BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 134/08 Verk374ndet am: 21. April 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO 247 559 Abs. 1 Satz 1 a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gr374nden nach 247 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tats344chlich betreut. b) Ob das Einkommen des gem344337 247 1570 BGB unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach 247 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu ber374cksichtigen ist, h344ngt davon ab, in wel-chem Ma337e er nach 247 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu 247 1615 l BGB). - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie schlossen im Jahre 1990 die Ehe, aus der drei S366hne hervorgegan-gen sind, geboren im Februar 1992, im Dezember 1993 und im August 1997. Die Kinder leben bei der Antragstellerin. Die Parteien trennten sich im Jahr 2004. Die Ehe ist seit dem 12. Februar 2008 rechtskr344ftig geschieden. 2 Die Parteien sind 304rzte. Beide hatten bereits bei Eheschlie337ung ihr Me-dizinstudium beendet und im Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Sohnes jeweils ihr "AiP" (Arzt im Praktikum) absolviert. Nach der Geburt des ersten Kindes 3 - 3 - pausierte die Antragstellerin sechs Monate, um anschlie337end halbtags ihre T344-tigkeit als 304rztin wieder aufzunehmen. Auch nach der Geburt des zweiten Soh-nes setzte die Antragstellerin sechs Monate aus und arbeitete danach mit einer Drittelstelle weiter. Nach der Geburt des dritten Sohnes arbeitete sie zun344chst vertretungsweise und ab 2001 mit einer Drittelstelle. Seit Oktober 2006 ist die Antragstellerin halbtags t344tig. Derzeit befindet sie sich in ihrer Facharztausbil-dung, w344hrend der Antragsgegner als Leitender Arzt t344tig ist. Das Familiengericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstel-lerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in H366he von 1.183 200 Elementarunterhalt zzgl. 349 200 Altersvorsorgeunterhalt monatlich zu zahlen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das Be-rufungsgericht bei einem von ihm zugrunde gelegten Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners von 77.943,80 200 die Unterhaltsrente auf 289,25 200 Elemen-tarunterhalt und 73,78 200 Altersvorsorgeunterhalt reduziert und die Berufung im 334brigen sowie die Anschlussberufung zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners, mit denen sie ihre Berufungsantr344ge weiterverfolgen und die sie vor allem auf den Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des 247 1570 BGB st374tzen. 4 Nach Verk374ndung seines Urteils hat das Berufungsgericht mit einstweili-ger Anordnung vom 15. April 2009 dem Antragsgegner aufgegeben, ab Januar 2009 an die Antragstellerin monatlichen Ehegattenunterhalt in H366he von 1.033 200 Elementarunterhalt und 310 200 Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Dies hat das Berufungsgericht damit begr374ndet, inzwischen stehe das von den Par-teien im Jahr 2008 tats344chlich erzielte Einkommen fest. Nach den von ihm vor-gelegten Unterlagen habe der Antragsgegner im Jahr 2008 einen Bruttoarbeits-lohn von 167.544,12 200 erhalten. Damit sei sein Einkommen wesentlich h366her, als vom Berufungsgericht aufgrund des Einkommens des Antragsgegners im 5 - 4 - Jahr 2007 und der von diesem zu seiner k374nftigen Einkommensentwicklung abgegebenen Erkl344rung angenommen worden sei. Die Antragstellerin meint, diese Entscheidung sei im Revisionsverfahren zu ber374cksichtigen. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revisionen f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit f374r das Revisions-verfahren von Belang - wie folgt begr374ndet: 7 Die Antragstellerin habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 2 BGB. Zu den kindbezogenen Gr374nden habe die Antragstellerin ausf374hrlich dargelegt, in wel-chem Umfang die Kinder nachmittags Schulunterricht bzw. Sporttraining h344tten. Zu den konkreten Betreuungsm366glichkeiten habe die Antragstellerin ausgef374hrt, dass sie regelm344337ig ein Zimmer an eine Studentin vermiete, die daf374r im zeitli-chen Rahmen von f374nf Stunden w366chentlich Fahrdienste f374r die Kinder 374ber-nehme und im Haushalt helfe. Selbst bei Ber374cksichtigung dieser Betreuungs-m366glichkeit k366nne eine Obliegenheit f374r die Ganztagst344tigkeit derzeit noch nicht angenommen werden. Schon allein wegen des Mittagessens und der Hausauf-gabenbetreuung werde eine Obliegenheit zur Ganztagst344tigkeit, soweit keine Ganztagschule oder geeignete Horteinrichtung vorhanden sei, wie bisher erst in Betracht kommen, wenn das j374ngste Kind zumindest die siebte oder achte 8 - 5 - Klasse erreicht habe. Au337erdem sei zu sehen, dass das derzeitige Schulsystem in Baden-W374rttemberg mit dem G 8-Zug die F366rderung des Kindes im wesentli-chen Umfang den Eltern 374berlasse. 