BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 135/03Verkündet am: 17. Februar 2004Preuß,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GesO §§ 5, 7 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Kon-kursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als dender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren;gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetesPfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonde-rungsrecht.BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - OLGBrandenburgLGCottbus - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2003 aufge-hoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts Cott-bus vom 7. September 1998 über das Vermögen der R. -H. GmbH (nachfolgend Schuldnerin) - zum 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr - eröffnetenGesamtvollstreckungsverfahren. Mit der Klage fordert er von dem verklagtenLand im Wege der Anfechtung gemäß § 10 GesO Rückzahlung von28.025,54 nr DM). Am 16. April 1998 hatte das Finanzamt wegennicht gezahlter Steuern eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über54.813,19 DM erlassen, mit der es die Forderungen der Schuldnerin gegen dieSparkasse S. -N. aus einer Kontoverbindung pfändete. Die Schuldnerin - 3 -veranlaßte daraufhin am 8. Mai 1998 eine Überweisung von 42.000 DM und am14. Mai 1998 eine weitere Überweisung von 12.813,19 DM von dem gepfände-ten Konto an den Beklagten. Am 19. Mai 1998 beantragte die Schuldnerin dieEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens.Der Kläger hat am 29. September 2000 ein Prozeßkostenhilfegesuch fürdie beabsichtigte Klage eingereicht, dem mit Beschluß vom 8. März 2001, zu-gestellt am 5. April 2001, stattgegeben wurde. Am 10. April 2001 hat er die An-fechtungsklage eingereicht, die am 26. April 2001 zugestellt wurde.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Anfechtungsvor-aussetzungen für nicht gegeben erachtete. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage seizwar an sich begründet, weil die Voraussetzungen der Anfechtungstatbeständedes § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Fall 1 GesO erfüllt seien. Der Rückgewähran-spruch scheitere jedoch daran, daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesOnicht eingehalten worden sei.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klägerseinen Berufungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. - 4 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zweijährige Anfechtungsfristdes § 10 Abs. 2 GesO sei mit dem am 29. September 2000 eingereichten Pro-zeßkostenhilfegesuch nicht gewahrt, weil die Anfechtungsfrist bereits am7. September 1998 zu laufen begonnen habe. Die Rechtswirkungen der Verfah-renseröffnung seien mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses am7. September 1998 eingetreten. Dies gelte auch, wenn - wie im vorliegendenFall - der Eröffnungsbeschluß vordatiert werde. Fielen der Tag der Beschluß-fassung und der im Beschluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung auseinan-der, so müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der Tag der Beschlußfassungmaßgebend sein.II.Demgegenüber rügt die Revision, das Gesamtvollstreckungsverfahrenwerde nicht bereits mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses eröff-net, sondern erst mit dem in diesem Beschluß angegebenen Zeitpunkt. Fielender Tag der Beschlußfassung und der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren eröffnetwerden solle, auseinander, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der ange-gebene Zeitpunkt maßgebend sein. Auch wenn der Beschluß fehlerhaft seinsollte, sei er seinem ganzen Inhalt nach wirksam. - 5 -III.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist gewahrt.Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daßdie Anfechtungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 GesO mit der Eröffnung des Gesamt-vollstreckungsverfahrens zu laufen beginnt. Maßgebend ist allerdings nicht derTag der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses, sondern der in dem Be-schluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung.1. Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschlußvom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 unddie Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem Tag bestimmenmüssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998,8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz.a) Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält keine ausdrückliche Rege-lung, daß im Eröffnungsbeschluß der Eröffnungszeitpunkt anzugeben ist. § 7Abs. 1 GesO bestimmt jedoch, daß die Pfändung des Vermögens des Schuld-ners mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt ist. Die Ge-samtvollstreckungsordnung ist insoweit dem Verständnis der Regelung in § 108Abs. 1 KO gefolgt, wonach der Eröffnungsbeschluß die Stunde der Eröffnungzu bezeichnen hat. Dasselbe gilt für den Eröffnungsbeschluß nach der Gesamt-vollstreckungsordnung (Smid, GesO 3. Aufl. § 7 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 5 Rn. 9; Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 5 Rn. 2 f;vgl. BGHZ 133, 307, 313). