung der Forderung bei der Schul d- nerin eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auslösen k onnte. In diesem Fall war die Schuldnerin nach der getroffenen Abrede - was das Berufungsg e- richt rechtsfehlerhaft außer Acht lässt - nicht berechtigt, Erfüllung ihrer Ford e- rung zu " verlangen " . Diese Rechtswirkungen des Nachrangs waren, weil dieser " auch " i m späteren Insolvenzverfahren gelten sollte, bereits vor Verfahrense r- öffnung zu beachten. Folglich hat die Beklagte einen mit einer Durchsetzung s- sperre verbundenen Rangrücktritt erklärt, nach dessen Inhalt sie nicht Befried i- gung ihrer Forderung beanspruche n kann, solange die Voraussetzungen des Rangrücktritts durchgreifen. 2. Eine nachträgliche Rangrücktrittsvereinbarung bildet einen Schuldä n- derungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Nach seinem Inhalt steht der Schuldnerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Bereicherungsanspruch wegen einer rechtsgrundlosen Leistung gegen die Gläubigerin zu, sofern sie deren Ford e- rung trotz Geltung des Rangrücktritts beglichen hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - die Begründung der Forderung m it einem quotifizierten Ran grücktritt ve r- sehen wird. a) Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, WM 2009, 517 Rn. 10). Dabei kom mt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckb e- 26 27 28 - 16 - stimmung, also darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Au s- druck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 11). Die Schuldner in hat die Zahlu n gen zwecks Tilgung der für die Darlehen ausbedungenen Zinsen an die Bekla g te erbracht. Damit sind die Zahlungen jeweils als Leistung zu werten. b) Die Zahlungen entbehren infolge der zwischen den Parteien geschlo s- senen Rangrücktrittsv ereinbarung eines Rechtsgrundes. Nach dem Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung durften die Forderungen der Beklagten nur aus fre i- em Vermögen der Schuldnerin beglichen werden. Folglich war im Fall drohe n- der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuld nerin ein Zahlungsa n- spruch der Beklagten nicht gegeben. aa) In Rechtsprechung und Schrifttum werden unterschiedliche Auffa s- sungen zur Rechtsnatur einer Rangrücktrittsvereinbarung vertreten. Teilweise wird angenommen, dass ein Rangrücktritt einen bedi ngten Forderungserlass darstellt (BT - Drucks. 12/2443, S. 115; Serick, ZIP 1980, 9, 14 f; Haack, KTS 1980, 309, 312; BFHE 161, 87, 93; anders aber nunmehr BFH, NZG 2004, 686, 687; GmbHR 2006, 158, 160 f). Andere betrachten eine Rangrücktrittsvereinb a- rung al s pactum de non petendo und damit als eine Stundungsvereinbarung (Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 39 Rn. 22). Beiden Einordnungen kann nicht gefolgt werden. Die Annahme eines bedingten Forderungserlasses läuft dem Parteiwillen entgegen, weil er zu dem üb erschießenden Ergebnis führen würde, dass infolge des Forderungsverzichts akzessorische Sicherheiten erlöschen und der A n- spruch auf Verzinsung der Forderung entfällt (Fleischer, Finanzplankredite und Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsrecht, 199 5 , S. 285 f ; Peters , WM 1988, 29 30 31 - 17 - 685, 688 f; Schulze - Osterloh, WPg 1996, 97, 98; Habersack, ZGR 2000, 384, 403; vgl. Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 2. Aufl., Kapitel N Rn. 644). Infolge des Erlasses würde der Gläubiger überdies in der Insolvenz an einem etwaigen Restvermög en der Schuldnerin, das an die Gesellschafter auszukehren wäre, nicht einmal quotal partizipieren (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. , § 39 Rn. 53). Auch die Annahme eines pactum de non petendo erscheint nicht sachgerecht, weil dadurch ein bloßes, in seiner Ausübung vom Belieben des Schuldners a b- hängiges Leistungsverweigerungsrecht begründet wird und die Forderung u n- geachtet der Stundungsvereinbarung weiterhin im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen ist (Fleischer, aaO S. 286; Serick, aaO S. 14; Knobbe - Ke uk, ZIP 1983, 127, 129; Schulze - Osterloh, aaO S. 98 f; Habersack, aaO; Priester, DB 1991, 1917, 1920; Meyer - Löwy/Schmidt/Shubina, ZIP 2014, 2478, 2480; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 42 Rn. 