BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 133/98 vom20. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scha-ren, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Der Antrag, den Streitwert zugunsten des Klägers gemäß § 144PatG herabzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe: I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seinewirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung desStreitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten.II. Dem Antrag ist der Erfolg zu versagen. Der Senat kann nicht feststel-len, daß die wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Belastung mit den Pro-zeßkosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde. Zwar hat derKläger angegeben, lediglich eine Altersrente von monatlich 304,38 e-hen und nicht über Bar- oder Sachvermögen oder Immobilienbesitz zu verfü-gen. Die Beklagtenvertreter haben demgegenüber geltend gemacht, daß derKläger Inhaber von mindestens acht deutschen und europäischen Patentengewesen sei, wobei bei sieben der Patente eine ausschließliche Lizenz im Re-gister eingetragen sei; drei der Patente seien nach Antragstellung auf seine - 3 -Lebensgefährtin, Frau B., umgeschrieben worden. Außerdem sei der Klä-ger bei zwei von seiner Lebensgefährtin B. angemeldeten Patenten alsalleiniger Erfinder benannt, bei einem dritten sei eine Nennung des Erfindersunterblieben. Der Kläger hat darauf erwidert, die Schutzrechte seien zur Ab-deckung einer Bürgschaft als Vollstreckungssicherheit zur Vollstreckung gegeneine Schuldnerin, die Frau B. beigebracht habe, an diese abgetreten wor-den; ihm flössen aus ihnen keine Einnahmen mehr zu. Zwei der von FrauB. gehaltenen weiteren Anmeldungen seien von einer I. S.A. aufdiese übertragen worden, für das dritte Patent habe er eine Abgeltungszahlungvon Frau B. erhalten und er könne keine Rechte mehr geltend machen.Angesichts der sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Sachlageist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastungmit Kosten aus dem vollen Streitwert nicht hinreichend glaubhaft gemacht. DerBehauptung der Beklagten, Frau B. sei die Lebensgefährtin des Klägers,ist dieser nicht entgegengetreten. Nach der Darstellung des Klägers hat diesezumindest nahezu alle bekannten und noch in Kraft stehenden Patente, die derKläger angemeldet hatte oder bei denen er Erfinder war, inzwischen an sich - 4 -gebracht. Damit sind die Vermögensverhältnisse von Frau B. in die Beur-teilung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177, 180). Diese hatder Kläger aber nicht offengelegt. Ohne eine solche Offenlegung läßt sich abereine im Sinn des § 144 PatG relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Lagedes Klägers selbst nicht feststellen.Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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