BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 134/02Verkündet am: 14. Oktober 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VerbrKrG § 6 Abs. 1a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kreditsnicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßigzutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlenvon Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bear-beitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut verein-nahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsver-mittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Be-stimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einemFehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 - OLG München LG München I - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom1. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und ausabgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung zweier der Fi-nanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung dienender Real-kreditverträge. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-dener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 152.380,61 DM nebst Zin-sen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus den beidenDarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Im Herbst 1992 wurden der Kläger, ein damals 46 Jahre alter pro-movierter Journalist mit einem Nettojahreseinkommen von fast100.000 DM, und seine Ehefrau von einem Anlagevermittler geworben,eine Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauträgermodells in E. zu erwerben. Am 19. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C.GmbH (im folgenden: C. ) ein notariell be-urkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesor-gungsvertrages. Zugleich erteilten sie der C. eine unwiderruflicheVollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen undMaßnahmen, die für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstan-des, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßigerschienen. Unter anderem wurde die C. bevollmächtigt, namens undfür Rechnung des Klägers und seiner Ehefrau den Kauf- und Werkliefe-rungsvertrag, Darlehensverträge, Finanzierungsvermittlungsverträge so-wie alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen, wieder aufzu-heben und rückabzuwickeln. Der kalkulierte Gesamtaufwand für dasKaufobjekt war mit 203.018 DM angegeben. Die C. nahm das Angebotan und schloß namens des Klägers und seiner Ehefrau am 4. November1992 mit der H. GmbH einen notariell beurkundetenKauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung zu einemKaufpreis von 153.583 DM. Am 1. Dezember 1992 nahm die C. für denKläger und seine Ehefrau das Angebot der Rechtsvorgängerin der Be-klagten (im folgenden: Beklagte) über eine Zwischenfinanzierung in Höhevon 203.018 DM an. Die Zwischenfinanzierung wurde abgelöst durch ei-nen von der C. namens des Klägers und seiner Ehefrau abgeschlos-senen Darlehensvertrag vom 1./4. Oktober 1993 über ein Annuitäten-darlehen von 49.435 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszinsvon 8,11% und einer Tilgung von 1,5% jährlich sowie ein Festdarlehen - 4 -von 153.583 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von7,99%, das durch eine Lebensversicherung getilgt werden sollte. Einesolche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche daraus an die Be-klagte ab. Die zur Absicherung der Darlehen vereinbarte Grundschuldwurde zugunsten der Beklagten bestellt. Aufgrund eines von der C. fürden Kläger und seine Ehefrau mit der H. GmbH ge-schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages wies die C. die Zah-lung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 8.121 DM aus dem für denKläger und seine Ehefrau bereitgestellten Darlehensbetrag an.Der Kläger und seine Ehefrau sind ihren vertraglichen Verpflich-tungen gegenüber der Beklagten bis in das Jahr 2000 hinein nachge-kommen. Der Kläger, der den Widerruf aller geschlossenen Verträgenach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, die von ihmund seiner Ehefrau erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen dasRechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Darlehensverträge seien wegeneines Formmangels nichtig bzw. aufgrund des erklärten Widerrufs un-wirksam geworden. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Einwen-dungsdurchgriff vor. Im übrigen habe die Beklagte bzw. ihr die Darlehenvermittelnder Erfüllungsgehilfe schuldhaft und pflichtwidrig Beratungs-und Aufklärungspflichten verletzt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revisionverfolgt er seine Klageanträge weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht.I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002,2460 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Darlehensver-träge seien wirksam. Sie seien nicht deswegen nichtig, weil die nach § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben nicht in derUrkunde über die unwiderrufliche Bevollmächtigung der C. enthaltenseien. Eine Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertragesmüsse grundsätzlich nicht die für den Kreditvertrag geforderten Mindest-angaben über die Kreditbedingungen, z.B. über den Effektivzinssatz,enthalten.Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen eines Verstoßesgegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Auch wenn der vomKläger und seiner Ehefrau mit der C. geschlossene Geschäftsbesor-gungsvertrag nichtig sei, so erfasse dies nicht die Darlehensverträge.Die Kreditverträge verstießen weder ihrerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG,noch sei die Tätigkeit der Beklagten als Beteiligung an einer unerlaubten - 6 -Rechtsberatung der C. zu werten, die zur Unwirksamkeit der Darle-hensverträge führen würde.Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG erfasse nicht die abstrakteVollmacht. Die Anwendbarkeit des § 139 BGB sei nach dem Willen derVertragsbeteiligten in Nr. IV 2 des Vertrages durch eine salvatorischeKlausel ausgeschlossen worden, wodurch die bestehende Vermutungdes Einheitlichkeitswillens ausdrücklich widerlegt worden sei. Eine Nich-tigkeit der Vollmacht ergebe sich auch nicht aus einem unmittelbarenVerstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB. Der Senat folgenicht der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. DieZielsetzung des Verbots, fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubniszu besorgen, erfasse zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aberdie Vollmachtserteilung als einseitige, vom Grundgeschäft abstrakteWillenserklärung.Der Kläger könne gegenüber der Beklagten auch keinen Einwen-dungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend machen. Der An-wendbarkeit dieser Vorschrift stehe schon § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGentgegen, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrechtabhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Krediteüblichen Bedingungen gewährt worden sei. Der effektive Jahreszins dergewährten Darlehen habe 8,11% bzw. 7,99% betragen und damit inner-halb der Streubreite von 7,14% bis 8,31% für grundpfandrechtlich abge-sicherte Darlehen gelegen. Die Finanzierungsvermittlungskosten seienbei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichti-gen. - 7 -Die Darlehensverträge seien vom Kläger und seiner Ehefrau auchnicht wirksam widerrufen worden. § 1 Abs. 1 HWiG solle der Gefahr be-gegnen, daß auf die Willensbildung dessen, der sich zum Abschluß einesentgeltlichen Vertrages entschließe, in unzulässiger oder unangemesse-ner Weise Einfluß genommen werde. Dieser Einflußnahme sei bei einemVertretergeschäft grundsätzlich nur der Vertreter ausgesetzt, so daß fürdie situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1Abs. 1 HWiG allein die Person des Vertreters maßgebend sei.Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz-ansprüche. Über etwaige Nachteile einer Kombination von Festdarlehenund Kapitallebensversicherung habe die Beklagte nicht aufklären müs-sen. Zur Aufklärung über die Risiken des zu finanzierenden Geschäftssei die Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nurunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Eine Pflicht zurAufklärung über die Zahlung einer versteckten Innenprovision bestehenicht. Aufklärungspflichten bestünden für die kreditgebende Bank auchdann nicht, wenn sie Kenntnis vom tatsächlichen Verkehrswert habe,solange nicht der Kaufpreis knapp doppelt so hoch sei wie der tatsächli-che Grundstückswert. Das sei hier nach den eigenen Angaben des Klä-gers nicht der Fall. Die Beklagte müsse sich auch nicht nach § 278 BGBein eventuelles Verschulden von Mitarbeitern der Vertriebsfirma zurech-nen lassen. Angaben zur Miethöhe, zum Wert der Immobilie und zu denerzielbaren Steuervorteilen gehörten zum Bereich der Anlagevermittlungund seien nicht Gegenstand der Aufklärungs- und Beratungspflichten derkreditgebenden Bank. Der Vortrag des Klägers könne auch die Behaup- - 8 -tung eines deliktischen Verhaltens der Beklagten oder ihrer Mitarbeiternicht erhärten.II.Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daßdie der C. erteilte Vollmacht auch ohne die Mindestangaben über dieKreditbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG) formwirksamwar, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach derdie Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nichtenthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. sowie - XI ZR199/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,WM 2001, 2113, 2114 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,1710). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Recht-sprechung abzuweichen. Die von der Revision angeregte Vorlage derSache an den Europäischen Gerichtshof ist bereits deshalb nicht veran-laßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG(ABl. Nr. L 42/48) in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Ratesvom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG (ABl. Nr. L 61/14) und des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG (ABl.Nr. L 101/17) (Verbraucherkredit-Richtlinie) nach der ausdrücklichen Re-gelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge zur Finanzierung des - 9 -Erwerbs von Immobilien keine Anwendung findet und im übrigen auchkeine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer Vollmachtzum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält (Senatsurteilevom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1665 sowie - XI ZR199/00, NJW 2001, 3479, 3480).2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Darlehensver-träge auch nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzuse-hen, weil dort die vom Kläger und seiner Ehefrau zu zahlenden Kostender Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzin-ses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG ange-geben sind. Die vom Kläger und seiner Ehefrau aufgrund des mit derH. GmbH geschlossenen Finanzierungsvermittlungsver-trages zu zahlenden Provisionen für die Vermittlung der Zwischenfinan-zierung sowie der Anfang Oktober 1993 vereinbarten Darlehen waren inden Kreditverträgen nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannteVermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regeldem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalbvon diesem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung einesVermittlers im allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzah-lungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungenfür die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellenerspart (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580,1582). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermitt-lers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lagoder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni2000 aaO; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 358). Das ist bei der Finanzie- - 10 -rungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzu-nehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Ein-schaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung dervom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebührder Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteil vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711).3. Entgegen der Auffassung der Revision wären die Darlehensver-träge auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Be-klagte entsprechend der Behauptung des Klägers den in dem Darlehens-vertrag über die Zwischenfinanzierung als Bearbeitungskosten ausge-wiesenen Betrag von 1.015,09 DM als Vermittlungsprovision an den Fi-nanzierungsvermittler gezahlt haben sollte. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG istein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehal-ten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst.d vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits, einschließlichetwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. An-gesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wort-lauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffas-sung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt,wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind(MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 11; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf,BGB Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, VerbrKrG4. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32). Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten desKredits - wie hier - betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag ange-geben worden sind, stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im - 11 -Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskostenausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt werden,sondern tatsächlich an einen Finanzierungsvermittler als Vermittlungs-provision ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-cher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-kommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch inder Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionenmit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die unzutreffende Bezeich-nung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen Kosten-betrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer hinrei-chenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer Anga-be im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich.4. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamenWiderruf der Darlehensverträge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. ver-neint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 144,223, 226 ff. und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247,1248 f. und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695)kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeitder Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlichnicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtsertei-lung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertra-ges an. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieserauf den Regelungen des Vertretungsrechts beruhenden Auffassung ab-zurücken. Die Rechtsprechung des Senats steht insbesondere nicht inWiderspruch zu dem Urteil des II. Zivilsenats vom 2. Juli 2001(BGHZ 148, 201). Dort hatte sich ein Anleger über einen Treuhänder - 12 -mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt. Der als Mittlereingeschaltete Treuhänder hatte jedoch - anders als hier - nicht als Ver-treter des Anlegers einen Vertrag mit der Fondsgesellschaft geschlos-sen. Schon deshalb konnte für die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufs-gesetzes nur auf die bei Abschluß des Beteiligungsvertrages durch denAnleger vorliegende Haustürsituation abgestellt werden. Das unterschei-det den Sachverhalt deutlich von dem vorliegenden. Für die von der Re-vision gewünschte Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bestehtkeinerlei Anlaß.b) Ein Widerruf der vom Kläger und seiner Ehefrau gegenüber derC. abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidetnach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus. Auchwenn diese Vorschrift hinter den Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWGdes Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz imFalle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen(ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) (Haustürgeschäfte-Richtlinie) zurückbleiben sollte, wäre angesichts des klaren Gesetzes-wortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senatsurteilvom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695). Das gilt auchdann, wenn die notariell beurkundete Vollmachtserklärung nach § 134BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Alsdann bedarf der Vollmacht-geber mangels Wirksamkeit der Vollmacht des Schutzes des Haustürwi-derrufsgesetzes nicht.c) Ein Widerruf des die Vollmachtserklärung enthaltenden Ge-schäftsbesorgungsvertrages scheitert gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiGaber auch daran, daß die aus diesem Vertrag geschuldete Leistung im - 13 -Zeitpunkt des Widerrufs bereits mehr als einen Monat beiderseits voll-ständig erbracht war. Das war hier der Fall, als die C. mit Schreibenvom 26. Oktober 1995 dem Kläger und seiner Ehefrau die Schlußab-rechnung erteilte. Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist erstmit Klageerhebung im Juli 2000 erklärt worden. Auch wenn § 2 Abs. 1Satz 4 HWiG hinter den Vorgaben der Europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie zurückbleiben sollte, wäre die Vorschrift angesichts ihres ein-deutigen Wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugäng-lich.5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einesSchadensersatzanspruchs des Klägers und seiner Ehefrau gegen dieBeklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ver-neint.a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise könnensich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb desProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung - 14 -begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährungsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteilvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteilevom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgerichthätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-pflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-sensvorsprungs bejahen müssen. Ein Wissensvorsprung der Bank dar-über, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemes-senen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründetnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlichkeine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86,WM 1988, 561, 563, Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,61, 62, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Denn es gehörtauch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben desKäufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Davon geht - 15 -auch das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofsvom 11. Februar 1999 (IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) aus. Wennder IX. Zivilsenat in diesem Fall eine Aufklärungspflichtverletzung ange-nommen hat, kann die Revision daraus bereits deshalb nichts für sichherleiten, weil der IX. Zivilsenat von einer Kenntnis des Kreditinstitutsdavon ausgegangen ist, daß das zu finanzierende Geschäft - anders alshier - scheitern werde, und überdies angenommen hat, daß die Bank fürden Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffenund ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis bewußt auf den Kreditnehmerverlagert