48; vgl. BGH, B e- schluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 12). bb) Liegt der Zweck einer Rangrücktrittsvereinbarung darin, dass die b e- troffene Forderung zur Vermeidung einer Insolvenz nicht als Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz erscheint, bildet die Übereinkunft einen verfü genden Schuldänderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Aufgrund des Schuld - oder Schuld änderungsvertrages wird die Forderung mit dinglicher Kraft inhaltlich d a- hin umgewandelt, dass sie nicht mehr zu passivieren ist. Die Forderung bildet im Verhältnis zu den übr igen Gläubigern haftendes Kapital und darf deshalb nicht an den Forderungsinhaber ausbezahlt werden. Damit wird der Forderung vereinbarungsgemäß eine nachrangige Stellung zugewiesen, die eine Befried i- gung nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigte n Vermögen der G e- sellschaft gestattet. Durch die Vereinbarung wird die Rangfolge, aber nicht der Bestand der Forderung geändert, so dass etwaige Sicherungsrechte nicht b e- rührt werden (Fleischer, aaO S. 287; Knobbe - Keuk, aaO; Peters, WM 1988, 32 - 18 - 685, 689 f; Pr iester, aaO; Schulze - Osterloh, aaO S. 99; Habersack, aaO; Mart i- nek/Omlor, WM 2008, 665, 667; Altmeppen, aaO § 42 Rn. 49; Ne r- lich/Kreplin/Bornheimer, Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sani e- rung, 2. Aufl., Rn. 84; Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 4. Aufl., Kapitel M Rn. 957; Michalski/Heidinger, GmbHG, 2. Aufl., § 32a, § 32b aF Rn. 403; Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., Rn. 2.262; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., § 64 Anh. Rn. 361; wohl auch Teller/Stephan, Rang rücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung der Übe r- schuldung bei der GmbH, 3. Aufl., Rn. 341). c) Wird die mit einem Rangrücktritt versehene Forderung von dem Schuldner trotz Insolvenzreife beglichen, steht ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rüc kforderungsanspruch gegen den Gläubiger zu. Infolge de r Nachrangvereinbarung darf die Forderung nicht getilgt we r- den, wenn sich der Schuldner im Stadium der Insolvenzreife befindet. Darum verwirklicht sich in der Rangrücktrittsvereinbarung eine Durch setzungssperre (vgl. Scholz/Bitter, aaO § 64 Anh. Rn. 365), die aufgrund einer rechtsgeschäftl i- chen Vereinbarung der Bindung kapitalersetzender Darlehen entspricht (vgl. Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., §§ 32a, 32b Rn. 105). Der Schuldner, der die Forderu ng bei Insolvenzreife entgegen der Rangrücktrittsvereinbarung b e- richtigt , hat infolge der Schuldänderung auf eine Nichtschuld geleistet ( vgl. Fle i- scher, aaO; Serick, ZIP 1980, 9, 13; Schulze - Osterloh, aaO S. 98 f; Habersack, aaO S. 404; Priester, DB 1977, 2429, 2434; Bitter, ZIP 2013, 2, 6; Te l- ler/Stephan, aaO Rn . 373). Deshalb steht dem Kläger im Streitfall ein Ersta t- tungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, sofern die Schuldnerin im Zeitpunkt der Begleichung der Darlehenszinsen insolvenzre if war. 33 34 - 19 - 3. Die Zahlungen der Schuldnerin sind nicht deshalb mit Rechtsgrund erfolgt, weil sie und die Beklagte die Rangrücktrittsvereinbarung nachträglich aufgehoben haben. Eine Rangrücktrittsvereinbarung kann als Vertrag zugun s- ten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB), der zum Vorteil aller Gläubiger des Schuldners Rechte begründet, nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Ford e- rungsgläubiger aufgehoben werden. Deshalb kann dahinstehen, ob in der Za h- lung der Schuldnerin an die Beklagte ein einer konkludent en Annahme (§ 151 BGB) zugängliches Angebot auf Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung e r- kannt werden kann . a) Nach dem Willen der Vertragschließenden ist eine Rangrücktrittsve r- einbarung als Vertrag zugunsten der Gläubi ger des Forderungsschuldners (§ 328 Abs. 2 BGB) zu verstehen. aa) Den Partnern einer Rangrücktrittsvereinbarung ist bewusst, dass ihre Abrede dazu dient, einen andernfalls möglicherweise eingreifenden Insolven z- grund (§§ 17 ff InsO) zu verhindern oder zu beseitigen. Zugunsten der bisher i- gen Gläubiger, aber auch der nach Abschluss der Vereinbarung hinzutretenden Neugläubiger wird aufgrund der Rangrücktrittserklärung rechtsverbindlich b e- kundet, dass die zurücktretende Forderung mangels einer Passivierungspflicht nicht die Insolvenz des Schuldners auslösen wird, was - sofern nicht andere insolvenzverursachende Umstände hinzukommen - eine volle Befriedigung der übrigen Gläubigerforderungen erwarten lässt. Mithin ist der Wille der Vertrag s- partner bei Abschluss einer Rangrücktrittsverein barung notwendigerweise auf eine Begünstigung der Gläubiger des Forderungsschuldners gerichtet. 