BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/07 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 18. Juli 2007 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, soweit sie den Betrag von 580 200 zuz374glich Zinsen 374bersteigt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar 2008 Stellung zu nehmen. Gr374nde: Gem344337 247 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zur374ck, wenn es davon 374berzeugt ist, dass die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verh344lt es sich ganz 374berwiegend hier: 2 - 3 - 1. Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Globalzession zu einem nach 247 130 InsO oder nach 247 131 InsO anfechtbaren Sicherungsrecht f374hrt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht, abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und M374nchen entschieden worden sei. 4 Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Las-ten des Kl344gers gekl344rt, dass Globalzessionsvertr344ge auch hinsichtlich der zu-k374nftig entstehenden Forderungen grunds344tzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, zur Ver366ffentli-chung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist insoweit 374berholt. 5 2. Keine Erfolgsaussicht: 6 a) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kennt-nis von der Zahlungsunf344higkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei. 7 Diese Begr374ndung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 200 zuz374glich Zinsen als tragf344hig. 8 - 4 - aa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 29. No-vember 2007 - IX ZR 30/07, aaO) erlangt die kontof374hrende Bank als wahre Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-Pfandrecht an den Zahlungseing344ngen, welches an die Stelle der mit der Zah-lung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch be-nachteiligt die Gl344ubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (247 51 Nr. 1 InsO) erworben hat. F374r den ma337geblichen Beurteilungszeitpunkt gem344337 247 130 InsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Wert-haltigmachung der Forderungen an (247 140 Abs. 1 InsO). 9 bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-se - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forde-rung 374ber 580 200, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forde-rungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicher-heit an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung an-fechtbar. 10 b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom 17. Dezember 2004 insgesamt ein grunds344tzlich anfechtungsfestes Bargesch344ft (247 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 zugelasse-ne Auszahlung der H366he nach hinter diesem Eingang zur374ckbleibt, scheitert eine Anfechtung nach 247 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzah-lung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniser-langung des Beklagten von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin entstan-den und werthaltig geworden ist. 11 - 5 - 3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 200 zuz374glich Zinsen zur374ckzunehmen. 334ber den verbleibenden Betrag k366nnte bei entsprechenden prozessualen Erkl344rungen und mit Zustimmung der Parteien ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. F374r den Fall, dass die Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbe-stand und Entscheidungsgr374nde gebeten. 12 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -
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