9 Weiter seien elternbezogene Gr374nde zu ber374cksichtigen. Denn vor der Trennung seien sich die Parteien offenbar einig gewesen, dass die Kinder in erheblichem Umfang und mit gro337em zeitlichem Einsatz der Eltern sportlich gef366rdert w374rden. Tats344chlich sei dies auch jahrelang so praktiziert worden, wobei die Antragstellerin mit ihrer reduzierten Erwerbst344tigkeit die Hauptlast getragen habe. Das gewachsene Vertrauen der Antragstellerin in die vereinbar-te und praktizierte Rollenverteilung bei der Ausgestaltung der Kinderbetreuung sei zu sch374tzen. Angesichts des Alters und der Zahl der Kinder, der von der Antragstelle-rin dargelegten bestehenden Betreuungsm366glichkeiten und der bisherigen Rol-lenverteilung und einvernehmlichen Gestaltung der Kindesbetreuung erscheine es angemessen, dass die Antragstellerin lediglich mit 75 % ihrer Arbeitskraft erwerbst344tig sei und sich im 334brigen weiterhin der sportlichen und sonstigen F366rderung der Kinder widme. 10 Soweit der Betreuungsunterhalt nicht ausreiche, um den Bedarf der An-tragstellerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu decken, habe sie au337erdem einen erg344nzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB. 11 Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach 247 1578 b BGB komme jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Eine zeitliche Befristung scheide wegen der Betreuungsbed374rftigkeit der Kinder aus. Im 334brigen bestehe auf Seiten der Antragstellerin ein fortwirkender ehebeding-ter Nachteil. Schon ein Vergleich mit der Karriere des Antragsgegners ergebe, 12 - 6 - dass die Antragstellerin im beruflichen Bereich gravierende ehebedingte Nachteile habe. Der Vorhalt des Antragsgegners, das Karrieregef344lle beruhe auf der Bequemlichkeit und pers366nlichen Unstrukturiertheit der Antragstellerin, sei nicht ausreichend substantiiert. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revisionen nicht in allen Punkten stand. 13 1. Allerdings sieht sich der Senat daran gehindert, seiner Entscheidung die neuen Tatsachen, namentlich die ge344nderten Einkommensverh344ltnisse, zugrunde zu legen, die sich ausweislich der einstweiligen Anordnung des Beru-fungsgerichts vom 15. April 2009 nach Abschluss des Berufungsverfahrens er-geben haben. 14 a) Nach 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisi-onsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Zwar ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschr344nkend dahin auszu-legen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einflie337en k366nnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts we-gen zu beachten ist. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert n344mlich an Gewicht, wenn die Ber374cksichtigung von neuen tats344chlichen Umst344nden keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners ge- 15 - 7 - wahrt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 26 f. m.w.N.). 16 b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht in dem Beschluss vom 15. April 2009 zum Ein-kommen des Antragsgegners getroffenen Feststellungen unstreitig sind. Denn es fehlt jedenfalls an belastbaren Feststellungen zum Einkommen der Antrag-stellerin, das sich ausweislich des Beschlusses aufgrund einer neu hinzuge-kommenen Funktionszulage ebenfalls erh366ht habe. Der in dem Beschluss ent-haltenen Einkommensberechnung f374r die Antragstellerin l344sst sich eine solche Funktionszulage nicht entnehmen. Vielmehr kommt der Beschluss ebenso wie das Urteil auf Seiten der Antragstellerin zu einem bereinigten Gesamtnettoein-kommen von rund 1.793 200. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner nun-mehr im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen Karrieresprung beruft und er die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihn wegen seiner Angaben zum Einkommen wegen Prozess-betruges angezeigt habe. Auf beide Einw344nde ist das Berufungsgericht im Rahmen des von ihm gef374hrten einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht ab-schlie337end eingegangen. Am Ende darf nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die neue Einkommenssituation auch im Rahmen der Billigkeitspr374fung gem344337 247 1578 b BGB von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 29). Um die nunmehr aufgeworfenen Fragen einer abschlie337enden Beurtei-lung zuf374hren zu k366nnen, bedarf es mithin noch umfassender Feststellungen, die dem Tatrichter vorbehalten bleiben m374ssen. 17 2. Der Anspruch der Antragstellerin auf Betreuungsunterhalt richtet sich nach 247 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach kann 18 - 8 - ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl344ngert sich, solan-ge und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber374cksichtigen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungs-unterhalt verl344ngert sich dar374ber hinaus, wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und el-ternbezogene Verl344ngerungsgr374nde zu ber374cksichtigen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 18 f. und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, Tz. 16 f. m.w.N.). 