BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 135/01 Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: : nein Schneidmesser II PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sin n - gehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist. BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 135/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und die Richter Dr. Meier- Beck und Asendorf fr Recht erkannt: Die Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem deutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent) sowie aus abgetretenem Recht die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Klagepatent betrifft ein Schneidmesser fr Rotationsschneidanlagen; Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er in einem Einspruchsverfahren erhalten hat, wie folgt: "Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) fr Rotationsschneidanlagen fr Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem ru n - den, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), de s - sen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragflche Klingen (8) o. dergl. trgt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Klingen (8) - 3 - a) auf der kegelstumpffrmigen Rckflche (3) des Grundkrpers (4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Winkel (5) von 10° - 22°, vorzugsweise 16° einschlieûen, b) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) in lnglichen Aussparungen (18) des Grun d - krpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind, c) mit ihren Lngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen R a - dius des Grundkrpers (4), der 9° - 12° betrgt, einschlieûen, - in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und - in Zahnform die Schneidflche (13) bilden." Die Beklagte zu 1, deren Geschftsfhrer der Beklagte zu 2 ist, prod u - ziert und vertreibt Schneidmesser fr Rotationsschneidanlagen fr Papier, da r - unter eine im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Ausfhrung s - form, bei der der Winkel zwischen den Klingen und der Schneidebene 25° b e - trgt. Die Klgerin hat hierin eine Verletzung des Klagepatents mit quivale n - ten Mitteln gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschdigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch g e - nommen. Insoweit haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, die die Verurteilung der Beklagten en t - sprechend den in der Vorinstanz gestellten Antrgen begehrt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daû das als patentverletzend angegri f - fene Schneidmesser der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagep a - - 4 - tents fllt (§ 14 PatG). Das Rechtsmittel ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurckzuweisen. I. Das Klagepatent betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwi r - kendes Schneidmesser fr Rotationsschneidanlagen fr Papier, das einen ru n - den Grundkrper aufweist, dessen Schneidebene senkrecht zu seiner Dre h - achse ausgebildet ist und der eine zur Schneidebene konisch verlaufende Tragflche aufweist, die Klingen oder dergl. trgt. Bei einem aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 bekannten derartigen Schneidmesser sind, wo r - auf die Beschreibung des Klagepatents verweist, die einzelnen Klingen in Au s - nehmungen in einer der Schneidebene zugekehrten konischen Vorderflche untergebracht; nach Abnutzung der Schneidflchen der Klingen ist zwar ein Nachschleifen mglich, jedoch verringert sich dabei der Durchmesser des Schneidmessers. Das Berufungsgericht hat es als das durch das Klagepatent zu lsende technische Problem angesehen, die Lebensdauer derartiger Schneidmesser zu erhhen und zu gewhrleisten, daû der jeweils wirksame Radius der Schnei d - flchen auch nach einem Nachschleifen unverndert bleibt, sowie insbesond e - re den Nachteil bekannter Messer zu beseitigen, daû bei ihnen der Schnitt, der jeweils zuerst von dem radial am weitesten vorstehenden Teil der Klingen au s - gefhrt wird, nicht besonders sanft ist. Das Berufungsgericht hat die Merkmale der erfindungsgemûen Lsung nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert: 1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwi r - kendes Schneidmesser (1) fr Rotationsschneidanlagen fr P a - - 5 - pier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation; - 6 - 2. das Schneidmesser hat einen Grundkrper (4), der 2.1 rund und im wesentlichen kegelstumpffrmig ist 2.2 sowie eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragflche aufweist, die Klingen oder dergl. trgt; 3. die Klingen (8) 3.1 sind auf der kegelstumpffrmigen Rckflche des Grundk r - pers angeordnet, 3.2 schlieûen mit der Schneidebene einen Winkel (5) von 10 - 22, vorzugsweise 16, ein, 3.3 sind in lnglichen Aussparungen (18) des Grundkrpers gelagert, in denen sie 3.3.1 in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene verschiebbar und 3.3.2 arretierbar sind, 3.4 schlieûen mit ihren Lngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkrpers ein, der 9 - 12 b e - trgt, 3.5 sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und 3.6 bilden in Zahnform die Schneidflche. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 - 3 der Zeichnungen der Klagepatents zeigen eine Ausfhrungsform eines patentgemûen Schnei d - messers: - 7 - - 8 - - 9 - II. