BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 134/03 Verk374ndet am: 30. Oktober 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juni 2003 abge344n-dert. Das europ344ische Patent 0 503 424 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung der Patentanspr374che hinausgeht: Patentanspruch 1 Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-d344mpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschlie337enden D344mpfergeh344use (1), welches mit einem zu bed344mpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungs-d344mpfer als ein Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au337enmantel als Profilring f374r ein einen Riemen in Ein-griff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Geh344u-se des Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfers als ein einst374-ckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebil-detes, im Querschnitt U-f366rmiges Teilprofil gebildet ist, das mit - 3 - seiner 326ffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-f366rmigen Teilprofils in einen scheibenf366rmi-gen, zentralen und als Befestigungsflansch (17) dienenden Bereich der Riemenscheibe 374bergeht, und wobei die offene Seite des U-f366rmigen Teilprofils durch einen scheibenf366rmigen Deckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Au337endurchmesser wie die Einheit aus Drehschwin-gungsd344mpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial 344u337ere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring (23) ausbildet, so dass die Ar-beitskammer radial innerhalb des Profilrings (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch (17) des Teilprofils verbun-den ist, wobei das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist. Patentanspruch 2 Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-d344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (29; 41) mittels einer Schwei337verbindung mit dem U-f366rmigen Teilprofil verbunden ist. Patentanspruch 3 Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-d344mpfer nach einem der vorangehenden Anspr374che, dadurch gekennzeichnet, dass sich im Inneren der Arbeitskammer (9) - 4 - eine durch Abstandshalter (11) gef374hrte seismische Masse (13) befindet, und dass ein viskoses D344mpfungsmedium die seismische Masse umgibt. Patentanspruch 4 Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-d344mpfer nach einem der vorangehenden Anspr374che, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh344use (1) und der Deckel (29; 41) durch Kaltverformung gefertigt sind. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme von 20/100 der erstinstanzlichen Kosten, die die Beklagte tr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 503 424 (Streitpatents), f374r das die Priorit344t einer deutschen Patent-anmeldung vom 12. M344rz 1991 in Anspruch genommen worden ist. Das Streit- 1 - 5 - patent ist mit f374nf Patentanspr374chen erteilt. Die erteilten Patentanspr374che 1 und 2 lauten: "1. Mit einer Riemenscheibe verbundene Drehschwingungsd344mp-fer, mit einem eine Arbeitskammer umschlie337enden D344mpfer-geh344use (1), welches mit einem zu bed344mpfenden Maschi-nenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsd344mpfer als ein Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au-337enmantel als Profilring f374r ein einen Riemen in Eingriff gelan-gendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Geh344use des Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfers als ein einst374ckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-f366rmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner 326ffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemen-scheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-f366rmigen Teilprofils in einen scheibenf366rmigen, zentra-len und als Befestigungsflansch (17) dienenden Bereich der Riemenscheibe 374bergeht, und wobei die offene Seite des U-f366rmigen Teilprofils durch einen scheibenf366rmigen Deckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Au337endurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungs-d344mpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch ge-kennzeichnet, dass der radial 344u337ere Schenkel der Ar-beitskammer den Profilring (23) ausbildet, so dass die Arbeits-kammer radial innerhalb des Profilrings (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs ei-nen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, welcher mit dem zu- - 6 - gewandten Befestigungsflansch (17) des Teilprofils verbunden ist. 2. Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-d344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist." Wegen der Unteranspr374che 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 2 Die Kl344gerin h344lt das Streitpatent f374r nicht patentf344hig, weil sein Gegen-stand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 3 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent nur noch mit ge344nderten Anspruchss344tzen (Haupt- und Hilfsantrag), und zwar haupts344chlich in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise, dass Patentanspruch 1 auch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 umfasst und die erteilten Unteranspr374che 3 bis 5 sich als Unteranspr374che 2 bis 4 auf diesen Patentanspruch 1 beziehen. Wegen des Hilfsantrags und des damit ver-teidigten Anspruchssatzes wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 4 Die Kl344gerin tritt diesem Begehren entgegen. 5 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. Dr.-Ing. habil. H. J. vom Lehrstuhl 6 - 7 - der Universit344t , das der Gutach- ter in der m374ndlichen Verhandlung erg344nzt und erl344utert hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten des vereidigten Sachverst344ndigen f374r Verbren-nungskraftmaschinen Prof. Dr.-Ing. H. H. aus W. vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache 374berwiegend Er-folg, weil gegen eine Verteidigung des Streitpatents mit den Patentanspr374chen des Hauptantrags keine Bedenken bestehen und die m374ndliche Verhandlung nicht ergeben hat, dass Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 7 1. Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung entspricht dem erteilten Patentanspruch 2 und war auf diese Weise als zu der Erfindung geh366rend offenbart. 8 2. Nach den einleitenden Angaben der Streitpatentschrift werden Dreh-schwingungsd344mpfer 374blicherweise endseitig auf eine Kurbelwelle aufge-schraubt oder gesteckt, um dort auftretende Biege- und Drehschwingungen auf ein unsch344dliches Ma337 zu begrenzen. Bekannte Viskosit344ts-Drehschwingungs-d344mpfer weisen hierzu einen seismischen Ring in einer ringkanalf366rmigen Kammer auf, die durch ein ringkanalf366rmiges Geh344use und einen verschlie337en-den Deckel gebildet wird und mit einem viskosen D344mpfungsmedium gef374llt ist. Die Streitpatentschrift bezieht sich insoweit auf die europ344ische Patentanmel- 9 - 8 - dung 0 302 283, die eine Vorrichtung beschreibt und zeigt, die aus zwei d374nn-wandigen Scheiben hergestellt ist, deren eine mittels eines bestimmten Kaltum-formverfahrens ("by hydroforming techniques") so profiliert worden ist, dass sich die ringkanalf366rmige Kammer ergibt. Wie die Streitpatentschrift weiter angibt, war es auch bekannt, den Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer an dem wegen der notwendigen K374hlung einseitig offenen K366rper einer scheibenf366rmigen Rie-menscheibe anzuordnen und den Au337enumfang der Vorrichtung f374r das Profil zu nutzen, 374ber das der Riemen angetrieben wird. Bem344ngelt wird der bauliche Aufwand insbesondere der Kombination nach der US-Patentschrift 2 636 399, weil diese als massives Rad ausgebildet ist und der Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer seitlich angesetzter Teil der Riemenscheibe ist. Die Erfindung will demgegen374ber - wenn man die in Sp. 1 Z. 47 ff. ange-gebene Aufgabe von L366sungsmitteln befreit - einen konstruktiv einfachen Auf-bau in Form einer geringen Bauraum ben366tigenden kompakten Vorrichtung, die auch baulich einfach an das zu bed344mpfende Maschinenteil angebunden wer-den kann. 10 3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung schl344gt hierzu eine Ein-heit aus Riemenscheibe und Drehschwingungsd344mpfer mit folgenden Merkma-len vor: 11 1. Die Riemenscheibe 1.1 hat einen Au337enmantel 1.1.1 in Form eines Profilrings, 1.1.2 der als Nutzprofil f374r den Eingriff des Riemens ausge-bildet ist, - 9 - (1) und zwar als ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil. 2. Der Drehschwingungsd344mpfer 2.1 ist ein Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer, 2.2 ist mit der Riemenscheibe verbunden, 2.3 ist in deren Umfangsbereich integriert und 2.4 hat ein D344mpfergeh344use, das 2.4.1 als ein (Teil-)Profil ausgebildet ist, 2.4.2 einen Deckel hat, 2.4.3 eine Arbeitskammer umschlie337t und 2.4.4 mit einem zu bed344mpfenden Maschinenteil verbindbar ist. 3. Das (Teil-)Profil 3.1 ist einst374ckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildet und 3.2 hat im Querschnitt eine U-Form mit 3.2.1 einer offenen Seite (326ffnung), die in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, 3.2.2 einem radial 344u337eren Schenkel, (1) der den Profilring ausbildet, und 3.2.3 einem radial inneren Schenkel, (1) der in einen scheibenf366rmigen, zentralen Bereich der Riemenscheibe 374bergeht, a) der als Befestigungsflansch dient. 