247 1570 BGB verlangt regelm344337ig keinen abrupten Wechsel von der elter-lichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen Gr374nde (247 1570 Abs. 2 BGB) ist nach dem neuen Unterhaltsrecht vielmehr ein gestufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiter-werbst344tigkeit m366glich (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 22 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 19 m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzung einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt hat (Se-natsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 23 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 20 m.w.N.). 19 a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem auf das Vorliegen kindbezogener Gr374nde im Sinne des 247 1570 Abs. 1 Satz 3 gest374tzt. 20 - 9 - aa) Kindbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das st344rkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu pr374fen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der pers366nlichen Betreuung gegen374ber anderen kindgerechten Betreuungsm366glichkeiten aufge-geben (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 25 m.w.N.). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsm366glichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei 366ffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kin-derg344rten, Kindertagesst344tten oder Kinderhorten regelm344337ig nicht der Fall ist (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009 770 - Tz. 26 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 22 m.w.N.). 21 In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjah-res eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Ber374cksichtigung der indi-viduellen Verh344ltnisse besuchen k366nnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer pers366nlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verl344ngerungsgr374nde im Sinne von 247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl f374r den rein zeitlichen As-pekt der Betreuung als auch f374r den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit f374r eine per-s366nliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu ber374ck-sichtigender Bedarf (Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23). 22 Ein Billigkeitsanspruch auf Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gr374nden scheidet freilich auch dann aus, wenn das Kind ein Entwicklungsstadi- 23 - 10 - um erreicht hat, in dem es in dem - f374r den Betreuungsunterhalt regelm344337ig bedeutsam werdenden - Zeitraum zwischen Schulschluss und Beendigung der Erwerbst344tigkeit des betreuenden Elternteils sich selbst 374berlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden pers366nlichen Betreuung durch einen Elternteil mehr bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 27). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber die Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zun344chst zu pr374fen, ob und welche pers366nliche Betreuungsleistungen im Ergebnis f374r das Kind 374berhaupt noch erforderlich sind und - soweit dies der Fall ist - ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden k366nnte. Dabei sind alle Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen, auch das konkrete Betreuungs-angebot der kindgerechten Einrichtung (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 24). 24 Soweit demgegen374ber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des 247 1570 BGB abweichende Auffassun-gen vertreten werden, die an das fr374here Altersphasenmodell ankn374pfen und eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abh344ngig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 28 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 25 m.w.N.). Die Betreuungsbed374rftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verh344ltnissen des Kindes zu ermitteln. 