35 36 37 - 20 - bb) Ein Rangrücktritt muss, weil ein zeitlicher begrenzter Verzicht die Passivierungspflicht nicht beseitigt, auf Dauer gerichtet sein (Winnefeld, Bilanz - Handbuch, 4. Aufl., Kapitel D Rn. 1536). Im Interesse des Gläubigerschutzes ist es unumgänglich, eine Bindung der Vertragsparteien an eine Rangrücktrittse r- klärung anzuerkennen, die eine freie Aufhebun g des Übereinkommens au s- schließ t (vgl. BGH, Beschluss v om 1. März 2010 - II ZR 13/09, WM 2010, 1080 Rn. 10). Darum kann die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundene Vorso r- ge gegen den Eintritt eines Insolvenzgrundes nur verwirklicht werden, wenn den Gläubigern eine gesicherte Rechtsposition verschafft wird . Diese Wertung en t- spricht der Rechtsnatur der Rangrücktrittserklärung . Andernfalls unterläge es dem Belieben der Partner einer Rangrücktrittsvereinbarung, einen Insolven z- grund vorübergehend zu beseitigen oder wieder eingreifen zu lassen. Ohne gesicherte R echtsposition der Gläubiger kann eine Suspendierung der öffen t- lich - rechtlichen Insolvenzantragspflicht nicht gerechtfertigt werden. Deshalb wird die Begründung eines selbständigen Rechts der Gläubiger bei einem Rangrücktritt stets miterklärt (Fleischer, Fi nanzplankredite und Eigenkapitale r- satz im Gesellschaftsrecht, 199 5 , S. 291 f; ders. DStR 1999, 1774, 1779; Duss, AG 1974, 133, 134, 135; Pesch, WM 1998, 1609 ff; im Ergebnis ebenso U l- mer/Habersack, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 30 Rn. 184; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 86/81, WM 1982, 507, 509; Urteil vom 28. Juni 1999 - II ZR 272/98, BGHZ 142, 116, 121; Beschluss vom 1. März 2010, aaO; a.A. insb e- sondere auf der Grundlage eines pactum de non petendo K. Schmidt in FS Goerdeler, 1987, 487, 500; de rs. ZIP 1999, 1241, 1247; Bitter, ZIP 2013, 2, 5; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 64 Rn. 368, aber einschränkend aaO Rn . 369). 38 - 21 - cc) D er Kreis der hierdurch begünstigten Gläubiger ist entgegen im Schrifttum geäußerter Bedenken hinreichend best immt. (1) Die Regelung des § 328 Abs. 2 BGB lässt die Konkretisierung gen ü- gen, das Recht des Dritten sofort oder unter gewissen Voraussetzungen zu e r- werben. Darum müssen die begünstigen Dritten nicht schon bei Vertrag s- schluss im Einzelnen feststehen (vgl. RGZ 106, 120, 126 ff; OLG Saarbrücken, NJW 1998, 2746). Ebenso wenig brauchen dem Schuldner die begünstigten Personen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt zu sein (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 10). Vielmehr genügt es, wenn die begünstigten Dritten nachträglich bestimmbar sind (RGZ, aaO; BGH, Urteil vom 28. Juni 1979 - VII ZR 248/78, BGHZ 75, 75, 78 f; Fleischer, DStR 1999, 1774, 1779). Einer Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten bedarf es nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des Ha f tungsrisikos , was wegen der hier auf eine Einzelforderung beschränkten Durchsetzungssperre ausgeschlossen ist, nicht eintritt (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 1 45/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18; Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 328 Rn. 14). (2) Bei Treuhandverträgen im Rahmen von Kapitalanlagemodellen ist anerkannt, dass diese Drittwirkung auch zugunsten künftiger Anleger entfalten ( B GH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345 ; vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383). In den Fällen eines Liquidationsvergleichs, bei dem der Schuldner zur Befriedigung seiner Gläub i- ger sein Vermögen auf einen unabh ängigen Treuhänder überträgt, geht die Rechtsprechung von dem Vorliegen eines mit dem Treuhandvertrag verbund e- 39 40 41 - 22 - nen echten