BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL X ZR 134/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a; BGB - InfoV § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 1 a) Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, en t- sprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört. b) Soweit der Reisende über Pass - und Visumerfordernisse zu informieren ist, betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Bes t- immungen am Reiseziel sowie bei Transitaufen thalten ergeben. Zur geschu l- deten Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ric h ter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag. Der Ehemann der Klägerin buchte Anfang Dezember 2 009 im Reisebüro der Streithelferin für sich und die Klägerin einen von der Beklagten angebot e- nen Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen im Febr u ar 2010 zum Gesamtpreis von 880 ä gerin von einem anderen Anbieter angebotene Flüge nach New York und z u rück zum Preis von 821,16 Die Klägerin ist Italienerin und erhielt unter Verwendung ihres Reisepasses von de n US - amerikanischen Behörden eine ESTA - Genehmi - gung ( Electronic System for Travel Authorization ), die sie von dem Erfordernis befreite, für die Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr italien i scher Reisepass enthielt (in italienisch, englisch und französisch ) die Angabe , d er Pass sei gü l tig für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht - EU - Staaten . D ie Fluggesellschaft der Klägerin verweigerte am Abflugort bei Prüfung des Passes die Beförderung. Daraufhin trat auch der Ehemann der Klägerin die Re ise nicht an. Als Kulanz zahlung erhielt die Klägerin von der Beklagte n 1.022,62 Die Klägerin verlangt unter Anrechnung der Kulanzzahlung die Rückza h- lung der Reisekosten sowie Schadensersatz für Aufwendungen am Abflugort und die Rückreise zum Wohnort s owie eine Entschädigung wegen nutzlos au f- gewendete r Urlaub s zeit in Höhe von insgesamt 2.398,18 d a- r auf , das s die Beklagte sie nicht über die für sie geltenden Pass - und Visume r- fordernisse für die Einreise in die USA informiert habe . Das Am tsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stat t- gegeben (LG Frankfurt am Main, RRa 2014, 19) . Mit der vom Berufungsg e richt 1 2 3 - 4 - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung we i ter. Entsche idungsgründe: I. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t scheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz beruht das U rteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachpr ü- fung im Umfang der A nfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Se p tember 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN). I I. Das Beru fungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Verletzung von Informationspflichten die Reise der Eheleute vereitelt und schulde die Rückz ahlung des Reisepreis es für die Hotelbuchung Es könne offen bleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtl i- nienkonforme Auslegung der § § 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB - InfoV gebiete , nach der der Reiseveranstalter auch nicht deutsche Union sbürger über die Reise betre f- fende n Pass - und Visumerfordernisse informieren müsse. Der Reiseveransta l- ter sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen auch gege n- über solchen Reisenden zu ein er Information über Pass - und Visumerforderni s- se verpflichtet, wenn die ausländische Staatsang e hörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für die Mitarbeiterin der Streithelf e- rin die Staatsangehörigkeit der Klägerin im Hinblick a uf die ihr vorgelegten U n- terlagen klar erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte ungefragt über die b e- stehenden Pass - und Visumerfordernisse für eine Einreise der Klägerin als It a- lienerin informieren müssen. Sie hätte dabei darauf hinweisen müssen, dass di e Klägerin einen itali e nischen Reisepass benötige, der weltweit für die Einreise in alle Länder gültig sein müsse und hierfür eine Erweiterung des Reisepasses 4 5 6 - 5 - durch einen entspr e chenden Stempel der italienischen Behörden erforderlich sei. Es handele sich u m ein offensichtlich gängig es Problem mit italien i schen Reisepässen, d as einem großen Reiseveranstalter wie der Beklagten g e läufig sein müsse und einem italienischen Reisekunden im Rahmen der ihm gege n- über best e henden Informationspflichten darzulegen sei. I II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die für einen Reisevertrag geltenden Vo r schriften der §§ 651a bis 651m BGB entsprechend angewendet, auch wenn die Bek lagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der U n terkunft in einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete . Eine unmittelbare Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet damit zwar wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistun gen aus. W e- gen einer erken nbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum G e- setz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT - Drucks. 8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entspr e- chend anzuwenden, der nu r die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Re i- severanstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung e r- kennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durc h- schnittl i chen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreit eten Angebot die se einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnl i chen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart word en ist (vgl. BGH , Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 u n ter IV 2 c; vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 12 , 25; vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12, RRa 2013, 222 Rn. 8, 10) . 7 8 9 - 6 - Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Ho telunterkunft in New York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombinat i- on mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der V ertrag unterl iegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB. 2. Ob die Beklagte die Klägerin über die für sie geltenden Pass - und Visumerfordernisse für eine Einreise in die USA informieren musste, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es beruh t nicht auf einer fehle n den, von der Beklagten geschuldeten Information, dass die Klägerin nicht in die USA ei n- reisen konnte. a) Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherw eise unbekannt sind , weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte . Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organis a- tion übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen . M it den reiserechtlichen Informations pflichten soll der Reis e- kunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unb e- kannte G egebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind . Hie rzu gehören auch die aufen t- haltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Re i- seziel nicht betreten d arf . Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass - und Visumerfo r dernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise - oder Transitland erg e ben, das der Reisende betreten möchte . b) Nach dem unbestrittenen und von der Revision hervorgehobenen Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Ital i- enerin ein Reisepass und eine im ESTA - Ve rfahren beantragte Befre i ung von 10 11 12 13 - 7 - der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der Klägerin nicht geben . Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehö r den der USA vorbehalten blieb, w ar eine Information, die für den Streitfall keine Bed eutung ha t t e . c) Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die B e- klagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen R eisepässen sich über dessen mit unter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch we l che Maßnahmen in diesen Fä llen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen ital i- enischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keine s Hinweises an den Reisenden b e darf. Ob ein Reisepass gültig ist, er gibt sich aus den passrechtlichen Be sti m- munge n des Staat es , dem d er Reisende angehört. Irrtümer und mangelnde Kenn t nisse über die Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich deshalb nicht aus einer Unkenntnis über die Reise, das Reiseziel oder über die Bestimm ungen der Transitländer. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rech t- li che Angelegenheit des Reisenden , die keinen Bezug zu den aufenthaltsrech t- lichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transit landes aufweist. Hie r- über muss der Reisever anstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu pr ü- fen, ob die Gü l tigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unb e- schränkt gültige r italienischer Reisepass nur nach Zahlung eine s weiteren B e- trages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wu r de und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei 14 15 - 8 - nicht um einen Umstand handelt , der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder and e ren G egebenheiten am Rei seziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit k eine Überwachung. d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten demnach eine der Klägerin ge gebene Information , dass sie für eine Ei n reise in die US A einen Reisepass und eine ESTA - Ge nehmigung benötige, zu keinem anderen Kausalverlauf geführt, denn die Klägerin ist mit ihrem Reis e pass zur Anreise am Flughafen erschienen, nachdem sie eine ESTA - Genehmigung erhalten hatte. IV . Das angefochtene Urteil i st demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenents cheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 16 17 18 - 9 - Rechtsmittelbeleh r ung : Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem G e- richt zugelassenen R echtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Z u stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einz u legen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07. 2012 - 31 C 585/11 (74) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2 - 24 S 181/12 - 19 20
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