BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 134/09 Verk374ndet am: 17. Juni 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 18. Mai 2010 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der am 22. No-vember 2007 und am 2. Januar 2008 erfolgten Zahlungen zuz374g-lich Zinsen abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. Oktober 2008 wie folgt ge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 838,58 200 zuz374glich Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 2. Februar 2008 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Kl344gers werden zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl344ger 53 vom Hun-dert und die Beklagte 47 vom Hundert zu tragen. - 3 - Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1.769 200 festge-setzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 9. Januar 2008 am 1. Februar 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Ab Oktober 2007 war die Schuldnerin zahlungsunf344hig. Bereits seit Januar 2007 zahlte sie die der Beklagten geschuldeten Sozialversicherungsbeitr344ge versp344tet. Diese werden jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Kalendermonats f344llig. Den Beitrag f374r den Monat Oktober 2007 374berwies die Schuldnerin, nach-dem ihr am 15. November 2007 eine R374ckstandsanzeige der Beklagten nebst Androhung der Zwangsvollstreckung zugegangen war, am 22. November 2007. Den Betrag f374r den Monat November erbrachte sie nach Eingang einer ent-sprechenden Mahnung vom 19. Dezember 2007 am 2. Januar 2008. Am 4. Januar 2008 374berwies die Schuldnerin den Betrag f374r den Monat Dezember 2007, ohne zuvor besonders gemahnt worden zu sein. 1 Der Kl344ger hat die drei Zahlungen angefochten. Die Beklagte hat die Ar-beitgeberanteile aus den Zahlungen vom 22. November 2007 und 2. Januar 2008 erstattet. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl344ger R374ckgew344hr der Arbeitnehmeranteile aus den ersten beiden Zahlungen (838,58 200) sowie R374ck-gew344hr der Zahlung vom 4. Januar 2008 374ber 930,42 200, insgesamt 1.769 200 zu-z374glich Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom 2 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren wei-ter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist bez374glich der ersten beiden Zahlungen begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint: Hinsichtlich der Zahlungen der Ar-beitnehmeranteile f374r die Monate Oktober und November 2007 in H366he von insgesamt 838,58 200 scheitere die Insolvenzanfechtung an der fehlenden objek-tiven Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO). Insoweit greife schon die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein, wonach die Zahlung des vom Besch344ftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus seinem Verm366gen erbracht gelte. Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile in der Zahlung vom 4. Januar 2008 gelte dasselbe. Bez374glich des Arbeitgeberanteils der letzten Zahlung scheide eine Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus, weil der Zahlung keine Mahnung vorausgegangen sei und die Schuldnerin ohne Vollstreckungsdruck eine f344llige Forderung ausgeglichen, mithin kongruent gehandelt habe. Die Zahlung vom 4. Januar 2008 sei auch nicht als kongruente Deckung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin habe in den Vormonaten zwar h344ufig versp344tet und erst nach Mahnung unter Vollstreckungsank374ndigung geleistet. Daraus sei aus Sicht der Beklagten jedoch nicht zwingend auf deren Zahlungsunf344higkeit zu schlie337en gewesen, weil es zu keinem dauerhaften 4 - 5 - R374ckstand gekommen sei. Andere Umst344nde, die auf eine Kenntnis der Beklag-ten h344tten schlie337en lassen, habe der Kl344ger nicht vorgetragen. II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nur teilweise stand. 5 1. Nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301 f Rn. 8 ff, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ) kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366-gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (siehe hierzu auch BGH, Beschl. v. 17. Februar 2010 - IX ZR 66/09, Rn. 1, zitiert nach juris). Danach kann die objektive Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO) auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nicht verneint werden. Die Schuldne-rin hat die Zahlungen vom 22. November 2007 und 2. Januar 2008 auf den durch die vorausgegangenen Schreiben der Beklagten erzeugten Druck hin er-bracht, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstehe (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305; v. 20. November 2008 - IX ZR 130/07, ZIP 2009, 83, 84 Rn. 13). Beide Zahlungen sind deshalb als inkongruente Deckungen gem344337 247 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die erste Zah-lung f344llt in den von 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesch374tzten Zeitraum; die Anfech-tung greift durch, weil die Schuldnerin zum ma337geblichen Zeitpunkt (247 140 Abs. 1 InsO) zahlungsunf344hig war. Die zweite Zahlung aus dem letzten Monat vor Insolvenzantragstellung ist auch nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. 