BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 133/99 vom 29. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 29. November 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 107.669,35 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 26. Juni 1998) betrieb der Hauptschuldner H. eine seit 1. Mai 1985 im Gewerberegister eingetragene Einzelfirma unter seinem Namen für Import, Groß- und Einzelhandel. Bei der Kontoeröffnung bzw. vor Kreditei n - - 3 - rumung hat er seine Bilanzen der Klgerin zur Prfung vorgelegt. Wenn die Klgerin daraufhin H. einen Kredit von 100.000 DM einrumte, diente dieser bei der gebotenen objektiven Betrachtung der bereits ausgebten gewerbl i - chen Ttigkeit des Hauptschuldners (§ 1 A bs. 1 VerbrKrG a.F.). Dem steht die Behauptung des Beklagten, H. habe den Gegenwert des Kredits als Stammk a - pital in die B. GmbH einbringen wollen, schon inhaltlich nicht entgegen, weil auch der Erwerb von Geschftsanteilen zu einem Gewerbe gehören kann. Die anschließende Verwendung der Darlehensmittel durch H. brauchte die Klgerin aus Rechtsgrnden nicht zu berprfen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Full & Egal Universal Law Academy