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 27Abs. 2 Nr. 3 InsO, der seinerseits die Regelungen des § 108 Abs. 1 KO und des - 6 -§ 21 Abs. 1 VerglO übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 119 zu § 31 RegEInsO).b) Weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch § 108 KO und § 27InsO enthalten allerdings ihrem Wortlaut nach eine eindeutige Aussage dazu,ob dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Richter ein Ermessensspielraum inder Weise zusteht, den Eröffnungszeitpunkt abweichend vom Zeitpunkt derUnterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses zu wählen. Dies ist nicht der Fall.aa) Für die Auslegung der §§ 5, 7 Abs. 1 GesO ist auf §§ 108 KO, § 27Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 InsO zurückzugreifen (vgl. BGHZ 143, 332; BGH, Urt. v.10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, WM 2002, 394, 395; v. 23. Januar 2003 - IX ZR39/02, WM 2003, 551, 552).Zu § 108 KO wird die Auffassung vertreten, daß im Eröffnungsbeschlußder Zeitpunkt der Unterschrift als maßgeblich anzusehen ist (Kuhn/Uhlenbruck,KO 11. Aufl. § 108 Rn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.§ 108 KO Anm. 1; Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 108 Rn. 1; Kummer, FestschriftMetzeler S. 15, 16).Zur Insolvenzordnung sprechen sich Kirchhof (HK/InsO, 3. Aufl. § 27Rn. 19), Kummer (Festschrift Metzeler aaO) und Uhlenbruck (ZInsO 2001, 977)dafür aus, im Eröffnungsbeschluß in einer Art beurkundender Tätigkeit denZeitpunkt anzugeben, in dem der Richter den Eröffnungsbeschluß unter-schreibt.Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Angabe des Er-öffnungszeitpunktes sei Teil der richterlichen Entscheidung. Deshalb sei es zu- - 7 -lässig, aus besonderen Gründen in sehr engen Grenzen den im Beschlußgenannten Zeitpunkt der Eröffnung auf einen späteren als den der tatsächlichenUnterzeichnung festzusetzen (MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29Rn. 38). Dem hat sich die Praxis vereinzelt angeschlossen (z.B. LG DuisburgZInsO 2002, 988).bb) Als Eröffnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem der Er-öffnungsbeschluß unterzeichnet wird.(1) Sowohl § 108 Abs. 1 KO als auch § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO verlangendie Angabe der Stunde der Eröffnung. Fehlt es daran, so gilt nach § 108 Abs. 2KO und § 27 Abs. 3 InsO als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde desTages, an welchem der Eröffnungsbeschluß erlassen wurde.Damit ist der Tag gemeint, an dem der Richter den Beschluß unterzeich-net, nicht aber der (möglicherweise viel spätere) Zeitpunkt, in dem der Beschlußden inneren Geschäftsgang des Gerichts verläßt (Zöller/Vollkommer, ZPO24. Aufl. § 329 Rn. 18). Bereits dies legt die Annahme nahe, daß der Gesetz-geber davon ausging, der Richter habe die Stunde als Eröffnungsstunde an-zugeben, in der er unterzeichnet. Danach hat er keine Dispositionsbefugnisüber die Eröffnungsstunde. Sie fällt immer mit der Unterschrift zusammen.(2) Ein Eröffnungsbeschluß kann nur erlassen werden, wenn ein Eröff-nungsgrund vorliegt (§ 1 GesO, § 102 KO, § 16 InsO) und das Vermögen desSchuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO, § 107 KO, § 26 InsO). Diese Voraussetzungen müs-sen zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn - 8 -es zulässig wäre, die Eröffnung auf einen Zeitpunkt nach Unterzeichnung desBeschlusses hinauszuschieben.Ein vordatierter Eröffnungsbeschluß kann erhebliche Nachteile für dieMasse und für die Gesamtheit der Gläubiger nach sich ziehen, etwa indemweitere Aufrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden, Anfechtungsmöglichkeitenwegen inzwischen eingetretenen Fristablaufs abgeschnitten werden (vgl. § 10Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GesO, § 31 Nr. 2, § 32 KO; die Insolvenzordnung stellt nichtmehr auf den Eröffnungszeitpunkt ab) und dem Schuldner die Möglichkeit be-lassen wird, Verfügungen zu Lasten der Masse zu treffen.Diese Nachteile für die Masse und die Gläubiger verbieten es, einen Er-öffnungszeitpunkt festzusetzen, der vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Er-öffnungsbeschlusses abweicht. Sonst würde das Verfahren nicht zu dem Zeit-punkt eröffnet, in dem seine Voraussetzungen vorliegen, sondern zu einemZeitpunkt, für den dies ungewiß ist. Begrenzte praktische Vorteile, wie sie etwavon Schmahl (aaO) angeführt werden, können eine Vordatierung des Eröff-nungszeitpunktes nicht rechtfertigen. Um Manipulationen auch in kurzen Zeit-abschnitten auszuschließen, ist eine