BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 134/04 Verk374ndet am: 23. M344rz 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 945; BGB 247247 249 Bb, 254 Da a) Hat ein Gl344ubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetra-genes Verf374gungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entf344llt die Urs344chlichkeit dieses Vorgehens f374r einen Schaden des Ver-f374gungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt. b) Der Schadensersatzanspruch aus 247 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verf374gungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verf374-gungskl344ger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die 334bertragung des letzten nennenswerten Verm366gensteils ei-nes illiquiden Schuldners auf einen nahen Angeh366rigen kann aus der Sicht eines Gl344ubigers einen solchen Anlass darstellen. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - IX ZR 134/04 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte erwirkte ein vollstreckbares Urteil vom 31. Juli 1996, mit welchem der Ehemann der Kl344gerin (fortan auch: Schuldner) zur Zahlung von 75.000 DM an die Beklagte verurteilt wurde. Aufgrund notariellen Vertrages vom 11. Mai 1996 374bertrug der Schuldner seinen h344lftigen Anteil an einem bei-den Eheleuten geh366renden Hausgrundst374ck auf die Kl344gerin, die ihm daf374r ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einr344umte und die auf dem Grund-st374ck lastenden Grundschulden 374bernahm. Die inzwischen eingetragene Kl344ge-rin ver344u337erte das Grundst374ck durch notariellen Vertrag vom 18. April 1997 zum Preis von 365.000 DM an eine K344uferin L. weiter, zu deren 1 - 3 - Gunsten eine Vormerkung eingetragen wurde. Die Beklagte, deren Voll-streckungsversuche aufgrund des Urteils vom 31. Juli 1996 erfolglos geblieben waren, erwirkte am 28. Mai 1997 durch Vers344umnisurteil eine einstweilige Ver-f374gung, mit welcher der Kl344gerin die Verf374gung 374ber den von dem Schuldner 374bertragenen Anteil verboten wurde. Das Verf374gungsverbot wurde im Grund-buch eingetragen. Unter dem 7. Juli 1997 teilte der mit dem Vollzug des Grund-st374ckskaufvertrages beauftragte Notar den Kaufvertragsparteien mit, dass zwar der Kaufpreis termingerecht auf sein Notaranderkonto eingezahlt worden sei und alle Unterlagen f374r die Umschreibung des Eigentums vorl344gen, der Vollzug des Vertrages jedoch wegen des zwischenzeitlich eingetragenen Verf374gungs-verbots nicht m366glich sei. Ein weiterer Gl344ubiger des Ehemannes der Kl344gerin erwirkte im Juli 1997 ebenfalls im Wege einer einstweiligen Verf374gung ein Verf374gungsverbot, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Er nahm seine Hauptsacheklage noch im selben Jahr zur374ck und bewilligte Anfang des Jahres 2001 die L366schung des Verf374gungsverbots. 2 Im Hauptsacheverfahren der Parteien wies das Oberlandesgericht die Anfechtungsklage der Beklagten ab. Zwar sei die Grundst374cksh344lfte in der - der Kl344gerin bekannten - Absicht der Gl344ubigerbenachteiligung 374bertragen worden; objektiv scheide eine Gl344ubigerbenachteiligung jedoch aus, weil der Grund-st374cksanteil im Zeitpunkt der Eintragung der Kl344gerin wertaussch366pfend be-lastet gewesen sei. Dieses Urteil ist seit dem 9. November 2000 rechtskr344ftig. 3 Die Beklagte bewilligte am 21. M344rz 2001 die L366schung des Verf374gungs-verbots. Am 29. Mai 2001 reichte der Notar den Kaufvertrag beim Grundbuch- 4 - 4 - amt zum Vollzug ein; tags darauf zahlte er den auf dem Notaranderkonto ver-wahrten Kaufpreis zur Abl366sung der Grundschuldgl344ubiger aus. Mit ihrer am 1. