BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1 34 /10 Verkündet am: 30. Juni 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1 Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichke i- ten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen we r den. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h ter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: A uf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fra nkfurt am Main vom 7. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in de m auf den Antrag vom 7. Oktober 2004 ü ber das Vermögen des D . S . (nachfolgend: Schuldner) am 5. De - zember 200 5 eröffneten Insolvenzverfahren. Er macht gegenüber dem bekla g- ten Land auf Vorsat zanfechtung gestützte Rückerstattungs ansprüche ge l ten d. Der Schuldn er, der ein Einzelunternehmen de r Glas - und Gebäuderein i- gung betrieb, geriet geraume Zeit vor Insolvenzeröffnung gegenüber den F i- nanzbehörden und anderen Gläubigern mehrfach in Zahlungsrückstand. B e- reits im Jahre 2001 wurden gegen den Sch uldner Zwangsvollstreckungsma ß- 1 2 - 3 - nahmen ergriffen. Ein von ihm zwecks Zahlung gegebener Scheck wurde nicht eingelöst. Wegen Steuer verbindlichkeiten von 87.282,48 traf der Schuldner am 10. Dezember 2002 mit der Finanzverwaltung eine Ratenzahlungsvereinb a- rung. Vor der ersten Steuerz ahlung am 20 . Dezember 2002 bestanden Be i- tragsrückstände des Schuldners bei der B . in Höhe von 118.348,51 eine Forderung des L . über 1.260 beide bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichen wurden. Im Zeitraum von Deze m ber 2002 bis Juni 2004 entrichtete der Schuldner durch Scheck - und Barza h lungen sowie Überw eisungen an das beklagte Land einen Betrag von insg e samt 280.377,37 Das Landgericht hat die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage - ein Anfechtungsanspruch bezüglich der während der " kritischen " Zeit erbrac h- ten Zahlungen steht nicht mehr i m Streit - abgewiesen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden . Mit seiner von dem erkenne n- den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlung sbegehren we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die ei n- zelnen Zahlungen als Rechtshandlungen des Schuldners zu bewerten se ien, weil die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Anfechtung jedenfalls an dem fehle n- den Glä u bigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners scheitere. Regelmäßig sei von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen, wenn er zum Zeitpunkt der V ornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sei. Zwar bedürfe es zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht ausnahmslos der Aufstellung einer - hier fehlenden - Liquiditätsbilanz. Im A n- fechtungsprozess genüge für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit regelm ä- ßig die Feststellung, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wo r- den seien. Allerdings müssten diese Verbindlichkeiten einen wesentlichen Teil der fälligen Ve rbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag darstellen. Um die W e- sentlichkeit der offenen, nicht ausgeglichenen Verbindlichkeiten festzustellen, bedürfe es eines Wissens darüber, wie hoch zu diesem Zeitpunkt die gesamten Verbindlichkeiten des Schuldners einsch ließlich der später bezahlten gewesen seien. Da hierzu jeder Vortrag seitens des Klägers fehle, lasse sich auf diesem Wege die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht feststellen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und de m beklagten Land indiziere nicht die Zahlungsunfähigkeit, weil der Stundungsantrag noch vor Fälligkeit der Hauptschuld gestellt worden sei. Die Indizwirkung von fortla u- fend neuen Steuerrückständen sei für die Überzeugung der Zahlungsunfähi g- keit nicht ausre ichend. Auch den weiteren Forderungsrückständen aus dem Jahr 2002 fehle jede indizielle Aussagekraft, weil s ie keine zwingenden Schlussfolgerungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuließen. 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung n icht stand. 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, we l che der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vo r genommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vo r- nahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Re chtshandlung gew ollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlung s- unfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligun gsvorsatz . Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine dr o- hende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatz d es Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Za h lungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldner s selbst ke i- ne strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 194 Rn. 14 mwN; vom 20. Dezemb er 2007 - IX ZR 9 3/06, WM 2008, 452 Rn. 19 mwN). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des festg e- stellten Sachverhalts eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) des Schul d- ners verneint. Eine Gesamtwürdigung der hier zu beachtenden Indizien gesta t- 6 7 8 9 - 6 - tet den Schluss von eine r Zahlungseinstellung auf eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners während des gesamten Zahlung s- zeitraums. a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Inso l- venzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 I n sO ( BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6 ) . Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufges tellt werden. Eine solche Liquid i- tätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlung s- einstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ) die gesetzliche Vermutung der Zahlung s- unfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f ; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28 ; vom 21. J u ni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27 ). b) Im Streitfall ist infolge e iner Zahlungseinstellung von d er Zahlungsu n- fähigkeit des Schul d ners auszugehen (§ 1 7 Abs. 2 Satz 2 InsO). aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verha l- ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. Nov ember 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f ). Es muss sich mi n- destens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrä n gen, dass der Schuldner außerstande ist, seine n fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genüg en (BGH, Urteil vom 21. Jun i 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Ve r- bindlic h keiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 , aaO R n. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2 008, 452 10 11 12 - 7 - Rn. 21 jeweils mwN). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschu l- den nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 , aaO Rn. 29 ; Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlung s- einstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtl i- cher Höhe ist (BGH, U rteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/0 1, BGHZ 149, 178, 185). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten besta n den, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelm ä- ßig von Zahlungs einstellung auszugehen ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 22 8/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Eine bloß vorübergehende Za h- lung s stockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei W o- chen auszugleichen und die rückständigen Beträ ge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquid i tätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43). bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen , aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer dar auf hindeu tender , in der Rechtsprechung en t- wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, B e schluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vgl. Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; HK - In sO/Kirchhof, 5. Aufl. , § 17 Rn. 30 , 45 ; FK - InsO/Schmerbach, 6. Aufl. , § 17 Rn. 42 in Verbindung mit § 14 Rn. 124; HmbKomm - InsO/Schröder, 3. Aufl. , § 17 Rn. 29 ; Jaeger/Müller, InsO, § 17 Rn. 31, 32) . Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht e iner darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schul d ner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindes tens 10 v. H. (BGH, B e schluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 13 - 8 - 2006, 1631 Rn. 6 ; aA wohl Uhle nbruck, InsO, 13. Aufl. § 17 Rn. 31 ) . Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten l ü ckenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von B e weisanzeichen zuläss t ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 ). Es obliegt dann d em Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen , ob eine Zahlung s- einstellung gegeben ist (BGH, Urt eil v om 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 10 15 ). c) Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von dem Berufungsgericht festgestellten Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners. Insoweit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöp ft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtw ürdigung der einzelnen Indizien ve r säumt (BGH, Urteil v om 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 13) . aa) Im Streitfall bestanden bereits im Zeitpunkt der ersten von dem Schuldner zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung mit Rücksicht auf die Forderung der B . in Höhe von 118.348,51 Forderung des L . über 1.260 beträchtliche Zahl ung s- rückstände, die der Schuldner bis zu der Ve rfahr enseröffnung nicht mehr be gl i- chen hat . Bereits dieser Umstand begründet entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung ( vgl. BGH, U r teil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28 ) . Auch wenn lediglich zwei Forderungen offenstanden, fällt bei der Bewertung ins G e- wicht , dass allein die Forderung der B . über 11 8. 