6 - 6 - 2. Die Zahlung vom 4. Januar 2008, durch welche die Schuldnerin den Sozialversicherungsbeitrag f374r den Monat Dezember 2007 ausgeglichen hat, kann als kongruente Deckung nur unter den Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO angefochten werden. Zu ihnen geh366rt die Kenntnis zumindest von den Umst344nden, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners schlie337en lassen. Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei verneint. 7 a) Entgegen der Auffassung der Revision kann der zur Inkongruenz f374h-rende Vollstreckungsdruck nicht durch R374ckstandsanzeigen bez374glich der vo-rausgegangenen Monatsbeitr344ge erzeugt werden. Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begr374ndet (BGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248). Der Schuldner leistet unter dem Druck einer un-mittelbar drohenden Zwangsvollstreckung nur dann, wenn der Gl344ubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung ein-setzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erf374lle. Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8). Die Schuldnerin h344tte deshalb zur Zeit ihrer Leistung damit rechnen m374ssen, dass ohne sie die Beklagte nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weite-res zul344ssigen Zwangsvollstreckung sofort beginne (vgl. BGHZ 157, 242, 248; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006, aaO S. 137 Rn. 9). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte der Schuldnerin Anfang Januar 2008 noch nicht angek374n-digt, dass sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung schreiten werde, wenn der Beitrag f374r den Monat Dezember 2007 nicht unverz374glich ausgeglichen werde. Die Forderung war fr374hestens am 21. Dezember 2007 (Freitag vor den Weih-nachtsfeiertagen) f344llig geworden. Bereits am dritten Bankarbeitstag im Neuen 8 - 7 - Jahr hatte die Schuldnerin f374r den Ausgleich gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt war aus objektiver Sicht allenfalls mit einer R374ckstandsanzeige, aber noch nicht mit Vollstreckungsma337nahmen zu rechnen. b) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung - hier der Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit (247 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO) - obliegt zuv366rderst dem Tatrichter (vgl. BGHZ 180, 63, 68 Rn. 15). Aller-dings deutet gerade die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeitr344gen, die typischerweise nur dann nicht bei F344lligkeit ausgeglichen werden, wenn die er-forderlichen Geldmittel hierf374r nicht vorhanden sind, gem344337 247 130 Abs. 2 InsO auf die Zahlungsunf344higkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187; 180, 63, 68 Rn. 16; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 Rn. 24). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat indes ge-meint, der Umstand, dass die R374ckst344nde auf die R374ckstandsanzeigen hin im-mer wieder kurzfristig ausgeglichen worden seien und daher in keinem Fall Ma337nahmen der Einzelzwangsvollstreckung tats344chlich eingeleitet werden mussten, lasse die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin trotz der teil-weisen Strafbewehrung der Forderungen noch nicht als derart gewichtig er-scheinen, dass daraus zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit geschlossen wer-den m374sse. Die Versp344tungen k366nnten ebenso gut als "Schlendrian" oder als Zeichen eines vor374bergehenden Liquidit344tsengpasses verstanden werden. Die-se W374rdigung, welche Ausma337 und Entwicklung des R374ckstandes im Verh344ltnis zum sp344teren Anfechtungsgegner mit in den Blick nimmt, kann sich auf die 9 - 8 - Rechtsprechung des Senats st374tzen (vgl. BGHZ 149, 178, 187). Das Revisi-onsgericht hat sie als Tatfrage hinzunehmen. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 30.10.2008 - 83 C 179/08 - LG Bochum, Entscheidung vom 09.06.2009 - I-9 S 174/08 -
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