4. Der Deckel - 10 - 4.1 verschlie337t die offene Seite des U-f366rmigen (Teil-)Profils, 4.2 ist scheibenf366rmig, 4.3 hat im Wesentlichen den gleichen Durchmesser wie die Ein-heit und 4.4 bildet im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungs-flansch aus. 5. Die Arbeitskammer 5.1 ist radial innerhalb des Profilrings angeordnet. 6. Die Befestigungsflansche des (Teil-)Profils und des Deckels sind 6.1 einander zugewandt und 6.2 untereinander verbunden. Die L366sung greift danach zwar die Bauweise der bekannten Drehschwin-gungsd344mpfer auf, die bisher ausschlie337lich die Funktion dieser Ger344te ge-w344hrleistete. Sie besteht aber in einer Vorrichtung, die als einheitliches Bauteil sowohl die Funktion eines Drehschwingungsd344mpfers, als auch die Funktion einer Riemenscheibe erf374llt. Hierzu befindet sich ein Viskosit344ts-Dreh-schwingungsd344mpfer innerhalb eines am Au337enumfang profilierten Rings, der dem Antrieb eines Aggregats mittels eines Riemens dient. Der Ring wird von der 344u337eren Wand einer von einem Deckel verschlossenen Kammer gebildet, welche die Mittel zur D344mpfung aufnimmt. Die Wand ist Teil eines profilierten scheibenf366rmigen Gebildes. Es reicht wie der ebenfalls scheibenf366rmige Deckel so weit bis zu dem zu bed344mpfenden Maschinenteil, dass beide zusammen dort als Befestigungsflansch verwendet werden k366nnen. Die Einheit besteht mithin nur aus zwei Teilen, die insgesamt eine profilierte Scheibe mit einer Kammer am Au337enumfang und ein Arbeitsprofil auf dem Au337enumfang erge- 12 - 11 - ben. Die Materialbeschaffenheit dieser Teile findet im Patentanspruch zwar kei-ne ausdr374ckliche Erw344hnung. Aus der Vorgabe, dass das eine Teil ein Profil sein soll, ergibt sich aber, dass die Einheit patentgem344337 aus vergleichsweise d374nnem Material bestehen soll, das es erlaubt, aus einem ebenen scheiben-f366rmigen Ausgangsprodukt mittels geeigneter Umformung gezielt eine Kontur (Profil) zu schaffen, wie sie f374r das Merkmal 1.1.2 (1) und die Merkmale der Merkmalsgruppe 3.2 notwendig ist. Best344tigt wird das sowohl durch die Angabe im verteidigten Patentanspruch 1, wie das Poly-V-Arbeitsprofil patentgem344337 herzustellen ist (Merkmal 1.1.2 (1)), als auch durch die Beschreibung, in der als vorzugsw374rdige Herstellungsweisen f374r das Profil von Riemenscheibe und Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer Kaltverformungsverfahren genannt sind (Sp. 2 Z. 12 ff.). 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart s344mtliche patentgem344337en Merkmale. Auch die Kl344gerin macht nicht geltend, dass der dadurch gekennzeichnete Ge-genstand vorbekannt gewesen sei. 13 5. Es verbleiben durchgreifende Zweifel, dass der Gegenstand von Pa-tentanspruch 1 in der verteidigten Fassung sich f374r den Fachmann in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Auf Grund der Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen geht der Senat dabei davon aus, dass hier-bei auf die Kenntnisse, F344higkeiten und Erfahrungen eines Fachhochschul- o-der Hochschulingenieurs des Maschinenbaus abzustellen ist, der 374ber mehrj344h-rige Erfahrung in der Konstruktion von Schwingungsd344mpfern verf374gt und der entweder selbst auch mit der Konstruktion von Riemenscheiben vertraut ist o-der sich jedenfalls durch Hinzuziehen Dritter fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet der Technik ebenfalls zu Nutze machen kann. 14 - 12 - a) Eine Vereinigung von Viskosit344ts-Drehschwingungsd344mpfer und Rie-menscheibe zu einem einheitlichen, als Einheit an dem zu bed344mpfenden Ma-schinenteil anzubringenden Ger344t war zum Priorit344tszeitpunkt eine Ma337nahme, die bereits als m366glich bekannt war. Beengte Raumverh344ltnisse im Motorraum eines Kraftfahrzeugs bedingten geradezu, Riemenscheibe und Drehschwin-gungsd344mpfer m366glichst nahe beieinander anzuordnen, weil sich ihre vorgege-bene Wirkstelle jeweils am Ende der Kurbelwelle befindet, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung n344her ausgef374hrt hat. Dem-entsprechend zeigt auch die auf einer Anmeldung aus dem Jahre 1950 beru-hende US-Patentschrift 2 636 399 bereits eine Riemenscheibe mit seitlich an-gebrachtem Drehschwingungsd344mpfer (dort Figur 1), und die 1989 ver366ffent-lichte japanische Patentschrift Sho 64-83948 geht noch einen Schritt weiter, weil sie vorschl344gt, die Kammer f374r die d344mpfenden Mittel innerhalb der Rie-menscheibe auszubilden. 