25 bb) Gemessen hieran h344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die einschl344gige Senatsrechtsprechung bei Verk374ndung seiner Entscheidung 26 - 11 - freilich noch nicht kennen konnte, einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Denn es fehlt an den hierzu erforderlichen bzw. verfahrensrechtlich be-lastbaren Feststellungen. 27 (1) Das Berufungsgericht ist zun344chst im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass es f374r den Anspruch nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ma337geblich auf die konkrete Betreuungsbed374rftigkeit und die bestehenden Betreuungsm366glichkeiten ankommt. Die Revision des Antragsgegners r374gt al-lerdings zu Recht, dass die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hierzu im Er-gebnis lediglich auf allgemeinen Erw344gungen beruhen. Es hat zu dem Betreu-ungsbedarf der Kinder in seinem Urteil keine konkreten Feststellungen getrof-fen. Vielmehr hat das Berufungsgericht sich darauf beschr344nkt, auf die - vom Antragsgegner teilweise bestrittenen - Darlegungen der Antragsstellerin zum Umfang des nachmitt344glichen Schulunterrichts und Sporttrainings der Kinder zu verweisen. Das Berufungsurteil enth344lt im 334brigen keine Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Kinder 374berhaupt noch einer pers366nlichen Betreuung bed374rfen bzw. die Betreuung der Kinder in kindgerechten Einrich-tungen gesichert werden k366nnte, etwa weil im n344heren Einzugsbereich eine kindgerechte Einrichtung existiert, die die Betreuung der Kinder nach ihrem Schulbesuch einschlie337lich der Hausaufgabenhilfe ganztags 374bernehmen k366nn-te. Das Berufungsgericht hat demgegen374ber pauschal ausgef374hrt, es k366nne eine Obliegenheit zur Ganztagst344tigkeit derzeit noch nicht angenommen wer-den. Schon allein wegen des Mittagessens und der Hausaufgabenbetreuung werde eine solche Obliegenheit, soweit keine Ganztagsschule oder geeignete Horteinrichtung vorhanden sei, wie bisher in Betracht kommen, wenn das j374ngs-te Kind zumindest die siebte oder achte Klasse erreicht habe. Allein der allge-meine Verweis auf das Mittagessen, die Hausaufgabenbetreuung und das Alter der Kinder vermag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Betreuungsbed374rftigkeit im Sinne von 247 1570 BGB nicht zu begr374nden. Denn - 12 - ein Ankn374pfen an das fr374here Altersphasenmodell kommt - wie oben bereits ausgef374hrt - nicht, auch nicht in abgeschw344chter Form, in Betracht (vgl. Se-natsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 28 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 25 m.w.N.). Ebenso wenig ver-mag der generelle Hinweis auf das Schulsystem in Baden-W374rttemberg (G8) konkrete Feststellungen zum Betreuungsbedarf zu ersetzen. Zutreffend hat der Antragsgegner mit seiner Revision zudem eingewandt, dass er im Berufungsverfahren den Umfang der Betreuung bestritten habe. So hat er dargelegt, dass das Tennistraining der Kinder allein im Winter und dann auch nur einmal w366chentlich stattfindet. Zudem hat er bestritten, dass die An-tragstellerin die S366hne zum Tennistraining fahre und gr366337tenteils wieder abho-le. Ferner hat er f374r den - seinerzeit - 10-j344hrigen Sohn dargetan, sein Nachmit-tagsunterricht beinhalte erweiterte Betreuungsm366glichkeiten durch die Schule. Auf den Vortrag des Antragsgegners ist das Berufungsgericht in seiner Ent-scheidung indes nicht eingegangen. Zu Recht hat die Revision des Antrags-gegners schlie337lich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihren - damit streitigen - Vortrag nicht unter Beweis gestellt habe. 28 (2) Andererseits ist das Berufungsgericht zu Lasten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie im Umfang von f374nf Stunden in der Woche durch eine bei ihr wohnende Studentin bei der Betreuung der Kinder entlastet werde. Hierzu hat die Revision der Antragstellerin zutreffend eingewandt, dass ihr un-streitig seit Oktober 2007 eine Studentin f374r die Betreuung der Kinder nicht mehr zur Verf374gung gestanden habe. 29 b) Daneben hat das Berufungsgericht der Antragstellerin aus dem Ge-sichtspunkt elternbezogener Gr374nde Betreuungsunterhalt zugesprochen. 30 - 13 - aa) Elternbezogene Gr374nde sind zu pr374fen, soweit nicht schon kindbezo-gene Gr374nde einer Erwerbst344tigkeit entgegenstehen. Die Ber374cksichtigung el-ternbezogener Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarit344t. Ma337geblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umst344nde gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei l344ngerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbst344tigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder gem344337 247 1570 Abs. 2 BGB an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 31 f. und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 31 f.). 