Abweichung deshalb unzulässig.2. Obwohl der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aneinem Mangel leidet, ist er nicht nichtig.a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenenVerfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-dermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, - 9 -der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Dies hat der Bun-desgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift desRichters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt ver-säumt worden war (BGHZ 137, 49). Wegen der für das Insolvenzverfahrengrundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist die-ser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten alsnichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offen-kundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-dung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 114, 315, 326; 138, 40, 44). Dies istbei Festsetzung eines Eröffnungszeitpunktes, der vom Zeitpunkt der Unter-zeichnung des Eröffnungsbeschlusses abweicht, bis zu der vorliegenden Ent-scheidung angesichts der unterschiedlichen Stimmen in Literatur und Recht-sprechung nicht der Fall. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat die rechts-widrig dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Befugnis, mitrechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, als zunächst noch wirksamangesehen (BGHZ 151, 353, 367).b) Auch aus der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs-unfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vom 20. Oktober 1980 ergibt sichentgegen der von dem Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ver-tretenen Auffassung nichts anderes. Die Richtlinie sieht in Art. 3 Abs. 2 ersterSpiegelstrich lediglich als eine von drei zeitlichen Alternativen vor, daß das In-solvenzgeld von den Mitgliedstaaten ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit desArbeitgebers sicherzustellen ist. Als zahlungsunfähig gilt der Arbeitgeber nachder Definition des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dann, wenn - bei Vorliegen weite-rer Voraussetzungen - die zuständige Behörde die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens beschlossen hat (Buchst. b erster Spiegelstrich). Die Eröffnung - 10 -selbst richtet sich nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1Buchst. a und b). Aus der Richtlinie ergibt sich nichts zur Frage der Wirksamkeiteines gegen nationales Recht verstoßenden gerichtlichen Eröffnungsbeschlus-ses.c) Da der Beschluß sonach insgesamt wirksam ist, greift, entgegen derAnnahme der Revisionserwiderung, auch nicht die gesetzliche Vermutung des§ 108 Abs. 2 KO, § 27 Abs. 3 InsO ein, wonach als Zeitpunkt der Eröffnung dieMittagsstunde des Tages der Beschlußfassung gilt.3. Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO läuft ab Eröffnung der Ge-samtvollstreckung. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunktgemeint (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 146 Rn. 8). Dies gebietet die Rechtssi-cherheit. Es kann von den am Insolvenzverfahren Beteiligten nicht erwartetwerden, daß sie den das Verfahren eröffnenden Beschluß in einem vom Wort-laut abweichenden Sinn verstehen.IV.Mit dem am 29. September 2000 beim Landgericht eingegangenen An-trag auf Prozeßkostenhilfe wurde der Fristablauf entsprechend §§ 203, 205BGB a.F. gehemmt (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01, ZIP 2003, 1674,1675). Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßko-stenhilfe am 5. April 2001 hat der Kläger binnen der ihm zustehenden Frist vonmindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP2001, 893, 895) am 10. April 2001 Klage eingereicht, die am 26. April 2001 ge-mäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. fristwahrend zugestellt wurde. - 11 -V.Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Fest-stellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die übrigen Vor-aussetzungen für die auf Zahlung von 28.025,54 ! #"$%&"'(%)- abgesehen von der Wahrung der Anfechtungsfrist - vor. Insbesondere hat dasBerufungsgericht eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausreichendfestgestellt. