BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.115,87 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Bargesch344ft verneint. Dies steht im Ein-klang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei l344ngerw344hrenden Ver- 2 - 3 - tragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, f374r die Annahme eines Barge-sch344fts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeit-lich oder gegenst344ndlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder ab-schnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltli-chen T344tigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage lie-gen, ist ein Bargesch344ft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargesch344ftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelm344337igen Abst344nden Vorsch374sse eingefordert werden, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den n344chsten 30 Tagen noch zu erbringenden T344tigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleis-tungen gegen entsprechende Verg374tungen zu erbringen (BGHZ 167, 190, 201 Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229, 230 Rn. 20). Diese Voraussetzungen treffen auf den eingeforderten Abschlagsbetrag von 100.000 200 zuz374glich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf den die Schuldnerin nur eine Teilleistung von allenfalls 69.115,87 200 erbracht hat, erkennbar nicht zu. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 28.12.2004 - 9 O 188/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - 13 U 36/05 -
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