BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 134/01 vom 12. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit OLG Naumburg Entsch. v. 22.05.01 - 11 U 172/00 LG Halle Entsch. v. 15.09.00 - 6 O 389/99 X ZR 134/01 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abg e - lehnt, weil die Beklagte nicht hinreichend belegt hat, daß von ihr kein zur Vertretung beim Bundesgerichtshof bereiter Anwalt zu finden ist und die Rechtsverfolgung bei der im gegenwärtigen Stadium allein möglichen pauschalen Prüfung mit Blick darauf, daß die mit der Revis i - on angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf einer der revis i - onsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beweiswürdigung b e - ruht und im übrigen Rechtsfehler nicht erkennbar sind, auch keine hi n - reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf
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