habe.aa) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheitdes Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bankbei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sit-tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61,62, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 f. und vom 20. Mai2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Das ist hier entgegen derAuffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht je-des auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führtzur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Miß-verhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen derSittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn derWert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenlei-stung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom - 16 -12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 18. März 2003- XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR248/02, WM 2003, 1370, 1372). Ein solches Mißverhältnis bestand hieraber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schonnach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Danach betrug derVerkehrswert der für 153.583 DM gekauften Eigentumswohnung95.715 DM.bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-tenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovision" in Hö-he von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steuersparendenBauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitutgrundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im fi-nanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären.Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, diegrundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Ur-teil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommtnur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so we-sentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sitten-widrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß(Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Der vonder Revision behauptete "Gehilfenvorsatz" der Beklagten ändert darannichts. Beim Verkauf einer Immobilie ist nämlich auch der Verkäufernicht ohne weiteres verpflichtet, den Käufer über die Zahlung einer "In-nenprovision" an einen von ihm beauftragten Makler aufzuklären (BGH,Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1687 f.). Die - 17 -umfangreichen Ausführungen der Revision zu den Auswirkungen der In-nenprovision auf den Kaufpreis und die Rentabilität der gekauften Ei-gentumswohnung verkennen, daß der Kläger nicht einmal gegenüberdem Verkäufer einen Anspruch auf Erwerb des Objekts zum Verkehrs-wert hatte (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003,1686, 1688) und die Beklagte als Kreditgeberin nicht verpflichtet war, dieRentabilität der Wohnung zu prüfen, geschweige denn, darüber unterBerücksichtigung steuerrechtlicher Gesichtspunkte aufzuklären.c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einenFestkredit in Kombination mit einer neu abzuschließenden Lebensversi-cherung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihmgewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, indenen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichenRatenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenenKreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehtund die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstigerist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck eben-so gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87,WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Vor-aussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr ist die C. für denKläger und seine Ehefrau mit einem vollständigen - die Tilgung desFestdarlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden - Fi- - 18 -nanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und hat um ein ent-sprechendes Angebot zum Abschluß eines Darlehensvertrages gebeten.Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durftedie Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers und seinerEhefrau insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag. Eine Aufklärungüber die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertragesmit einer Kapitallebensversicherung schuldete die Beklagte deshalb un-gefragt nicht.d) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, daß sie nach der Behauptung des Klägers einen Betrag von0,5% der Darlehenssumme, nämlich die in dem Zwischenfinanzierungs-vertrag als Bearbeitungskosten ausgewiesenen 1.015,09 DM ohneKenntnis der Darlehensnehmer an den Finanzierungsvermittler gezahlthaben soll. Der Senat hat eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht,daß eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisio-nen und Depotgebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Ver-einbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und De-potgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihrzuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei derAuswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und desUmfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondernauch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen derBank zu berücksichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdungder Interessen des Klägers und seiner Ehefrau hätte die Beklagte durchdie behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungsprovision an denFinanzierungsvermittler nicht geschaffen. Dieser handelte als Finanzie-rungsmakler für den Kläger und seine Ehefrau; hingegen bestand kein - 19 -Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-walter die Wahrnehmung der Interessen des Klägers und seiner Ehefrau- zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688).Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohlfür den Kläger und seine Ehefrau als auch für die Beklagte ist ebenfallsnicht festgestellt. Davon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausge-gangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsjedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beideSeiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweis-makler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen alsNachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohneausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden dieDoppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschlußvom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.).Daß die H. GmbH auch für die Beklagte als Vermitt-lungsmakler tätig geworden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.Für das Vorliegen einer unerlaubten Doppeltätigkeit ist im übrigenentscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und dieInteressen seiner Auftraggeber verletzt; dies ist etwa dann nicht der Fall,wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt undsich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessenzu vermitteln (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 160/98,WM 2000, 422, 423 und vom 8. Juni 2000 - III ZR 187/99, NJW-RR 2000,1502, 1503). Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen,daß der Kreditvermittler seine Verpflichtung zur strengen Unparteilichkeit - 20 -gegenüber seinen beiden Auftraggebern (vgl. BGHZ 48, 344, 348) ver-letzt hätte.Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der be-haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungs-makler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-sichtlich, daß der Kläger und seine Ehefrau bei einem anderen Kreditin-stitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovision an Finan-zierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigerenKonditionen erhalten hätten.e) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers S. durchunrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwer-bermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreisder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als seinVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-letzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685,1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002,2501, zum Abdruck in BGHZ 152, 330 vorgesehen, vom 18. März 2003- XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,ZIP 2003, 1692, 1693 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,1710, 1713). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objektsund zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner Ehefrau unter Be-rücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Til-gungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die - 21 -Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflich-tenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,WM 2003, 918, 922 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,1710, 1713).6. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Rechtrügt - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, dieC. habe trotz der Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertragesdie Darlehensverträge für den Kläger und seine Ehefrau nicht als Ver-treterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodellsfür den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohnediese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695 und vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Auch im vorliegen-den Fall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nichtdie Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung derRentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehrhatte die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen fürden Kläger und seine Ehefrau abzuschließen, abzuwickeln und gegebe-nenfalls auch wieder aufzuheben, eine rechtsbesorgende Tätigkeit zum - 22 -Gegenstand, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungenwirtschaftlicher Art üblich ist. Mangels Feststellungen des Berufungsge-richts zur bestrittenen Behauptung des Klägers, die C. sei nicht im Be-sitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, ist daher in der Revi-sionsinstanz von einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertragesauszugehen.b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auchdie der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, oh-ne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nich-tigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzge-bers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßerBeratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftli-chen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erken-nende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02,WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend ferner BGH, Urteilevom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Ab-druck in BGHZ 153, 214 vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR222/02, WM 2003, 914, 915). - 23 -III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- undStreitstand ist die Vollmacht der C. nicht nach § 172 Abs. 1 BGB ge-genüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmachtder Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darle-hensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und§ 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- undAnscheinsvollmacht sind - anders als die Revision meint - auch dannanwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-sorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB und die Grundsätze der Dul-dungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinenRechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ge-genüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung einesanderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderenwirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweitgesetzgeberische Wertungen - wie etwa im Minderjährigenrecht - nichtentgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchenGründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzel-fall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteile vom22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 3. Juni2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Nur so kann dem Schutz - 24 -des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeineRechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden(Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064,1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Diegegenteiligen Ausführungen der Revision enthalten keine neuen Ge-sichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung der Rechts-frage keinen Anlaß.2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-stens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Ge-schäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellenVollmachtsurkunde vom 19. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63;Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR201/02, ZIP 2003, 1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,WM 2003, 1710, 1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorge-tragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit- nach seiner Auffassung konsequent - nicht getroffen. - 25 -IV.Das Urteil des Berufungsgerichts war damit aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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