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, daß die Masse um die von derAnfechtung betroffenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.025,54 e-schmälert sei. Dies läßt die unstreitig am 16. April 1998 erlassene Pfändungs-und Einziehungsverfügung des Beklagten über diesen Betrag außer Betracht.1. Das von dem Beklagten erlangte Pfändungspfandrecht gewährt einAbsonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 GesO, wenn es insolvenzfest ist. Nachder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der"kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oderBefriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196; 136, 309, 311). Dasdie Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch dasSystem der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn fürdie Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermö-gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis derGläubiger, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Siche-rung oder Befriedigung des eigenen fälligen Anspruchs zu verschaffen, hinterdem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. § 131 InsO verdrängt in den letz-ten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunstender Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,WM 2002, 1193, 1194; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278,1279). § 30 Nr. 2 KO bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungs- - 12 -grundsatz auf den zeitlichen Bereich der Zahlungseinstellung oder des Antragsauf Eröffnung des Verfahrens vorzuziehen sowie auf den Zeitraum von zehnTagen davor (BGHZ 136, 309, 311). Im Geltungsbereich der Gesamtvollstrek-kungsordnung wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO die Krise an den Zeitpunktder Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-kung geknüpft. Danach gewährt ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antragauf Eröffnung begründetes Pfandrecht in der Gesamtvollstreckung kein an-fechtungsfestes Absonderungsrecht. Sofern das Pfandrecht dagegen davorentstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochtenwerden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991- IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungseinstellung vordem 8. Mai 1998 erfolgt ist. Da eine genauere Zeitangabe fehlt, kann in der Re-visionsinstanz nur davon ausgegangen werden, daß Zahlungsunfähigkeit imLaufe des 7. Mai 1998 eintrat. Der Kläger hatte jedoch dargelegt und unter Be-weis gestellt, die Schuldnerin sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Pfän-dungs- und Einziehungsverfügung vom 16. April 1998 zahlungsunfähig gewe-sen und habe die Zahlungen eingestellt gehabt, was vom Beklagten bestrittenworden war.Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen. Es hat zwar zu-treffend gesehen, daß auch für eine Anfechtung nach § 10 GesO eine objektiveGläubigerbenachteiligung erforderlich ist (BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR122/99, ZIP 2000, 932). Da eine solche jedoch nicht vorliegt, wenn die Zah-lungseinstellung erst nach anfechtungsfester Begründung des Pfändungspfand- - 13 -rechts erfolgte, durfte der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im Zeitraum abZustellung der Pfändungsverfügung bis 8. Mai 1998 nicht ungeklärt bleiben.3. Mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung am17. April 1998 an die Sparkasse wurde die Pfändung "bewirkt" (§ 309 Abs. 2Satz 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie erfaßte gegenwärtige Guthaben und künf-tige Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben und Kreditmitteln.Ein Pfändungspfandrecht wurde aber erst in dem Zeitpunkt begründet, indem die jeweils gepfändete Forderung entstand (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080). Im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs-und Überweisungsverfügung war unstreitig ein Guthaben von 15.282,93 DMvorhanden. Später sich ergebende Ansprüche auf Auszahlung von Guthabenwurden mit Eingang der Zahlungen bei der Drittschuldnerin, Ansprüche aufAuszahlung von Kreditmitteln mit Abruf der Kreditbeträge erfaßt (BGH, Urt. v.22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b.).Festgestellt werden muß also, ob bereits bei Zustellung der Pfändungs-und Überweisungsverfügung die Zahlungseinstellung im Sinne des § 10 Abs. 1Nr. 4 GesO vorlag oder wann sie gegebenenfalls später eintrat und wann zwi-schenzeitlich bis zur Überweisung am 14. Mai 1998 gegebenenfalls weitereGutschriften auf dem Konto erfolgten, die von der Pfändung erfaßt wurden.Soweit Gutschriften oder Abrufe eines Kredits vor der Zahlungseinstel-lung erfolgten, lag eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Insoweitwäre die Klage unbegründet. - 14 -4. Da lediglich zu vermuten, nicht aber festgestellt ist, daß die Überwei-sung vom 14. Mai 1998 über 12.813,19 DM aus Mitteln erfolgte, die nach derfestgestellten Zahlungseinstellung im Laufe des 7. Mai 1998 auf dem Konto ein-gingen, kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entscheiden.5. Der Kläger ist an der Durchsetzung des Anspruchs entgegen der Mei-nung der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht gemäß§ 242 BGB gehindert. Zwar mag die Vordatierung des Eröffnungsbeschlussesauf seine Initiative hin erfolgt sein. Er war gleichwohl nicht gehindert, die Fristauszuschöpfen. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß ihm die Rechtswidrigkeiteiner solchen Maßnahme bewußt war.KreftFischerGanterKayserVill
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