BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nac h weis der Zahlungsunfähig keit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisa n zeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsge g ners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerleg ung der Vermutung durch einen Sachverständ i- gen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 26. März 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 zugel assen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahr t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 15. Oktober 2008 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der H . GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklagten Gemeinde unter dem rechtlichen 1 - 3 - Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Erstattung Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2002 und März 2007 jeweils durch Übergabe von Sch ecks an den Vollziehungsbeamten der Beklagten erbracht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagte einen etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, mit den angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Glä ubiger zu benachteiligen, gekannt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die B e- klagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus A rt. 103 Abs. 1 GG in entscheidung s- erheblicher Weise verletzt. 1. D as Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Scheckzahlungen zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin stel l- ten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Die Za h- lungen seien mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt, weil die Schuldnerin zum Za h- lungszeitpunkt - wie sie gewusst habe - zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei 2 3 4 - 4 - zu vermuten, weil die Schuldnerin im Jahr 2002 ihre Zahlungen eingestellt g e- habt habe. Sie habe, wie ihre Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten selbst g e- nicht in einer Summe, sondern nur in Raten zahlen können. Für eine Zahlung s- einstellung spreche ferner die Tatsache, dass das Finanzamt im Mai 2002 e i- nen weitgehend vergeblichen Vollstr eckungsversuc h wegen einer Steuerf ord e- 80.000 unternommen habe; die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt hätten im he Schuldnerin nach der Einigung mit der Beklagten auf die Zahlung monatlicher Raten ab Januar 2003. Die angefochtenen Zahlungen seien im Übrigen unter dem Druck von drohenden Vollstrecku ngsversuchen der Beklagten erbracht worden. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. 2. D er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter a n- derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichti g en , sofern das Prozessrecht dem nicht entg e- gensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN) . Dies en Verpflichtungen ist das Berufungsge richt insoweit nicht nachg e- kommen, als es das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutac h- ten zum Beweis der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht eingeholt hat. 5 - 5 - a) S oll , wie es das Berufungsgericht getan hat, der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO v orausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bestehende, dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 mwN), muss diese fes t- gestellt werden. Die Darlegungs - und Beweislast trägt der anfechtende Inso l- venzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolven z- anfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil se i- ner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 19 f mwN). Dem Anfechtungsgegner bleib t es unbenommen, der Annahme der Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquid i- tätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten, sei es um die B e- weiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschü t- tern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu widerlegen (B GH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20). b) D ie Beklagte hat in der Berufungserwiderung für ihre Behauptung, die Schuldnerin sei weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2006 - auch nicht dr o hend - zahlungsunfähig gewesen, Beweis ange treten durch ein vom Gericht einzuh o- lendes Sachverständigengutachten. Gründe des Prozessrechts standen der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht entgegen. In s- besondere handelte es sich bei dem Beweisantrag nicht um ein neues, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachtes Verteidigungsmittel, das nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen 6 7 - 6 - wäre. Denn die Beklagte hatte sich bereits in erster Instanz innerhalb einer im letzten Verhandlungstermin einge räumten Frist zur Stellungnahme auf die Ei n- holung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zahlungsfähi g keit der Schuldnerin beru fen . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2012 - 1 O 569/11 - OL G Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2013 - 4 U 1191/12 -
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