15 b) Diese L366sungsvorschl344ge lie337en die herk366mmliche Gestaltung von Riemenscheiben im Prinzip unber374hrt. Denn sie setzten auf ein massives Rad, das wie jedenfalls im Falle der japanischen Entgegenhaltung beispielsweise im Wege des Metallgusses hergestellt ist, hierbei allerdings im Felgenbereich eine ringf366rmige Kammer erhalten hat. Durch diese massive Bauweise war ohne Weiteres den Kr344ften zuverl344ssig Rechnung zu tragen, die an einer Riemen-scheibe auftreten k366nnen, und es war belegt, dass bei Integration der Kammer in eine Riemenscheibe massiver Bauart die Einheit gleicherma337en geeignet ist, auch f374r die gew374nschte Schwingungsd344mpfung zu sorgen. 16 c) Eine vergleichbare Situation l344sst sich hingegen bei Verwendung von blo337 scheibenf366rmigen Formteilen nicht feststellen, wie sie das Streitpatent vor- 17 - 13 - gibt und sie ausweislich der Offenlegungsschrift 1 775 390 schon seit 1971 f374r Drehschwingungsd344mpfer bekannt waren. Hier handelt es sich um eine Bau-weise, die vergleichsweise leicht sein kann, weil keine Kr344fte zu weiteren Ag-gregaten 374bertragen zu werden brauchen. Es musste deshalb erst gefunden werden, dass auch eine solche Bauform sich eignen k366nnte, in sich beide Funk-tionen, n344mlich die bisher genutzte des Drehschwingungsd344mpfers und zus344tz-lich die der Riemenscheibe mit ihrer Kraft374bertragung zu vereinigen. d) Die Frage, ob sich dies dem Fachmann in naheliegender Weise er-schloss, ist letztlich offen geblieben. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat un-beanstandet durch die Parteien angegeben, dass jede Funktion eine eigene Ger344teauslegung notwendig macht, die abgesehen von der Anbringung an ei-ner Welle und der rad344hnlichen Grundform keine Gemeinsamkeiten hat. Damit ergab sich ein Anforderungskatalog, den zu erkennen einem Fachmann zwar durchaus zugetraut werden konnte, der es aber zweifelhaft sein l344sst, dass sei-ne Abarbeitung auf der Grundlage bekannter Drehschwingungsd344mpfer (wie der Vorrichtung nach der europ344ischen Patentanmeldung 0 302 283 oder der Offenlegungsschrift 1 775 390) als erfolgversprechend erscheinen konnte. 18 e) Den Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts l344sst sich nichts ent-nehmen, was gegen diese Zweifel spr344che. Einem aus einer umgeformten Scheibe (Teilprofil) und einem Deckel zusammengesetzten Drehschwingungs-d344mpfer auch die Funktion einer Riemenscheibe zuzuweisen, indem f374r eine entsprechende Auslegung der den Drehschwingungsd344mpfer bildenden Teile gesorgt wird, hat auch das Bundespatentgericht nicht als naheliegend erachtet. Es hat vielmehr die aus der japanischen Schrift bekannte Riemenscheibe mit integriertem Drehschwingungsd344mpfer als wegweisend angesehen. Das be-r374cksichtigt jedoch nicht, dass das Streitpatent eine Einheit lehrt, die im We- 19 - 14 - sentlichen aus einem Profil besteht, das aus einem ebenen scheibenf366rmigen Ausgangsprodukt mittels geeigneter Umformung gezielt hergestellt werden kann. Auch der Hinweis der Kl344gerin darauf, dass in der 1989 ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 0 302 283 der Wechsel von einer massiven Gussform hin zu einer durch Kaltumformung geschaffenen Gestaltung vorbe-schrieben sei (dort Sp. 1 Z. 7 f. u. Z. 23), vermag die Zweifel des Senats nicht auszur344umen. Denn diese Textstellen betreffen lediglich Drehschwingungs-d344mpfer. Sie belegen deshalb eher dasjenige, wovon auch der Senat ausgeht, n344mlich dass einer vergleichsweise leichten Bauform eine zus344tzliche Funktion gegeben werden musste, derentwegen eine vergleichsweise massive Gestal-tung gebr344uchlich war. 20 6. Gegen die durch die erteilten Unteranspr374che 3 bis 5 ebenfalls offen-barten Unteranspr374che 2 bis 4 der verteidigten Fassung besteht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ebenso wenig wie gegen den Hauptanspruch. 21 7. Das Urteil des Bundespatentgerichts muss jedoch Bestand haben, soweit die Beklagte die erteilte Fassung nicht mehr verteidigt. 22 - 15 - 8. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 121 Abs. 2 PatG, 91, 92 ZPO. 23 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.06.2003 - 3 Ni 55/01 (EU) -
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