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im Revisionsve r - fahren noch im Streit sehende Ausfhrungsform der Beklagten von den Mer k - malen und Merkmalsgruppen 1, 2, 3.1 und 3.3 bis 3.6 Gebrauch mache. Fr das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daû die angegriffene Ausfhrungsform diese Merkmale benutzt. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Winkel (5) betrage bei der angegriffenen Ausfhrungsform 25 und liege damit nicht zwischen den im au f - rechterhaltenen Patentanspruch 1 vorgesehenen Werten von 10 - 22. Diese tatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an; sie stimmt im brigen mit dem Sachvortrag der Klgerin in den Tatsacheninstanzen berein. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Merkmal, daû der Wi n - kel (5), den die Klingen mit der Schneidebene (6) einschlssen, zwischen 10 und 22 liege, sei durch den Winkel von 25 bei der angegriffenen Ausf h - rungsform auch nicht quivalent verwirklicht. Bereits der Wortlaut des Paten t - anspruchs spreche dafr, daû das Klagepatent einen Winkel von 16 als opt i - mal ansehe und Abweichungen davon nur innerhalb der angegebenen Werte zulassen wolle. Die Beschreibung des Klagepatents weise nmlich darauf hin, daû die Wahl des Winkels so getroffen worden sei, daû zum einen eine hinre i - chend dnne Messerklinge im Bereich der Schneidkante erzielt werde, wozu der Winkel ziemlich spitz sein msse, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdichte bestehen bleibe, die fr eine stabile Schneidkante n - qualitt sorge, was bedeute, daû der Winkel wiederum nicht zu spitz sein d r - fe. Bei der Winkelwahl seien zudem die Temperatureinflsse, die unterschie d - liche Papierqualitt, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Kli n - gen in ein optimales Verhltnis zueinander gesetzt worden. Der Fachmann - 10 - werde durch diese Angaben darauf hingewiesen, daû bei einem zu groûen Winkel entweder von vornherein keine hinreichend scharfe Schneidkante e r - halten werde oder die Klingen bereits nach dem Schneiden einer verhltni s - mûig kleinen Anzahl von Papierprodukten stumpf wrden und nachgeschliffen werden mûten. Ihm sei im brigen bekannt, daû ein zu groûer Winkel eine befriedigende Schnittqualitt verhindere, weil z.B. die Seiten ausfransten oder einrissen. Der Fachmann entnehme der Angabe des Winkelbereichs zusa m - men mit der Beschreibung zwar, daû er durch Experimentieren den fr seinen Fall gnstigsten Winkel ermitteln solle, er werde durch diese Angabe aber d a - von abgehalten, den angegebenen Bereich zu verlassen, weil er annehmen msse, es werde sich eine der genannten Gefahren realisieren. Es spreche nichts dafr, daû das Klagepatent mit der Ober- und der Untergrenze etwa nur grobe Anhaltswerte habe nennen wollen, von denen man, ohne den erfi n - dungsgemû angestrebten Erfolg zu gefhrden, auch deutlich abweichen k n - ne. Über das Ausmaû einer danach noch hinzunehmenden Abweichung gehe die Ausfhrungsform (mit einer Abweichung, die 25% des ganzen im Patenta n - spruch genannten Bereichs ausmache), deutlich hinaus. Abgesehen davon, daû es schon mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren sein knne, daû ein Patentinhaber, der einen ganz bestimmten Grûenbereich als erfindungswesentliches Merkmal in einen Patentanspruch aufnehme, auch Ausfhrungsformen in den Schutzbereich einbeziehe, die in groûem Maû von diesem abwichen, sei bereits die Gleichwirkung der Ausfhrungsform mit der vom Klagepatent gelehrten Gestaltung fraglich. Selbst wenn man aber eine hinreichende Gleichwirkung bejahe, scheitere die Annahme einer quivalenten Benutzung daran, daû der Fachmann, der sich an der im Patentanspruch des Klagepatents umschriebenen und in der Beschreibung erluterten Erfindung orientiere, davon abgehalten werde, in einem so starken Maû ber den hc h - sten Wert des vom Patentanspruch genannten Bereichs hinauszugehen, und - 11 - er somit die angegriffene Gestaltung bei einer Orientierung am Klagepatent nicht auffinden knne. 4. Diese Auffassung hlt im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überpr - fung stand. a) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen hera n - zuziehen sind. Nach den Grundstzen, die der erkennende Senat hierzu en t - wickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erluterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klrung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung fr Baumstmme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvo r - richtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ve r - stndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprche einschlie û - lich der dort verwendeten Begriffe abhngt und das auch bei der Feststellung des ber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr - chen ausgehenden Schutzes maûgebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunchst unter Zugrundelegung dieses Verstndnisses der Inhalt der Patentansprche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausfhrungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz st e - hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprche a b - weichenden Ausfhrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fac h - - 12 - mann auf Grund von berlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr - chen unter Schutz gestellten Erfindung anknpfen, die bei der angegriffenen Ausfhrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fac h - kenntnisse als fr die Lsung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur ; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei fo r - dert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daû der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebliche Grundlage fr die Besti m - mung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprchen au s - zurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Fr die Zugehrigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf h - rung zum Schutzbereich gengt es hiernach nicht, daû sie (1.) das der Erfi n - dung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich- wirkenden Mitteln lst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befh i - gen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Sen. Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr), mssen (3.) darber hinaus die berlegungen, die der Fachmann anstellen muû, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daû der Fachmann die abweichende Ausfhrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gege n - stndlichen gleichwertige Lsung in Betracht zieht. - 13 - Von diesen Grundstzen abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll ber die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP (BGBl. 1976 II 1000), das nach stndiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigung svorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der Mnchener Revisionsakte zum Europischen Patentbereinkommen vom 29. November 2000 soll zuknftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 ausdrcklich vorsehen, daû bei der Bestimmung des Schutzbereichs des eur o - pischen Patents solchen Elementen gebhrend Rechnung zu tragen ist, die Äquivalente der in den Patentansprchen genannten Elemente sind. b) Die Grundstze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann a n - zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maûangaben enthlt. So l - che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma û - geblicher Grundlage fr die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufna h - me von Zahlen- oder Maûangaben in den Anspruch verdeutlicht, daû sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen so l - len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festl e - gungen der geschtzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rech t - sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EP und der entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts fr mglich erachtet wo r - den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v. 10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preûhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f. - knstliche Wursthllen). - 14 - c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma û - angaben grundstzlich der Auslegung fhig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Paten t - anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erluterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu bercksicht i - gen, daû Zahlen- und Maûangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verstndnis des Fachmanns prgen wird, nicht einheitlich sind, so n - dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen knnen. d) Schon diese Umstnde schlieûen es aus, daû der Fachmann Zahlen-, Maû- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen hheren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen El e - menten der erfindungsgemûen Lehre der Fall wre (v. Rospatt, GRUR 2001, 991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, whrend sprachlich form u - lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeic h - neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einer Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht we r - den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die P a - tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wrterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999 - X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fac h - mnnischen Lesers kann durch Zahlen- und Maûangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daû der objektive, erfindung s - gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt wird, als dies bei bloû verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es Sache des - 15 - Anmelders ist, dafr zu sorgen, daû in den Patentansprchen alles niederg e - legt ist, wofr er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der Paten t - schrift annehmen, daû diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahle n - angaben in die Formulierung der Patentansprche gengt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, sich ber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung fr die Grenzen des nac h - gesuchten Patentschutzes klar zu werden. Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen, GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den geschtzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre ber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des P a - tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jhrigen Bestehen der Deutschen Vereinigung fr gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543, 577). Andererseits schlieût dies nicht aus, daû der Fachmann eine gewisse, beispielsweise bliche Toleranzen umfassende, Unschrfe als mit dem techn i - schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982, 136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Knigreich vor der europ i - schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6 bzw. 8 vom rechten Winkel als mit der Annahme einer Benutzung der geschtzten Lehre vereinbar angesehen. In einem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im A n - - 16 - spruch von einem rechten Winkel oder von 90 die Rede ist. Maûgeblich ist vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu e r - mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuha l - tende Grûe darstellen. Dies gilt grundstzlich auch fr Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl. auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125 Rdn. 22 mit Hin weis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichten Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ve r - stndnis, daû ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorste l - lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daû es sich um einen "kr i - tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maûangabe im P a - tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachmnnischen Verstndnisses im Einzelfall. d) Wie fr die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patenta n - spruchs gilt auch fr die Bestimmung eines ber diesen hinausreichenden Schutzbereichs, daû im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maûangaben mit den angegebenen Werten den geschtzten Gegenstand begrenzen. Im Ra h - men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und Maû angaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob der Fachmann eine Ausfhrungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert auf Grund von berlegungen, die sich am Sinngehalt der im A n - spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lsung au f - finden kann, muû vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingre n - zung des objektiven, erfindungsgemû zu erreichenden Erfolgs bercksichtigt werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Au s - fhrungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden - 17 - kann, die nicht nur berhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûig eingegrenzten - Merkmals der Erf indung erzielt, sondern auch gerade diejen i - ge, die nach seinem Verstndnis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ei n - grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine obje k - tiv und fr den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausfhrungsform vom Schutzbereich des Patents grundstzlich nicht umfaût. Damit im Kern bereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Vere i - nigten Knigreich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundige Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daû es nach dem Patent auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll (vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; fr das harmonisierte Recht u.a. Patents Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. R e - mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemû benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verstndnis kann insbesondere bei Zahlen- und Maûangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court, R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.). Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die anspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlassung von im Anspruch enthaltenen Zahlen- und Maûangaben bestimmt werden. Es reicht daher fr die Einbeziehung abweichender Ausfhrungsformen in den Schutzbereich grundstzlich nicht aus, daû nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfi n - - 18 - dungsgemûe Wirkung im übrigen unabhngig von der Einhaltung des Za h - lenwertes eintritt. Erschlieût sich dem Fachmann kein abweichender Zahle n - wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht ber den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Mer k - mals wird in diesem Fall nach dem Verstndnis des Fachmanns durch die (g e - naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendige r - weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall gengt es nicht, daû der Fachmann auch eine von der Zahlena n - gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt. Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfi n - dung erkennen und ausschpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm das rechtlich mglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. B e - schrnkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere A n - spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gege n - ber dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, daû der Schutz entsprechend beschrnkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtrglich Schutz fr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, daû die erfindungsgemûe Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefh r - ten engeren Sinn) ber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden knnte. 