31 Ein Anspruch aus 247 1570 Abs. 2 BGB kommt namentlich in Betracht, wenn die Kinder an sich - aus kindbezogenen Gr374nden - einer pers366nlichen Betreuung nicht bed374rfen, sich der betreuende Elternteil aber entsprechend der vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung in der Ehe darauf eingerichtet hat, die Kinder weiterhin pers366nlich zu betreuen, etwa weil er seine Erwerbst344-tigkeit dauerhaft aufgegeben oder zur374ckgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Der Anspruch aus 247 1570 Abs. 2 BGB besteht allerdings nur, solange der betreuende Elternteil das Kind entsprechend der urspr374nglich gemeinsamen Abrede auch tats344chlich betreut. Ist das nicht der Fall, beruht die Unterhaltsbe-d374rftigkeit vielmehr allein darauf, dass er infolge der Zur374ckstellung seiner Be-rufst344tigkeit w344hrend der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbst344tigkeit nicht zu finden vermag, so ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus 247 1573 Abs. 1 BGB. 32 Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der eltern-bezogenen Gr374nde kann sich schlie337lich auch dann ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Ber374cksichtigung des 33 - 14 - konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganzt344gigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch eingeschr344nkt ist ("374berobligationsm344337ige Belastung", vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 32 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 32 m.w.N.). 34 bb) Die zu den elternbezogenen Gr374nden erfolgten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Antragsgegners gleichfalls nicht stand. Auch sie sind zu allgemein, als dass sie einen Anspruch aus 247 1570 Abs. 2 BGB begr374nden k366nnten. (1) Zwar l344sst sich den Gr374nden des Berufungsurteils entnehmen, dass die Parteien vor der Trennung offenbar einig gewesen seien, dass die Kinder in erheblichem Umfang und mit gro337em zeitlichen Einsatz der Eltern sportlich ge-f366rdert werden sollten und dass dies tats344chlich auch jahrelang so praktiziert worden sei, wobei die Antragsstellerin mit ihrer reduzierten Erwerbst344tigkeit die Hauptlast getragen habe. Inwiefern daraus aber ein 374ber die Scheidung hinaus-reichendes schutzw374rdiges Vertrauen auf Beibehaltung dieser urspr374nglichen Rollenverteilung erwachsen ist, l344sst sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Zudem ist - wie oben im Rahmen der kindbezogenen Gr374nde bereits er366rtert - nicht festgestellt, in welchem Umfang die Antragstellerin die Kinder namentlich hinsichtlich ihrer sportlichen Aktivit344ten entsprechend der urspr374nglichen Eini-gung der Eltern tats344chlich 374berhaupt noch betreut. 35 (2) Dem Einwand der Antragstellerin, wonach Kindesbetreuung und Er-werbst344tigkeit zusammen nicht 374ber einen Acht-Stunden-Tag hinausgehen d374rf-ten, wenn es um die Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden El-ternteils gehe, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Automatismus ist dem Gesetz, das stets eine 334berpr374fung der individuellen Verh344ltnisse fordert, fremd. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Elternteil mit der Summierung von 36 - 15 - Erwerbst344tigkeit und Betreuung im Einzelfall unzumutbar belastet ist. Im 334bri-gen verkennt die Antragstellerin, dass zwischen der Obliegenheit, f374r den eige-nen Unterhalt zu sorgen, und der Unterhaltsverpflichtung gegen374ber dem Kind zu differenzieren ist. Anders als der Barunterhaltsverpflichtete, der einen Teil seines Erwerbseinkommens f374r den Kindesunterhalt zu verwenden hat, ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, verpflichtet, dem Kind Naturalunterhalt zu leisten (vgl. 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Davon unber374hrt bleibt die Oblie-genheit, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen, solange keine kind- oder eltern-bezogenen Gr374nde im Sinne des 247 1570 BGB diese Erwerbsobliegenheit ein-schr344nken (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 32 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 32 m.w.N.). Deshalb verbietet es sich entgegen der Auffassung der Antragsstellerin auch, vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten einen pauschalen Betreu-ungsbonus abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu 247 1615 l BGB). Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbed374rftigen Elternteils, das dieser neben der Kindes-betreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu ber374cksichtigen ist, richtet sich allein nach 247 1577 Abs. 2 BGB. Danach ist stets auf die besonderen Um-st344nde des Einzelfalls abzustellen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu 247 1615 l BGB), die im Falle des Betreuungsunterhalts wiederum dadurch gepr344gt sind, in welchem Ma337e der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach 247 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist. 37 c) Auch wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis gerechtfertig sein mag, l344sst sich nach dem derzeitigen Verfahrens-stand nicht ausschlie337en, dass das Berufungsgericht bei zutreffender W374rdi-gung der Voraussetzungen des 247 1570 BGB und bei Aussch366pfung der prozes- 38 - 16 - sual gebotenen Sachverhaltsermittlung zu dem Schluss gekommen w344re, dass kind- bzw. elternbezogene Gr374nde einer vollen Erwerbst344tigkeit der Antragstel-lerin nicht entgegen stehen. Genauso erscheint es m366glich, dass das Beru-fungsgericht auf Seiten der Antragsstellerin von einer geringeren Erwerbsoblie-genheit als 75 % ausgegangen w344re, wenn es den Wegfall der zus344tzlichen Hilfe durch die Studentin ber374cksichtigt h344tte. Von daher kann die Entscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgesichtspunk-ten keinen Bestand haben. 3. Schlie337lich ist der Ansatz des Berufungsgerichts, die Antragstellerin habe einen erg344nzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB, soweit der Betreuungsunterhalt nicht ausreiche, um den Bedarf der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu decken, zwar richtig. Jedoch l344sst das Berufungsurteil auch insoweit entsprechende Feststel-lungen vermissen. 39 a) Grunds344tzlich kann der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch einen solchen auf Aufstockungsunterhalt haben. 40 Der Senat unterscheidet in st344ndiger Rechtsprechung f374r die Abgren-zung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus 247247 1570 bis 1572 BGB und aus 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbst344tigkeit vollst344ndig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 20 m.w.N.). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbst344tigkeit vollst344ndig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus 247247 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch f374r den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf den den ange-messenen Lebensbedarf 374bersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebens- 41 - 17 - verh344ltnissen (voller Unterhalt) gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer - wie hier - lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls nach 247247 1570 bis 1572 BGB zu st374tzen und im 334brigen auf 247 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 20 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Demgem344337 h344tte das Berufungsgericht zun344chst feststellen m374ssen, welches Einkommen die Antragstellerin bei einer Ganztagst344tigkeit h344tte erzie-len k366nnen; die Differenz zu dem tats344chlich erzielten bzw. fiktiv erzielbaren Einkommen stellt den nach 247 1570 BGB geschuldeten Betreuungsunterhalt dar. Erst in einem zweiten Schritt kann festgestellt werden, ob bzw. in welcher H366he daneben ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB be-steht; denn die H366he dieses Unterhalts ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (voller Unterhalt) gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem angemessenen Lebensbedarf (i.d.R. Ein-kommen aus voller Erwerbst344tigkeit). 42 4. Weil es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 43 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 44 - 18 - 1. Um hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen f374r einen Billigkeitsunterhalt nach 247 1570 BGB treffen zu k366nnen, werden die Parteien im weiteren Verfahren vom Berufungsgericht aufzufordern sein, erg344nzend zu den kind- und elternbezogenen Gr374nden vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten. Dabei wird es zu ber374cksichtigen haben, dass der betreuende Elternteil auch darzulegen und ggf. zu beweisen hat, dass keine kindgerechte Einrichtung f374r die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verf374gung steht (vgl. Senatsurteile zu 247 1615 l BGB vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 27 und vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 49). 