BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/06 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Ok-tober 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374ber-pr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Kl344gers s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet, auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten Ge-sichtspunkten. Das gilt insbesondere f374r die angebliche Kreditunw374rdigkeit der Schuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 1 - 3 - Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -
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