BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 134/00 Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SortenschutzG § 10a Abs. 6 a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale So r - tenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind. b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwe n - det hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau betrieben hat. - 2 - BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mhlens und den Richter Dr. Meier-Beck fr Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkndete Urteil de s 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf K o - sten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr. Gesellschafter der Klgerin sind verschiedene Zchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klgerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind - 4 - alle Zchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsve r - fahrens waren, Mitglieder im BDP. Die Klgerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt ttig ist, ihr Auskunft darber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Verme h - rungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb g e - wonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft ber die Menge des vom Beklagten verwendeten Saa t - guts. Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sorte n - schutzrechten, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht we r - den, haben die Klgerin jeweils ermchtigt, im eigenen Namen smtliche Rechte des Zchters bezglich Nachbau und Aufbereitung von Saat -/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs - und Schadensersatzansprche ge l - tend zu machen, eine angemessene Nachbauvergtung zu erheben und die dem Zchter gegenber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Zchter mit den Lan d - wirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungsl i - zenzen zu erteilen. Die Klgerin vertritt die Auffassung, gemß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegel- strich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ber den gemeinschaftl i - chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchfhrungs -) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemß - 5 - § 10 a Abs. 6 SortG nicht nur fr die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch fr die nationalen Sorten Auskunft ber den Nachbau und dessen U m - fang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroff e - nen Sorte aufzeigen zu mssen. Das Landgericht hat die Prozeûstandschaft der Klgerin insgesamt fr zulssig erachtet und dem Auskunftsbegehren fr die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klgerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprche der nicht dem BDP angehörenden Zchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeûfhrungsermchtigung als unwir k - sam und die erhobene Klage schon als unzulssig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision ve r - folgt die Klgerin ihr Auskunftsbegehren fr die nationalen Sorten weiter. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulssig, soweit die Klgerin Ansprche der Zchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Fr die darber hi n - ausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûfhrungsermchtigung nicht zu beanstanden. - 6 - Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgefhrt: Fr die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehrigen Zchter (die Kartoffe l - sorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffe l - sorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulssige Prozeûstandschaft vor. Die Prozeûfhrungsermchtigung dieser Zchter sei rechtlich nicht zu bi l - ligen, weil die Klgerin mit deren Ausbung ungeachtet eines etwaigen Prov i - sionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoûe, was der erteilten Ermchtigung zugleich gemû § 134 BGB die Wir k - samkeit nehme. Die Wahrnehmung smtlicher aus einem Nachbau resultiere n - den Rechte der Zchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergtungs -, Schadensersatz - und Unterlassungsansprchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klgerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, knne sie sich bei ihrer Prozeûfhrung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsstndischen Vereinigungen sttzen. Nach der von ihrem Geschftsfhrer in der mndlichen Verhandlung berzeugend abg e - gebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daû der als nicht wirtschaf t - licher Verein organisierte BDP die berufsstndische Organisation der mitte l - stndischen Zchter darstelle und daû die mit diesem eng verflochtene Klg e - rin dessen rechtlich verselbstndigter Dienstleister in den berufsstndischen Angelegenheiten der Zchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch mglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klgerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Ang elegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch ber Prozeûfhrungsermchtigungen, gewhrt werden knne. Eine derart weite Auslegung sei im brigen auch nahegelegt durch die im europischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 - 7 - NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europische Recht voraussetze, berhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall knne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daû die erteilte Prozeûfhrungsermchtigung auf eine unzulssige Rechtsberatung abziele. 2. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. a) Die Klgerin kann ihre Prozeûfhrungsbefugnis in dem vom Ber u - fungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkrte Proze û - standschaft sttzen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/ 95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Proze û - standschaft; BGHZ 119, 237, 240). Voraussetzungen einer gewillkrten Prozeûstandschaft sind eine wir k - same Ermchtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwrdiges Interesse des Ermchtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftl i - ches Interesse begrndet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). O b die der Klgerin von Zchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermchtigungen zur Prozeûfhrung wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemû § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klgerin kein eigenes schutzwrdiges Interesse daran, die Ansprche der drei Zchter, die weder - 8 - ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Pr o - zeû zu verfolgen. Ein solches Interesse folgt nicht aus der Ttigkeit der Klgerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwrdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbnden nur fr ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. P a - stor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmûigen Zwe k - ke des Verbandes hlt (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage i n Prozeûstandschaft; Lindacher in MnchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelb a - ren Verbandsmitglieder gengen, die einer Einrichtung angehren, die ihre r - seits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir drfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klgerin oder Mitglieder des BDP. b) Die Anerkennung eines schutzwrdigen Interesses der Klgerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu verei n - baren, die Genossenschaften und berufsstndischen Vereinigungen entspr e - chende Ttigkeiten nur fr ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG). - 9 - aa) Die Klgerin bt mit der Wahrnehmung smtlicher aus einem Nac h - bau resultierenden Rechte der Zchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergtungs -, Schadensersatz - und Unterlassungsanspr - chen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Ttigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschftsmûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach di e - ser Vorschrift werden Ttigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu g e - stalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19). bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf b e - rufsstndischer oder hnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelege n - heiten gewhren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klgerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtl i - che oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermchtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufg a - benbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur i n - soweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeûfhrungsermchtigung keine unzulssige Rechtsberatung dar. Hi n - gegen darf die Vereinigung nicht fr auûenstehende Dritte ttig werden (Alte n - hoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Re n - nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12). - 10 - Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien ber den Kreis der G e - sellschafter der Klgerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sorte n - schutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klgerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klgerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermchtigt htten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs nicht voraus, daû die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfhiger Verein (§ 54 BGB) oder eine brgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klgerin steht daher der Anwendung der Priv i - legierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehrenden Zchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaft s - rechtlich mit der Klgerin verbunden. Sie haben die Klgerin lediglich ermc h - tigt, ihre Auskunftsansprche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûf h - rungsermchtigung begrndet kein Gesellschaftsverhltnis. c) Ein schutzwrdiges Interesse der Klgerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Zchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht ang e - hrende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprche aufgrund des nationalen Sorte n - schutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daû die Klgerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der - 11 - angemessenen Entschdigung fr den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nac h - bauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen U n - ternehmen gerade nicht gehren. II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprche der unmittelbaren und mi t - telbaren Mitglieder der Klgerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage fr unbegrndet gehalten. Es hat hierzu im wesentlichen ausgefhrt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft ber den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Mglichkeit des Nachbaus Gebrauch m a - chen ...". Das bedeute keine Erstreckung auf smtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Mglichkeit des Nachbaus einrume. Zustzliches E r - fordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingerumten Mglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschtzten Sorte im eigenen Betrieb und die do r - tige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Kl - gerin erstrebte Auslegung berschreite die Grenze des sprachlich mglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulssigen Auslegung. In b e - sonderen Fllen knne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise koll i - diere, daû eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geb o - ten sei. Davon knne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesond e - re lasse sich nicht sicher feststellen, daû der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum - 12 - Ausdruck habe bringen wollen, nmlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Geset z - gebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen. Der Vergleich mit hnlichen Regelungen auf anderem Gebiet fhre ebenfalls nicht zu dem von der Klgerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere fr das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und fr die B e - treibervergtung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaût ges e - hen, eine von einem konkreten Vergtungstatbestand unabhngige Auskunft s - pflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus beso n - deren Rechtsgrnden abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insb e - sondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Fr die Beurteilung k n - ne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfr nicht in Betracht; der Auskunftsa n - spruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhltnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausg e - lsten Vergtungsanspruch voraus. Aus der bloûen Mglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhltnis mit daran anknpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundstzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingerumte Mglichkeit zum Nachbau fhre erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinh a - ber, wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ei n - - 13 - gehe und tatschlich von der Mglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur fr diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergtungs - und A u s - kunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhltnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrcklich no r - mierten Flle hinaus knne ein Auskunftsanspruch grundstzlich nur dann en t - stehen, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslcke. Wann und unter welchen Vo r - aussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vo r - schrift eine eindeutige und abschlieûende Regelung gefunden. Auch hherrangiges Recht verlange nicht das von der Klgerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer g e - meinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europischer Sortenschutz stnden selbstndig nebeneinander, da die Regelungen fr die gewerblichen Schutzrechte fr Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daû nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fnden. Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesicht s - punkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klgerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundstzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kmmern und eigene Vorkehrungen fr eine effektive Rechtswahrung zu tre f - fen. So knnten die Zchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies hnlich - 14 - im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso lieûe sich daran denken, unter Au f - greifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergtungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschtzten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergtungspflicht zu kommen. Insbesondere knnten sich die Zchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebhr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschtzten Sorte die eingerumte Nac h - baumglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschdigungsanspr - che wahren. 2. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprfung stand. a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klgerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor. aa) Maûgebend fr die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hi n - eingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem fr sich verstndlichen, einde u - tigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Mglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft ber den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knpft - wie das Berufung s - gericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den ta t - schlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der B e - - 15 - schrnkung auf den Umfang des Nachbaus macht zustzlich deutlich, daû das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte blichen Regelungen an B e - nutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind. bb) Diesem Verstndnis des § 10 a Ab s. 6 SortG stehen die Gesetze s - materialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Mglichkeit des Nachbaus G e - brauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wor t - lauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daû in der Begrndung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT -Drucks. 13/7038, S. 14) zum Au s - druck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, fr nationale Sortenschut z - rechte die gleichen Nachbaugrundstze anwendbar zu machen, die fr den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien. cc) Da das Gesetz die Auskunfts - und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatschliche Nutzungshandlung knpft und nicht an die bloûe Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daû der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingerumten Mglichkeit zum Nachbau auch tatsc h - lich Gebrauch gemacht hat. Daû dies hier der Fall war, hat das Berufungsg e - richt nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû es in diesem Z u - sammenhang erheblichen Sachvortrag der Klgerin bergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Beklagte berhaupt Nachbau geschtzter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu - 16 - verlangen ist, daû der Anspruchsberechtigte darlegt, daû der Landwirt b e - stimmte fr den Sortenschutzinhaber geschtzte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatschlichen Nachbau einer Sorte - unabhngig davon, ob diese fr den Sortenschutzinhaber geschtzt ist - b e - hauptet. Ob aus der Tatsache, daû ein Landwirt geschtzte Sorten erworben hat, Darlegungs - und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatschlichen Nachbaus hergeleitet werden knnen, bedarf hier ebenfalls ke i - ner Entscheidung. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allg e - meiner Auskunftsanspruch nicht gegeben. aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (frher: Art. 5 EG -Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" fo l - ge, daû nationale Behrden keinen Unterschied machen drften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtspr e - chung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften, bei der Anwe n - dung nationalen Rechts zur Durchfhrung des Gemeinschaftsrechts Unte r - schiede gegenber Verfahren zu machen, in denen ber gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980, Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205 -215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45). - 17 - Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchfhrung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenstndigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Reg e - lungen fr die gewerblichen Schutzrechte fr Pflanzensorten sind auf der G e - meinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berhrt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leûmann/ Wrtenberger, Handbuch zum deutschen und europischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27). Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daû eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nac h - baubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbaureg e - lung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daû es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mgen auf das brige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primrrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung bertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU -Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) knnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbi l - - 18 - dung (dazu etwa Nettesheim, AR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in B e - tracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu fllen, oder darum, R e - gelungslcken, die infolge einer planwidrigen Unvollstndigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schlieûen. Notwendige, aber auch hinreichende Vo r - aussetzung fr eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daû der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum erffnet (Nette s - heim, aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt. bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 Nac h - bauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine en t - sprechende Anwendung. Eine Gesetzeslcke im Sinne einer planwidrigen Unvollstndigkeit des Gesetzes als Voraussetzung fr eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige L k - ke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsa b - sicht zu beurteilen. Das Gesetz muû also, gemessen an seiner eigenen Reg e - lungsabsicht, unvollstndig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrcklich von einem tatschlichen Nachbau abhngig gemacht. Fr einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegrndung lût auch nicht den Schluû zu, daû der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche bernahme der gemeinschaftsrechtlichen - 19 - Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollstndigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbstndigen, nichtakzessor i - schen Auskunftsanspruch gewhrt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016). cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klgerin kann auch nicht aus den Grundstzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû eine Verpflichtung zur Au s - kunftserteilung nach den Grundstzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Klger in entschuldbarer Weise nicht nur ber den Umfang, sondern auch ber das Bestehen seines Rechts im Ung e - wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchfhrung seines Zahlungsa n - spruchs notwendigen Ausknfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopier werk). Vorau s - setzung eines solchen unselbstndigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daû zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhltnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, g e - ngt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daû ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsb e - rechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte ta t - - 20 - schlich von der ihm durch das Gesetz eingerumten Mglichkeit des Nac h - baus Gebrauch macht. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daû schon vor der Entst e - hung eines solchen Schuldverhltnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daû von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertrag s - beziehungen und gesetzlichen Schuldverhltnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft fr sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingerumten Mglichkeit, Nachbau zu betreiben, begrndet jedoch keine fr die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begrndete Mglichkeit zum Nachbau im Verhltnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daû jemand ber Sachverhalte informiert ist oder sein knnte, die fr einen anderen von Bedeutung sind, begrndet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, NJW -RR 1989, 450). dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen sttzen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen u m - fassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaût. Insbesondere lût sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsa n - spruch folgern. - 21 - (1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, fr die Fal l - gruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daû neben der Auskunftsverpflichtung eine darber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhltnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wre (vgl. Schricker/ Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urhebe r - rechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhltnis (Schricker/ Melichar, aaO, Rdn. 17). (2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch fr den urhebe r - rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergtung gemû § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daû ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergtungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhltnis begrndet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG Mnchen GRUR 1980, 234; OLG Dsseldorf GRUR 1991, 908, 909). (3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der hchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weite r - vertrieb von im Wege des Parallelimports eingefhrten und umverpackten ve r - schreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehrt zu den fnf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Ar z - neimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfllt sein mssen, daû der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepac k - - 22 - ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begrndet keinen allgemeinen Auskunft s - anspruch, sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Mglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten. (4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMA- Vermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fllen nicht auf das Erfo r - dernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage fr einen Auskunft s - anspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Verm u - tungstatbestnden die Darlegungs - und Beweislast der GEMA fr eine Urh e - berrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine ta t - schliche Vermutung dafr, daû bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muû auch hier eine Verletzung s - handlung vorliegen. ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Lan d - wirts mitzuteilen, ob er berhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfa s - sungsrechtlichen Grundstzen. Der Revision ist zuzugeben, daû die Durchsetzung von Vergtungsa n - sprchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatschlichen Benutzung Auskunft darber geben muû, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende - 23 - Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg ber ein berwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut lût nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Mglichkeit, Nachbaugebhren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daû die Sorte n - schutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daû Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen En t - gelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinh a - bern aus verfassungsrechtlichen Grnden unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allg e - meinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat. III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchfhrung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften vorzulegen. Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europ i - schen Gemeinschaften ber die Auslegung des Vertrages zur Grndung der Europischen Gemeinschaft und ist damit grundstzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision sttzt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen G e - richt rechtshngigen Verfahren Bedeutung und knnen dessen Entscheidu n - - 24 - gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundstzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die ric h - tige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû fr einen vernnftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage fr den betre f - fenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746). Wie ausgefhrt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlgig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Voraben t - scheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C -309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997, I -7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Jestaedt Jestaedt Scharen Zugleich fr den infolge se i - nes Ausscheidens aus dem Dienst an der Unterzeic h - nung verhinderten Vorsi t - zenden Richter Rogge. - 25 - Mhlens Meier-Beck
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