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Kl344gerin die Beklagte - mit der Begr374ndung, die Eintragung des Verf374gungsverbots im Grundbuch habe die Abl366sung der dinglichen Belastungen des Grundst374cks um fast vier Jahre verz366gert und in der Zwischenzeit seien Darlehenszinsen ange-fallen - auf Schadensersatz in H366he von 61.596,71 200 nebst Zinsen aus 247 945 ZPO in Anspruch genommen. 5 Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf 50.531,32 200 eingeschr344nkt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde : Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die von der Beklagten erwirkte, ordnungsgem344337 vollzogene einstweilige Verf374gung sei mangels Verf374gungsan-spruchs von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Das rechtskr344ftige Urteil im Hauptsacheverfahren binde insoweit die Gerichte im Schadensersatzprozess. Ob der Grundst374cksanteil des Schuldners zwar bei der 334bertragung, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf374gung wertaus- 8 - 5 - sch366pfend belastet gewesen sei, k366nne dahinstehen. Infolge der Eintragung des Verf374gungsverbots im Grundbuch habe der Kaufvertrag zun344chst - bis zum 30. Mai 2001 - nicht vollzogen werden k366nnen. Ohne das Verf374gungsverbot h344tte nichts dem Vollzug entgegengestanden. Zwar sei jenes gegen374ber der K344uferin unwirksam gewesen, weil zu deren Gunsten zuvor eine Auflassungs-vormerkung eingetragen worden sei. Indes habe nur die K344uferin die Rechte aus 247 888 BGB gehabt, nicht jedoch die Beklagte. Das von dem anderen Gl344u-biger erwirkte Verf374gungsverbot habe die Urs344chlichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht entfallen lassen, sondern lediglich eine Doppelkausalit344t be-gr374ndet. F374r die Schadensberechnung sei davon auszugehen, dass die Grund-schuldgl344ubiger per 31. Juli 1997 insgesamt 365.917,59 DM f374r die Abl366sung ihrer Grundschulden gefordert h344tten. Bis zum 30. Mai 2001 habe sich dieser Betrag auf 486.313,82 DM erh366ht. Gegen374ber der als Schaden zu Buche schlagenden Differenz seien andererseits die auf dem Notaranderkonto erwirt-schafteten Zinsen als Vorteil anzurechnen. Die Kl344gerin habe keine Obliegen-heiten verletzt, was gegebenenfalls entsprechend 247 254 BGB h344tte ber374cksich-tigt werden k366nnen. Ihr Anspruch sei auch nicht verj344hrt. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus 247 945 ZPO w344re allerdings nicht verj344hrt. Das Berufungsgericht hat gemeint, bei Fortbestehen der einstwei-ligen Verf374gung setze erst die rechtskr344ftige Abweisung der Klage im Hauptsa-cheverfahren die Verj344hrungsfrist in Gang. Der Senat hat bisher offen gelassen, 10 - 6 - ob - bei noch bestehender einstweiliger Verf374gung - die Verj344hrung des An-spruchs aus 247 945 ZPO bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens be-ginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskr344ftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Ma337nahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes h344tte erreichen k366nnen, von dieser M366glichkeit jedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn die Ver-j344hrungsfrist bereits durch die - am 17. September 1999 erfolgte - Verk374ndung des Berufungsurteils im Hauptsacheverfahren in Lauf gesetzt worden sein soll-te, w344re sie dennoch durch die Zustellung der Schadensersatzklage am 29. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. 2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 247 945 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist die Partei, welche die Anordnung einer von Anfang an un-gerechtfertigten einstweiligen Verf374gung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. 11 a) Erfolglos bek344mpft die Revision allerdings die Bindungswirkung (vgl. dazu BGHZ 122, 172, 175) des rechtskr344ftigen Urteils im Hauptsacheprozess, wonach der Beklagten ein Anfechtungsanspruch mangels Gl344ubigerbenachteili-gung nicht zusteht. 12 aa) Die Revision meint, aufgrund der im Schadensersatzprozess vorge-legten Ausk374nfte der Banken sei der Wiederaufnahmegrund des 247 580 Nr. 7b ZPO gegeben; die Kl344gerin habe das Urteil im Hauptsacheverfahren durch un- 13 - 7 - richtige Angaben zur Valutierung der Grundschulden erschlichen. Dies trifft nicht zu. Zwar haben - wie vom Berufungsgericht festgestellt - die Banken f374r die Abl366sung der Grundschulden insgesamt nur 365.917,59 DM gefordert. Dies war weniger als der von der Kl344gerin im Hauptsacheverfahren angegebene Va-lutierungsbetrag. An der wertaussch366pfenden Belastung 344ndert dies jedoch nichts. Selbst der geringere Abl366sungsbetrag lag noch 374ber dem Kaufpreis, den die Kl344gerin mit L. vereinbart hat. Dass ein h366herer Preis erzielbar gewesen w344re, macht die Revision nicht geltend. bb) Nichts f374r sich herleiten kann die Revision ferner daraus, dass das Berufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der 374bertragene Grund-st374cksanteil zwar bei der 334bertragung, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf374gung wertaussch366pfend belastet war. W344re es in dem Anfechtungsprozess m366glich erschienen, dass der aus dem Verm366gen des Schuldners weggegebene Grundst374cksanteil nach der angefochtenen 334bertragung wieder werthaltig wurde, h344tte dies allerdings zum Vorteil der nunmehrigen Beklagten ausschlagen k366nnen. Im Rahmen des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG reicht eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung aus (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1396). Der Beklagten h344tte deshalb auch noch nach der tatbestandlichen Vollendung der Verm366-gensverschiebung - bei einer Grundst374cksver344u337erung ist dies regelm344337ig mit der Eintragung in das Grundbuch der Fall (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188) - ein Anfechtungsanspruch erwachsen k366nnen, sofern sich bis zur Beendigung der letzten m374ndlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Anfech-tungsprozesses eine Gl344ubigerbenachteiligung ergeben h344tte. Mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. September 1999 ist rechtskr344ftig festgestellt worden, dass bis zum 16. Juni 1999 - an diesem Tage ist die m374ndliche Verhandlung vor dem Oberlandesge- 14 - 8 - richt geschlossen worden - keine Gl344ubigerbenachteiligung eingetreten war. Diese fehlte somit auch in dem fr374heren Zeitpunkt des Erlasses der einstweili-gen Verf374gung. b) Demgegen374ber sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang zwischen der - sich sp344ter als von Anfang an unge-rechtfertigt erweisenden - Erwirkung der einstweiligen Verf374gung und dem Schaden nicht frei von Rechtsfehlern. 15 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, vor dem Erlass des Verf374-gungsverbots seien die Auflassung zugunsten der K344uferin L. erkl344rt und eine Eigentumserwerbsvormerkung eingetragen worden. Dies habe - so hat das Berufungsgericht gemeint - jedoch nichts daran ge344ndert, "dass ein bei Vollzugsreife im Juli 1997 gestellter Antrag auf Eintragung der K344uferin als Ei-gent374merin wegen des vor Antragstellung eingetragenen Verf374gungsverbots vom Grundbuchamt nicht vollzogen werden durfte". Dies ist unzutreffend. Die Vormerkung w344re schon ab Eingang des auf sie bezogenen Eintragungsan-trags bindend im Sinne des 247 878 BGB gewesen (vgl. BGHZ 131, 189, 197; 138, 179, 186). Im vorliegenden Fall war sie sogar bereits eingetragen, bevor das Verf374gungsverbot in das Grundbuch gelangte. Dieses stand nach 247 883 Abs. 2 BGB einem Rechtserwerb der Vormerkungsberechtigten L. nicht entgegen (vgl. BGHZ 28, 182, 186 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai 1966 - V ZR 200/63, WM 1966, 710, 711; BayObLG ZNotP 2004, 24, 25; Stau-dinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2002 247 888 Rn. 34; M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. 