BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 135/04 vom 23. September 2008 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Sachverst344ndigenablehnung III ZPO 247 406 Abs. 2 Ist der ein Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt, dass die Gewin-nung des Sachverst344ndigen wegen der Besonderheiten des Falls au337erge-w366hnliche Schwierigkeiten bereitet, so kann es die Prozessf366rderungspflicht ausnahmsweise gebieten, fr374hzeitig zumutbare Nachforschungen dar374ber an-zustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. BGH, Beschl. v. 23. September 2008 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das den gerichtlichen Sachverst344ndigen betreffende Ab-lehnungsgesuch wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Beklagte hat den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. P. in der m374ndlichen Verhandlung am 23. September 2008 wegen Besorgnis der Befangenheit unmittelbar vor Beginn der Anh366rung des Sachver-st344ndigen abgelehnt, nachdem sie bereits zur Sache verhandelt hatte. Zur Be-gr374ndung hat sie sich auf einen Internetausdruck vom 19. September 2008 ge-st374tzt, aus dem sich ergibt, dass die S. AG, die neben der Kl344gerin des vorliegenden Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Verletzerin des Streit-patents in Anspruch genommen wird, aber am Nichtigkeitsverfahren nicht betei-ligt ist, als "Research Partner" einer Forschungsgruppe der E. aufge- f374hrt ist, deren Vorstand der Sachverst344ndige ist. 1 2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht rechtzeitig gestellt. 2 - 3 - a) Zwar gilt die Zweiwochenfrist des 247 406 Abs. 2 ZPO in F344llen wie dem vorliegenden, in denen geltend gemacht wird, von dem Sachverhalt, auf den der Ablehnungsantrag gest374tzt wird, erst sp344ter erfahren zu haben, nicht. Gleichwohl folgt aus 247 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass das Ablehnungsgesuch unverz374glich und zeitnahe anzubringen ist (vgl. u. a. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 1 (BGH 1994 - 1998) 551, 552). Auch wenn f374r die Parteien im Allgemeinen keine Verpflichtung besteht, selbst Erkundigungen dar374ber anzustellen, ob ein Ableh-nungsgrund in Betracht kommt (M374nchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., Rdn. 7 zu 247 406), kann im Einzelfall doch Abweichendes gelten, denn konkreten Anhalts-punkten f374r das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes muss die Partei nachge-hen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 47 zu 247 406; OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2005 - 3 W 6/05, in juris). Entsprechende Anforderungen ergeben sich auch dann, wenn der das Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt ist, dass die Gewinnung des Sachverst344ndigen wegen der Besonderheiten des Falls au337ergew366hnliche Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen Fall gebietet es die Prozessf366rderungspflicht der Parteien ausnahmsweise, fr374hzeitig zumut-bare Nachforschungen dar374ber anzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Be-tracht kommt. So liegt der Fall hier, wie der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23. Dezember 2003 (SenA 130 ff.) belegt. Die Beklagte macht hier Ausf374h-rungen zu zwei Sachverst344ndigen und verweist auf deren Kontakte mit der Nichtigkeitskl344gerin. Zudem musste die Beklagte davon ausgehen, dass sowohl bei der Nichtigkeitskl344gerin als auch bei der weiteren Verletzungsbeklagten, bei denen es sich um bekannte Gro337unternehmen handelt, weitverzweigte Kontak-te in den Hochschulbereich des In- und Auslands zu erwarten waren. Damit war aber zugleich zu erwarten, dass Ablehnungsgr374nde eine Vielzahl der in Be-tracht kommenden Sachverst344ndigen betreffen konnten. Da die Beklagte selbst einen Sachverst344ndigen aus der Schweiz vorgeschlagen hatte, musste sie wei-ter auch davon ausgehen, dass die Findung eines geeigneten Sachverst344ndi- 3 - 4 - gen nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland versucht werden und sich als schwierig erweisen k366nnte. Unter diesen besonderen Umst344nden begr374ndet es ein Verschulden im Sinn einer Obliegenheitsverletzung, wenn die Beklagte erst wenige Tage vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung Erkundigungen dar-374ber anstellte, ob bei dem gerichtlichen Sachverst344ndigen Gr374nde vorlagen, die die Besorgnis der Befangenheit begr374nden konnten. Dies steht der Zul344ssigkeit des Ablehnungsgesuchs entgegen. Nicht anders verhielte es sich, wenn die Beklagte schon fr374her von den Tatsachen, auf die sie ihr Ablehnungsgesuch st374tzt, Kenntnis erlangt, diese Kenntnis aber bis in den Verhandlungstermin zur374ckgehalten h344tte. 4 b) Selbst wenn man diese Umst344nde au337er Betracht lassen wollte, spr344-che noch vieles f374r die Unzul344ssigkeit des Gesuchs. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass die Partei unmittelbar nach Kenntniserlangung von den Gr374nden handelt, auf die sie ihr Gesuch st374tzt, wird in der prozessualen Situati-on nur wenige Tage vor der m374ndlichen Verhandlung ein rasches Handeln zu fordern sein, das der Terminsituation soweit zumutbar Rechnung tr344gt. Dem 5 - 5 - k366nnte vorliegend schon deshalb nicht gen374gt sein, weil die Beklagte mit der Anbringung des Gesuchs nicht nur bis zum Tag der m374ndlichen Verhandlung, sondern auch noch nach Eintritt in die Verhandlung zur Sache geraume Zeit zugewartet hat. Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy