BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/06 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 10 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach 247 135 Nr. 2, 247 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entschei-dung auf keinen zulassungserheblichen Erw344gungen des Berufungsgerichts. 2 a) Nach den Feststellungen und dem unstreitigen Akteninhalt lag bei Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin am 29. Januar 1998 nicht nur kein Insolvenzgrund, sondern auch kein Fall der Kreditunw374rdig-keit vor. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umst344nden, insbesondere dem zeitlichen Abstand der Ver344u337erung zur Finanzierungskrise der Gesellschaft, die durch die Refinanzierungsvereinbarung 374berwunden werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94, ZIP 1996, 275, 276; v. 30. Januar 2006 - II ZR 357/03, ZIP 2006, 466 f), aus der zum Bilanzstichtag 30. September 1997 unstreitig vorhandenen Eigenkapitalausstattung, dem da-mals zu Sicherungszwecken zur Verf374gung stehenden freien Umlaufverm366gen (Forderungsbestand, Warenbestand) 374ber insgesamt rund 450 Mio. DM und dem am Ende des ersten Gesch344ftsjahres nach dem Unternehmensverkauf nicht ann344hernd ausgesch366pften Betriebsmittelkredit. Nach Lage des Falles kann auch nicht angenommen werden, dass ein unbeteiligtes Unternehmen (neben zwei anderen) - sachverst344ndig beraten - f374r eine kreditunw374rdige Ge-sellschaft einen Kaufpreis in H366he eines dreistelligen Millionenbetrages bietet, der 374berdies von einem Sachverst344ndigen im Verfahren nach 247 52 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der schon damals bekannten Faktoren als angemessen be-urteilt worden ist. 3 Die hier zu beurteilenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte mehr als drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft sind schon deshalb nicht unter 247 135 Nr. 2 InsO zu fassen. 4 - 4 - b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der im Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm. Gehrlein BB 2006, 2711) war. In dem dort entschiedenen Fall waren die Vor-aussetzungen der kapitalersetzenden Funktion des Darlehens festgestellt. Hie-ran fehlt es im vorliegenden Fall. 5 2. Eine Anfechtung der Zahlungen als unentgeltliche Leistung gem344337 247 134 Abs. 1 InsO scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus, weil die Schuldnerin mit den beiden Zahlungen 374ber 80 Mio. und 10 Mio. DM auch ihre eigenen Verpflichtungen gegen374ber der Beklagten aus dem Stundungsdarle-hensvertrag zum Erl366schen gebracht hat. Auf die Werthaltigkeit der gegen sie gerichteten Anspr374che des Anfechtungsgegners kommt es in einem solchen Fall nicht an. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -
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