348,51 mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebs des Schuldners einen ma ß- geblichen Betrag ausmachte . Die jahrelange Nichtbegleichung von Sozialvers i- 14 15 - 9 - cherungsbeiträgen bildet ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlung s- einstellung ( BGH, U r te i l vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24 ). bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist ein zusätzliches Indiz fü r eine Zahlungseinstellung aus der Nichtzahlung sowie der schleppe n- den Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner herzuleiten (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 200 3 , 400, 402; B e schluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6). Ferner hat das Ber u- fungsgericht außer Acht gelassen, dass der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch seiner sonstigen Verbindlichkeiten einen Ford e- rungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Ra n- de des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operie r te ( vgl. MünchKomm - InsO/Eilenberger, 2. Aufl. § 17 Rn. 30). D ie sich immer wieder erneuer nden Forderungsrückstä n de widerlegen die Be wert ung des Berufungsgerichts , dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeit en betroffen war und es sich um ledi g- lich geringfügi ge Liquiditätslücken handelte ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 200 3 , 400, 402; vom 11. Februar 2010 - IX Z R 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43). cc) Schließlich hat das Berufungsgeric ht verkannt, dass die gegen den Schul d ner betriebenen verschiedenen Vollstreckungsverfahren ebenfalls die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahelegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14). Angesichts seiner sc hlechten finanziellen Lage manifestierte sich e in Indiz für eine Zahlungsei n- stellung des Schuldners zu dem in dem Umstand, dass ein von ihm hingegeb e- ner Scheck mangels Deckung von seiner Bank nicht eing e löst wurde (vgl. HK - 16 17 - 10 - InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 37). F erner gestattet die vom Schuldner wegen Steuerverbindlichkeiten von 87.282,4 8 Dezember 2002 mit dem F i- nanzamt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung den Schluss auf die Za h- lungs einstellung ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182 ). Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Steuerforderungen ers t nach Abschluss der Stundungsvereinbarung fällig wurden. Entsche i dend ist vielmehr , dass sich der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit zu ihrer Za h- lung außer s tande sah und deshalb vorsorglich mit dem Finanzamt eine Stu n- dungsvereinbarung getro f fen hat. dd ) Verwirklichen sich mehrere gewichtige Beweisanzeichen, ermöglicht dies die Bewertung, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt (Pape in Mohr - bu t ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolv enzverwaltung, 8. Aufl. § 2 Rn. 13). In dieser Weise verhält es sich au f der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Festste l lungen im Streitfall . III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröf f- neten mündlichen Verha ndlung wird das Berufungsgericht im Blick auf die V o- r aussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO weitere Feststellungen zu tre f fen haben. 1. Eine Zahlungseinstellung begründet eine Vermutung für den Eintritt der Za h lungsunfähigkeit, die von dem Prozessgegner w iderlegt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 12 ; BT - Drucks. 12/ 2443 S. 114 ). Darum ist es dem beklagten Land unbeno m men, 1 8 19 20 - 11 - der auf eine Zahlungseinstellung , zu deren Voraussetzungen es überdies e r- gänzend vo r tragen kann, gestützten Annahme der Zahlungsfähigkeit durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis entg e- genzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgeblichen Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v.H. ausweist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 144 f f) . 2. Sofern Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, kann von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei dem beklagten Land ausgega n- gen werden, wenn die maßgebli chen Sachbearbeiter des Finanzamts als de s- sen Vertreter über diesen Umstand im Bilde waren (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181 , 2182; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 200 3 , 400, 402) . Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatza n- fechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgebl i- chen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme , ggfs. unter Ber ücksic h- tigung der Vermutung zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 9). 3 . Falls das Berufungsgericht von einer Kenntnis des Benachte iligung s- vorsatzes bei dem beklagten Land ausgeht, wird es - was auf der Grundlage se i ner rechtlic hen Beurteilung entbehrlich war - nunmehr zu prüfen haben, ob die a n gefochtenen Zahlungen auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen. Nach gefestigter Rechtsp rechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstre c kung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfol g te Vermögensverlagerung aber dann , wenn 21 22 - 12 - dazu zumindest auch eine Recht s handlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstr e- c kung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die gefo r- de r te Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anw e- se n de, vollstreckung s bereite Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen. Dann fehlt es an einer wi l lensgeleiteten Rechtshan d lung des Schuldners (BGH, Urte il vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5 mwN). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2010 - 2 - 4 O 302/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2010 - 4 U 21/10 -
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