247 888 Rn. 22). Da die Banken (Grundschuldgl344ubiger) ge-gen Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises das Grundst374ck aus der Haftung freigaben, war au337erdem sichergestellt, dass die K344uferin lastenfreies Eigentum erwarb. Demgem344337 war diese verpflichtet, der 16 - 9 - Auszahlung vom Notaranderkonto zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht darauf angewiesen, dass die K344uferin aus 247 888 BGB gegen das Verf374gungsverbot vorging. bb) Dass der Notar sich nicht in der Lage gesehen hat, den Kaufvertrag zu vollziehen, weil er irrt374mlich dem Verf374gungsverbot vollzugshemmende Wir-kung beima337, hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Erwirkung des Verf374gungsverbots durch die Beklagte und dem Zinsschaden nicht unterbro-chen. 17 Der Schaden, den die Kl344gerin geltend macht, beruht auf zwei Ursachen, n344mlich auf der ungerechtfertigten Erwirkung des Verf374gungsverbots durch die Beklagte und darauf, dass der mit der Abwicklung des Kaufvertrages befasste Notar, der sich auf eine entsprechende Instruktion durch das Grundbuchamt beruft, mit diesem Verf374gungsverbot sachwidrig umgegangen ist. Stammt die Zweithandlung von einem Dritten, wird der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen der Ersthandlung und dem Schaden dann in Frage gestellt, wenn die Urs344chlichkeit des ersten Umstands f374r das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm g344nzlich bedeutungslos ist, das sch344digende erste Verhalten also nur noch den 344u337eren Anlass f374r ein v366llig ungew366hnliches und unsachgem344337es Eingreifen des Dritten gebildet hat, das dann den Scha-den endg374ltig herbeigef374hrt hat (BGH, Urt. v. 14. M344rz 1985 - IX ZR 26/84, WM 1985, 666, 668; v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). 18 Eine derartige Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist hier nicht gegeben. Zu dem Fehler des Notars (und des Grundbuchamts) konnte es 374berhaupt nur deshalb kommen, weil die Beklagte durch ihr prozessuales Vor- 19 - 10 - gehen eine risikobehaftete Lage geschaffen hat. Diese h344tte sich allenfalls dann nicht ausgewirkt, wenn die Beklagte in der Folgezeit die rangwahrende Wirkung der Vormerkung anerkannt h344tte. Dies hat sie gerade nicht getan, sondern - in Verkennung der Rechtslage - auf dem Vorrang ihres Verf374gungsverbots be-standen. Der Notar ist den rechtlichen Schwierigkeiten, welche die Beklagte heraufbeschworen hat, nicht gewachsen gewesen. Der ihm unterlaufene Fehler war auch nicht "v366llig ungew366hnlich". Zum einen hat der Notar lediglich den Rechtsstandpunkt geteilt, den auch die Beklagte eingenommen hat, und zum andern hat selbst das Berufungsgericht die Rechtslage nicht zutreffend beur-teilt. cc) Dass die Kausalit344t zwischen der Erwirkung der einstweiligen Verf374-gung und dem behaupteten Schaden nicht deshalb entf344llt, weil ein zweites Verf374gungsverbot zugunsten eines anderen Gl344ubigers bestanden hat, wird von der Revision nicht bezweifelt. Insofern ist ein Rechtsfehler des Berufungsge-richts auch nicht ersichtlich. Nach den Grunds344tzen der Doppelkausalit344t haften mehrere unabh344ngig voneinander t344tig gewordene Sch344diger nebeneinander auf den ganzen Schaden (st344ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528). 20 dd) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben keine sonstigen Umst344n-de der Abwicklung des Kaufvertrages bis sp344testens 31. Juli 1997 entgegenge-standen. Dagegen erinnert die Revision mit Recht, der Kaufpreis habe nicht ausgereicht, um die Grundschulden abzul366sen. An dem genannten Stichtag standen dem Kaufpreis von 365.000 DM grundschuldgesicherte Bankforderun-gen in H366he von 365.917,59 DM gegen374ber. Au337erdem h344tte die Kl344gerin nach ihrem eigenen Vorbringen noch die Kosten der "Pfandfreimachung" bezahlen m374ssen. Wie sie den Fehlbetrag h344tte aufbringen k366nnen, ist nicht festgestellt. 21 - 11 - 3. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat, kann die Entscheidung mit der bisherigen Begr374ndung ebenfalls nicht be-stehen bleiben. 22 a) Auf den Schadensersatzanspruch aus 247 945 ZPO sind die allgemei-nen Vorschriften der 247247 249 ff BGB anwendbar. Insbesondere ist ein mitwirken-des Verschulden des Vollstreckungsschuldners (hier: Kl344gerin) zu ber374cksichti-gen (BGHZ 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, NJW 1978, 2024; v. 22. M344rz 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690). 23 b) Dass die Kl344gerin - nachdem der Notar im Juli 1997 auf das angebli-che Vollzugshindernis aufmerksam gemacht hatte - nichts unternommen hat, um eine Abwicklung des Kaufvertrages zu erreichen, ist allerdings ohne Belang. Etwas anderes h344tte nur dann zu gelten, wenn die Kl344gerin den Rechtsirrtum des Notars erkannt h344tte und gleichwohl unt344tig geblieben w344re. Dies macht die Revision nicht geltend. 24 c) Mit Recht r374gt die Revision jedoch, es sei nicht ber374cksichtigt worden, dass die Kl344gerin durch das "in Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht vorgenom-mene Zusammenwirken mit ihrem Ehemann eine ganz wesentliche Ursache f374r die einstweilige Verf374gung gesetzt" habe. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63, BB 1966, 267; v. 22. M344rz 1990, aaO; zustimmend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. 247 945 Rn. 9; M374nchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl. 247 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss oder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus 247 945 ZPO in Betracht zu ziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrestbeklagten dem Arrestkl344ger 25 - 12 - zur Ausbringung des Arrestes Anlass gegeben hatte. Im Falle einer einstweili-gen Verf374gung gilt Entsprechendes. Nach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen, die sich das Beru-fungsgericht zu eigen gemacht hat, war das Vorgehen der Kl344gerin und ihres Ehemannes von dem Bestreben geleitet, die Gl344ubiger des zuletzt Genannten zu benachteiligen. Nach dem - unwiderlegten - Vorbringen der Beklagten han-delte es sich bei dem 374bertragenen Miteigentumsanteil um das einzige nen-nenswerte Verm366gen des Schuldners. Die zeitliche N344he der 334bertragung zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners musste Verdacht erwecken. Nur wegen der wertaussch366pfenden Belastung des Miteigentumsanteils blieb die Anfechtungsklage erfolglos. Dass ein Gl344ubiger - f374r den bei Unsicherheit 374ber den Grundst374ckswert die wertaussch366pfende Belastung nicht von vorn-herein erkennbar war - seinerseits versuchen w374rde, die Verm366gensverschie-bung durch Erwirken einer einstweiligen Verf374gung zu unterbinden, lag nahe. Deshalb hat die Kl344gerin das Vorgehen der Beklagten in einer den Vorwurf des Mitverschuldens begr374ndenden Weise herausgefordert. 26 Verst344rkt wird das Mitverschulden dadurch, dass die Kl344gerin gegen das Vers344umnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, obwohl der Einspruch - in Er-mangelung eines Verf374gungsanspruchs - aussichtsreich gewesen w344re (vgl. OLG M374nchen NJWE-WettbR 1996, 257, 258; Schuschke/Walker, Voll-streckung und vorl344ufiger Rechtsschutz 3. Aufl. 247 945 Rn. 26; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 945 Rn. 23; Musielak/ Huber, ZPO 4. Aufl. 247 945 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 945 Rn. 15). 