45 Sollte sich im Zuge des weiteren Verfahrens herausstellen, dass die Kin-der nach Schulschluss von der Antragstellerin in erheblichem Umfang betreut werden, diese Betreuung aber aus kindbezogenen Gr374nden nicht erforderlich ist, wird es - wie im Ansatz bereits zu Recht getan - zu erw344gen haben, ob und in welchem Umfang der Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gr374nden gerechtfertigt w344re. 46 2. Ferner wird das Berufungsgericht die zwischenzeitlich eingetretenen tats344chlichen 304nderungen zu ber374cksichtigen haben, namentlich die aktuelle Einkommensentwicklung, die sich jedenfalls hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners von der urspr374nglichen Prognose des Berufungsgerichts deut-lich abhebt. Mit der Zur374ckverweisung ist dem Berufungsgericht zudem die M366glichkeit er366ffnet, die 304nderungen beim Kindesunterhalt in die Unterhaltsbe-rechnung einzubeziehen, die aufgrund der teilweise ge344nderten Altersstufen, der Tatsache, dass das 344lteste Kind mittlerweile vollj344hrig ist, und aufgrund der jeweils zum 1. Januar 2009 und 2010 ge344nderten D374sseldorfer Tabelle sowie der 304nderung beim Kindergeld eingetreten sind. 47 - 19 - 3. Zudem wird das Berufungsgericht die Einkommensermittlung auf Sei-ten der Antragsstellerin zu 374berpr374fen haben, soweit es ihr einen Erwerbst344ti-genbonus auch auf ihren Wohnvorteil angerechnet hat. Eine solche Anrechnung ist grunds344tzlich nicht zul344ssig (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391 f.; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 373). 48 4. Entgegen der Auffassung der Revision des Antragsgegners d374rfte es jedoch nicht zu beanstanden sein, dass das Berufungsgericht eine zeitliche Be-grenzung bzw. die Herabsetzung eines m366glichen Unterhaltsanspruchs der An-tragstellerin gem344337 247 1578 b BGB abgelehnt hat. 49 a) Eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach 247 1578 b BGB scheidet schon deshalb aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344-gung enth344lt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuen-den Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis f374hrt, dass der Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des drit-ten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, k366nnen dieselben Gr374nde nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach 247 1578 b BGB f374hren (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 42 und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 55). 50 b) Nicht zu beanstanden d374rfte zudem sein, dass das Berufungsgericht auch wegen der von ihm festgestellten ehebedingten Nachteile auf Seiten der Antragstellerin von einer Anwendung des 247 1578 b BGB abgesehen hat. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision des Antragsgegners unter Hinweis 51 - 20 - darauf, dass f374r das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils die Unterhaltsbe-rechtigte die Darlegungs- und Beweislast trage, geht fehl. 52 aa) Die Darlegungs- und Beweislast f374r Umst344nde, die zu einer Befris-tung oder Beschr344nkung des nachehelichen Unterhalts f374hren k366nnen, tr344gt grunds344tzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil 247 1578 b BGB als Ausnahmetat-bestand konzipiert ist (Senatsurteile vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen f344llt grunds344tzlich auch der Umstand, dass der Kl344gerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB entstanden sind (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt, Klarstellung zu den Senatsurteilen vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 und vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857). Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast er-f344hrt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grunds344tzen der sekund344ren Behauptungs-last. Danach hat der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihm entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen gen374gt, m374ssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhalts-pflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 53 - 21 - bb) Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrages der Antragstelle-rin zum Vorliegen ehebedingter Nachteile ist es unter Ber374cksichtigung der vor-stehenden Grunds344tze revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht den Vorhalt des Antragsgegners, das Karrieregef344lle sei nicht fa-milienbedingt, sondern beruhe auf der Bequemlichkeit und pers366nlichen Un-strukturiertheit der Antragstellerin, als nicht ausreichend substantiiert und damit die Darlegungen der Antragstellerin zum Bestehen eines ehebedingten Nach-teils letztlich nicht als widerlegt erachtet hat. 54 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 44 F 8/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 18 UF 252/07 -
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