BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 135/02Verkündet am: 23. September 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierungdienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinnedes § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkredit-gesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGnicht greift.BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweigvom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschiedenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusam-menhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei derklagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 er-warben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von derA. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au.(Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanziertensie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertesAnnuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einengrundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits imAugust 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Ab-schluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kredit-verhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auf-tretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelthatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantragbenannte Konto des Beklagten zu 1) aus.Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungslei-stungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen.Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zu-züglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren.Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung vonsämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-banksowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darle-hensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, essei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klä-gerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenom-men habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklä-rungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falsch-angaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9 - 4 -Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertragentgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sit-tenwidrig sei.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklageabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohneErfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe: A.Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1ZPO).1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision imUrteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklagegeltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen- nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistel-lungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendungfinde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damitwirkungslos.Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän- - 5 -digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es,die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder aufbestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111,158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003,1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003,1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausge-sprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle ei-ner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahreines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteilvom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen bei-der Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oderzugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Be-schränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde da-her im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht-verletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, mußdas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteilvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., inso-weit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auchnach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an ei-ner wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschrän-kung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe- - 6 -schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteilvom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).B.Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustandegekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahinauszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habeerklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zuge-rechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. DieBeklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungs-durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäftim Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtspre-chung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrGals unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens imSinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff ausder Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede ste-henden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällendes Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder - 7 -Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinnedes § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laiewisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer re-gelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils ver-schiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vor-liegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der vonder ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darle-hens.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-rufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen derParteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartnerdes Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Ausle-gung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nurder eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemeinanerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde(BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289,1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Se-natsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Dasist hier nicht der Fall. - 8 -Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegungdes Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlautder Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezem-ber 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß dervon den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährtwerden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich anden Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede ent-halten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklä-rungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtli-che Fehler unterlaufen wären.2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagtengeltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrGscheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch einfinanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienendenVerbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetzunterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung desKredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nichtgreift.Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttretendes Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkre-dite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlichnicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzuse-hen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge- - 9 -schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäuferin der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. Sep-tember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979- III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79,WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986,1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906;ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Im-mobilienkredit: BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000,1287, 1288).Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucher-kreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichengesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungenüber verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat,BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 63 f.).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich diegenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weite-res übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Im-mobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absi-cherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichtsder gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar. - 10 -Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher-kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl esihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986- 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassungder Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG,Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eineDurchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oderDienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobili-enkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme fürsämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereichdes § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende- grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Ent-scheidung, nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften die-nenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG aus-zunehmen, sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23)getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Recht-sprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welcheVerbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll.Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirt-schaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalbkein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom - 11 -18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kredit-vertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1VerbrKrG.aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaftgehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen,daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirt-schaftlich-tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159,160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditver-trag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßigeinheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den je-weils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kre-ditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbunde-ne Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sichum einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsge-staltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag kei-ne Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmernfolgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das siefrei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens derKlägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im- - 12 -mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar-lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grund-stücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regel-mäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung ) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichenEinheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich dieKlägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertra-ges jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferinbedient hat.Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftlicheEinheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wennder Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu-stande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines An-lagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragtedes Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunter-lagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, dassich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit er-klärt hatte.Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Be-klagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätiggeworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit derenVertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudemsollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH - 13 -ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen dieKlägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufeerteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für dieKlägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsfor-mulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der fürsie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufver-trages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerleieigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabeiist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen,auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist da-nach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt einarbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Ver-triebsbeauftragten der Verkäuferin vor.Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und derM. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorge-tragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zumVorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2VerbrKrG. - 14 -III.Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht-lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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