27 - 13 - Abgerundet wird das Bild eines erheblichen Mitverschuldens dadurch, dass die Kl344gerin im Hauptsacheverfahren sehr sp344t - n344mlich erst gegen Ende der zweiten Instanz - zur wertaussch366pfenden Belastung vorgetragen hat. Die-ser Umstand, der nur der Kl344gerin bekannt sein konnte, hatte von Anfang an vorgelegen. 28 d) Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Kl344gerin die M366g-lichkeit gehabt hat, das Verf374gungsverbot mangels Zustellung der einstweiligen Verf374gung im Parteibetrieb l366schen zu lassen, oder ob dieses Vers344umnis ebenfalls als Mitverschulden ins Gewicht fallen kann. 29 4. Auch hinsichtlich des Schadens ist das Berufungsurteil nicht haltbar. 30 31 a) Unbegr374ndet ist allerdings der Einwand, die Kl344gerin m374sse von der Klageforderung auch die Zinsen absetzen, die f374r einen Teilbetrag von 85.000 DM angefallen w344ren, wenn der Notar ihn nicht vor374bergehend aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben h344tte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Notar diesen Teilbetrag an die Finanzierungsbank der K344uferin zur374ck-bezahlt, als die Abwicklung des Kaufvertrages ins Stocken geriet; sp344ter hat die K344uferin ihn - ohne Zinsen - wieder auf das Notaranderkonto einbezahlt. In H366-he dieser Zinsen hatte die Kl344gerin keine Vorteile, die sie bei der Schadensbe-rechnung ausgleichen m374sste. b) Das Berufungsgericht hat als Schaden die Differenz zwischen den Forderungen der Banken per 30. Mai 2001 und per 31. Juli 1997 angenommen. Damit wird der Einwand der Revision, der Kaufpreis habe nicht ausgereicht, um per 31. Juli 1997 die Bankforderungen abzul366sen (dazu schon oben unter 2 b dd), auch im Zusammenhang mit dem Schadensumfang erheblich. Die auf 32 - 14 - den nicht abgedeckten Forderungsteil entfallenden Zinsen kann die Kl344gerin nicht von der Beklagten beanspruchen. c) Ferner hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich unter den durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten auch solche befunden haben, welche sich nur gegen den Ehemann der Kl344gerin gerichtet haben. Dass dies unerheblich sei, kann nicht mit der Erw344gung des Berufungsgerichts begr374ndet werden, nach der zugrunde liegenden Sicherungsabrede habe zu-mindest der auf die Kl344gerin 374bertragene Miteigentumsanteil des Ehemannes daf374r gehaftet. Soweit die Kl344gerin nicht pers366nliche Schuldnerin der grund-schuldgesicherten Forderungen war, konnte sie durch deren verz366gerte Abl366-sung und das dadurch bedingte Anwachsen der Darlehenszinsen nicht gesch344-digt werden. Zwar haftete sie 374ber die ihr Eigentum belastenden Grundschulden auch insoweit dinglich. Wegen der den Wert des Eigentums schon bei Beginn des hier interessierenden Zinszeitraums aussch366pfenden Belastung bedeutet diese dingliche Haftung jedoch keinen Schaden. 33 III. Die Sache ist somit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die-ses wird zun344chst der Frage nachgehen m374ssen, ob im Juli 1997 der Kaufver-trag h344tte vollzogen werden k366nnen, obwohl der Kaufpreis geringer war als die Summe der abzul366senden grundschuldgesicherten Forderungen und der Kos-ten. Dabei wird es sich auch damit zu befassen haben, ob der Beginn des Schadenszeitraums auf den 31. Juli 1997 oder - gem344337 dem Vorbringen der Kl344gerin - fr374her anzusetzen ist. Weiter wird das Berufungsgericht das Mitver- 34 - 15 - schulden der Kl344gerin zu gewichten und zu erw344gen haben, ob die Haftung der Beklagten ganz oder nur teilweise entf344llt. Im zuletzt genannten Fall wird es den Schaden neu zu berechnen haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 2890/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 124/03 -
Full & Egal Universal Law Academy