5. a) Zutreffend verweist die Revision darauf, daû mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts fr das Revisionsverfahren davon au s - zugehen ist, daû die Gestaltung der angegriffenen Ausfhrungsform derjenigen - 19 - des Klagepatents objektiv gleichwirkend ist. Das gilt auch in dem Sinn, daû die speziellen, mit der Bereichsangabe verbundenen Wirkungen erreicht werden. b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem E r - gebnis gelangt, daû die angegriffene Ausfhrungsform nicht in den Schutzb e - reich des Klagepatents fllt. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, fllt eine Ausf h - rungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein A n - spruchsmerkmal verzichtet, das fr die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von Falck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daû es auf die dem Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur frheren Rechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenle gungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240 - Melk stand). Danach scheidet eine Einbeziehung von Abwandlungen in den Schutzbereich jedenfalls dann aus, wenn aus der Sicht des Fachmanns w e - sentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen. Nichts anderes kann gelten, wenn bei der abgewandelten Lehre nicht vollstndig auf ein Merkmal verzichtet, dieses aber so abgewandelt wird, daû der aus der P a - tentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird. Allerdings hat die Senatsrechtsprechung bisher die Flle nicht in diese Beurteilung einbez o - gen, bei denen die Erwartung der Fachwelt nicht an den technischen Gehalt des Merkmals ("wesentlich und bestimmend"), sondern an die Fassung der Patentschrift als solche anknpft, d.h. solche Flle, in denen durch Formuli e - rungen in der Patentschrift - unabhngig von der erkennbaren technischen B e - deutung des Merk mals - der Fachwelt der Eindruck vermittelt wird, es komme fr die Verwirklichung der durch das Patent unter Schutz gestellten Lehre da r - - 20 - auf an, daû das Merkmal gemû seinem Wortsinn oder doch jedenfalls nicht in der gesamten Breite objektiv gleichwirkender Lsungen benutzt werde. Die bereits angesprochene Verantwortung des Patentinhabers, dafr zu sorgen, daû das, wofr er Schutz begehrt, in den Merkmalen des Patenta n - spruchs niedergelegt ist, beschrnkt daher auch in solchen Fllen, in denen dieser das - aus welchen Grnden auch immer - versumt hat und das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem (hier mangels abweichender tatrichterl i - cher Feststellungen zu unterstellenden) weitergehenden technischen Gehalt der Erfindung zurckbleibt, den Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprche in Beziehung zu setzen ist. Von daher hat das Berufungsgericht zutreffend bercksichtigt, daû das Klagepatent von vornherein fr den Winkel (5) nur eine verhltnismûig geri n - ge Variationsbreite zwischen 10 und 22 mit einem bevorzugten Mittelwert von 16 vorsieht. Nach seinen Feststellungen entnimmt der Fachmann dem Paten t - anspruch, daû ein Winkel von 16 das Optimum darstelle, von dem Abwe i - chungen im Sinn grûerer wie kleinerer Winkel als noch im Rahmen der Erfi n - dung liegend toleriert werden knnten, der Toleranzbereich jedoch durch die Grenzwerte in der Weise beschrnkt werde, daû sich die angestrebte Optimi e - rung nur innerhalb der so erweiterten Grenzen im wesentlichen erreichen la s - se. Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dieses fachmnnische Ve r - stndnis schlieût es aus, daû der Fachmann einen Winkel von 25 als einen Wert in Betracht zog, der gegenber der im Patentanspruch bezeichneten m a - ximalen Abweichung vom Optimum eine gleichwertige Lsung darstellt. Tol e - ranzen von jeweils 3 an den Bereichsgrenzen wrden zu einem vom Schut z - bereich des Klagepatents erfaûten Winkelbereich von 7 - 25 und damit zu einem erfaûten Bereich von Winkeln mit einem Spielraum von 18 anstatt von - 21 - 12 wie nach dem Anspruchswortlaut sowie von Abweichungen vom bevo r - zugten Winkel von 16 von 9 nach oben und nach unten fhren. Angesichts der Angabe in der Beschreibung, die Wahl des Winkels sei so getroffen wo r - den, daû zum einen eine hinreichend dnne Messerklinge im Bereich der Schneidflche erzielt werde, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdicke bestehen bleibe, die fr eine stabile Schneidkantenqualitt so r - ge, zudem seien verschiedene weitere Parameter in ein optimales Verhltnis zueinander gesetzt worden, hatte der Fachmann zudem gesteigerten Anlaû zu der Annahme, daû der Einhaltung des im Patentanspruch vorgegebenen B e - reichs erhebliche Bedeutung zukommen sollte. Dies lût es als ausgeschlo s - sen erscheinen, daû die Fachwelt dem Klagepatent ber die Bereichsangabe hinaus einen so weitgehenden Schutz zubilligen wird, daû auch die angegriff e - ne Ausfhrungsform von ihm erfaût wird; ein solcher Schutzumfang wre mit dem Sinngehalt des Patentanspruchs nicht mehr in Beziehung zu setzen. Weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es zur Begrndung di e - ses Ergebnisses nicht. Es steht auch nicht zu erwarten, daû sie noch getroffen werden knnen. Der Senat kann deshalb selbst in der Sache dahin erkennen, daû die Klage unbegrndet ist. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck As endorf
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