Vertrages zugunsten der Gläubiger aus (BGH, Urteil vom 14. März 1966 - VII ZR 7/64, NJW 1966, 1116; vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 182/ 69, BGHZ 55, 307, 309; vom 29. November 1973 - VII ZR 2/73, BGHZ 62, 1, 3; vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 52). Mithin kann ein Ve r- trag zugunsten sämtlicher Gläubiger eines Schuldners begründet werden. b) Als Vertrag zugunsten Drit ter kann eine Rangrücktrittsvereinbarung grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung der begünstigten Gläubiger aufgehoben werden ( BGH, Urteil vom 28. November 1973 - VIII ZR 87/72, WM 1974, 14, 15) . Allerdings kann das Recht des Dritten gemäß § 328 Abs. 2 BGB an gewi s- se Voraussetzungen geknüpft werden. Die von einem Rangrücktritt erfasste Forderung darf nach dem Inhalt der hier maßgeblichen Vereinbarung aus fre i- em Vermögen der Schuldnerin beglichen werden. Ein Recht der Gläubiger wird folglich nicht begründet, wen n eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten genügende Vermögensmasse vorhanden ist. Mithin ist eine Aufhebung einer Rangrücktrittserklärung ohne Mitwirkung der Gläubiger zulässig, wenn eine I n- solvenzreife der Schuldnerin nicht vorliegt oder beseitigt i st (Fleischer, DStR 1999, 1774, 1779; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 56; Wittig, NZI 2001, 169, 175). Hiervon ist für den Zahlungszeitraum ab Januar 2008 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zulegenden Sachverhalt nicht auszugehen. 4. Al lerdings kann dem aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB folgenden Bereicherungsanspruch § 814 BGB entgegenstehen, sofern die Schuldnerin die Zahlung in Kenntnis ihrer Insolvenzreife und der folglich durchgreifenden Za h- lungssperre bewirkt hat. a) Der Kond iktionsausschluss des § 814 BGB greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht 42 43 44 - 23 - verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70). Die Regelung gilt nur für freiwillige Leistungen. Zahlt ein Schuldner hingegen zwar in Kenntnis der Nichtschuld, jedoch nur unter Druck oder unter Zwang, so steht die Kenntnis der Nichtschuld einer Kondiktion nicht entgege n (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 95/93, NJW 1995, 3052, 3054). Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes auf das Wissen des die Lei stung bewirkenden Vertreters an (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 208/97, NJW 1999, 1024, 1025). Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherung s anspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 29. Novem ber 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 100 f). b) Nach diesen Grundsätzen kann § 814 BGB hier eingreifen, wenn der Vertreter der Schuldnerin, der die Leistung - auch etwa durch eine We i sung - veranlasst hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998, aaO), übe r die bestehe n- de Durchsetzungssperre unterrichtet war. Daran würde es indessen fehlen, wenn es sich um eine routinemäßig von der Buchhaltung der Schuldnerin b e- wirkte Zahlung handelt. Ebenso wäre § 814 BGB unanwendbar, wenn die Za h- lung auf Druck der Beklagt en erfolgt wäre (Priester, DB 1977, 2 4 29, 2 4 3 4 ). Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 814 BGB vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs - und beweispflichtigen Leistungsempfängers (BGH, U r- teil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772, 37 73). 45 - 24 - III. Die Klageforderung findet nach Maßgabe des für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts jeden falls ihre Grundlage in § 134 Abs. 1 InsO. Deswegen kann letztlich offenbleiben, ob § 814 BGB dem Bere i- cherungsanspruch entgegensteht, weil diese Vorschrift auf das anfechtung s- rechtliche Rückgewährverhältnis des § 143 Abs. 1 InsO nicht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010 , 320 Rn. 3). 1. Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Leistung des Schuldners in diesem Sinne ist jede Schmälerung des Schuldnervermög ens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, WM 2007, 1135 Rn. 14). Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in H ö- he von insgesamt 341.180,49 s Vermögensabflusses bei der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt ( vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 15). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. 2. Die Zahlungen erfo lgten auch unentgeltlich. a) Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begrü n- dete Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners i n- nerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Int e- ress en der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Intere s- sen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Ausl e- 46 47 48 49 - 25 - gung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396 ; vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10). Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH, U r- teil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101; vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO). Der insolvenzrechtl iche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt. Erst wenn feststeht, dass der Za h- lungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung e rbracht hat, ist zu pr ü- fen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigiebigkeit gewesen ist (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f; B e- schluss vom 21. Dezember 2010, aaO). Bei Zahlung auf eine Nichtschuld fehlt es, selbst w enn einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch § 814 BGB entgegensteht, an der Entgeltlichkeit der Leistung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 12 mwN; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 1 34 Rn. 24; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 23). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung der Schuldnerin an die B e- klagte als unentgeltlich zu bewerten, weil sie infolge des im Ra hmen der Ra n- grücktrittsvereinbarung getroffenen Zahlungsverbots eines Rechtsgrunds en t- behrt. 50 - 26 - aa) Die Gewährung eines nach früherem Recht kapitalersetzenden Da r- lehens oder auch das Stehenlassen eines Darlehens mit der Folge seiner U m- qualifizierung in Gesellschaftskapital ist als unentgeltliche Leistung des Gesel l- schafters an seine Gesellschaft zu bewerten. Der durch die Überlassung eige n- kapitalersetzender Mittel bewirkte Rangrücktritt des Anspruchs auf Rückza h- lung, der in der Insolvenz dessen wirtscha ftliche Wertlosigkeit zur Folge hat, wird ohne ausgleichende Gegenleistung der Gesellschaft gewährt (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, NZI 2009, 429 Rn. 16 ff). Wird umgekehrt ein kraft Eigenkapitalersatzrecht gesperrter Zahlungsanspruch befri edigt (vgl. Ma r- tinek/Omlor, WM 2008, 665, 668), liegt wegen der verbotenen Zahlung aus dem Stammkapital eine unentgeltliche Leistung der Gesellschaft an den Gesellscha f- ter vor (vgl. MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 39). bb) Zwar greift vorliegend im Verhältnis der Schuldnerin zu der Bekla g ten - mangels einer Gesellschafterstellung auch nach dem hier noch a nzuwende n- den Eigenkapitalersatzrecht - kein gesetzliches Zahlungsverbot ein. Die Parte i- en haben jedoch ein rechtsgesc häftliches Zahlungsverbot vereinbart, als de s- sen Rechtsfolge Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Stadium der Insolvenzreife ohne Rechtsgrund erbracht werden. Rechtlich sind ein gesetzl i- ches und ein rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot gleich zu beh andeln. Mithin führt auch das zwischen den Parteien kraft des Rangrücktritts vereinbarte rechtsgeschäftliche Zahlungsverbot zur Rechtsgrundlosigkeit und damit Unen t- geltlichkeit der Leistung (vgl. Dahl/Schmitz, NZI 2009, 433, 434; Schmidt/Ganter/Weinland, I nsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 14; Bork , ZIP 2012, 2277, 2281). 51 52 - 27 - IV. Auf die begründete Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen. Die wiedereröffnete Hauptverhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zur Prüfung von Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus § 134 Abs. 1 InsO insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte Überschuldung oder Zahlung s- unfähigkeit drohte. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2013 - 13 O 465/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2014 - I - 12 U 87/13 - 53
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