Berichtigt durch Beschluss vom 4. November 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 135/04 Verk374ndet am: 23. September 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Multiplexsystem PatG 247247 81 ff.; 247 81 Abs. 1 Satz 2 a) Zur Frage, ob die Erkl344rung, dass das Streitpatent im Patentnichtigkeitsver-fahren eingeschr344nkt verteidigt werde, nur von dem materiell am Patent Be-rechtigten abgegeben werden kann. b) Zur Behandlung einer unrichtigen Bezeichnung des Beklagten im Patent-nichtigkeitsverfahren. BGH, Urt. v. 23. September 2008 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. September 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das durch Beschluss vom 7. September 2004 berichtigte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitsse-nats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2004 teilweise abge-344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 308 449 wird unter Abweisung der weiter-gehenden Klage teilweise f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgen-de Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Verfahren zum verbindungslosen 334bertragen von Meldungen (20) variabler L344nge in einem Netzwerk mit einer Vielzahl von Knoten (4) von einem Ausgangsknoten (42) mit einer Ausgangs-adresse (SA) zu einem Bestimmungsknoten (46) mit einer Be-stimmungsadresse (DA), mit den folgenden Verfahrensschritten: Jede Meldung (20) variabler L344nge wird in eine Vielzahl von Schlitzen (32) fester L344nge, alle Schlitze fester L344nge mit glei-cher L344nge, unter Einschluss eines ersten Schlitzes, folgender Schlitze und eines letzten Schlitzes segmentiert, wobei jeder der Schlitze mit fester L344nge ein Kopffeld (34, 36, 38) und ein Mel-dungssegment (40) enth344lt; die Schlitze fester L344nge werden von dem Ausgangsknoten in das Netzwerk 374bertragen; und das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester L344nge, die an dem Bestimmungsknoten (46) empfangen werden, in die Mel- - 3 - dung variabler L344nge wird auf der Basis der Information in dem Kopffeld gesteuert; dadurch gekennzeichnet, dass ein eindeutig der von dem Ausgangsknoten zu 374bertragenden Meldung variabler L344nge zugeordneter Ausgangsidentifizie-rungscode (SI) in einem Ausgangsidentifizierungsfeld (38) in dem Kopffeld jedes der Schlitze (32) fester L344nge vorgesehen wird; dass die Bestimmungsadresse (DA) nur in dem Meldungsseg-ment (40) des ersten Schlitzes fester L344nge eingegeben wird und dass der erste Schlitz neben der Bestimmungsadresse (DA) ei-nen ersten Teil eines Informationsfeldes (28) der Meldung (20) enth344lt; dass das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester L344nge an dem Bestimmungsknoten in 334bereinstimmung mit dem Aus-gangsidentifizierungscode (SI) der an dem Bestimmungsknoten (46) empfangenen Schlitze (32) fester L344nge gesteuert wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, enthaltend den Verfahrensschritt, ein Typenfeld (36) in dem Kopffeld jedes Schlitzes fester L344nge vorzusehen und in das Typenfeld einen ersten, zweiten oder drit-ten Code einzucodieren, der einen Meldungsbeginn (BOM), eine Meldungsfortf374hrung (COM) bzw. ein Meldungsende (EOM) dar-stellt, und wobei das Wiederzusammensetzen der empfangenen Schlitze (32) fester L344nge an dem Bestimmungsknoten (46) in 334bereinstimmung mit dem ersten, zweiten und dritten Code ge-steuert wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Meldung (20) va-riabler L344nge ein Bestimmungsadressfeld (22) enth344lt, das auf eine 334bereinstimmung mit einer dem Bestimmungsknoten zuge-ordneten Adresse 374berpr374ft wird, und bei dem das Adressfeld (22) in dem Meldungssegment (40) des ersten Schlitzes (32) fes- - 4 - ter L344nge 374bertragen wird, der zum 334bertragen der Meldung (20) variabler L344nge verwendet wird. 4. Verfahren nach Anspruch 3, bei dem das Verfahren den Verfah-rensschritt umfasst, Meldungssegmente (40), die einer einzelnen Meldung (20) variabler L344nge zugeordnet sind, in einem Puffer (77) an dem Bestimmungsknoten zu speichern. 5. Verfahren nach Anspruch 4, bei dem, wenn der erste Code (BOM) an dem Bestimmungsknoten festgestellt wird, der Aus-gangsidentifizierungscode (SI) in einen Komparator (82) einge-geben wird, und wenn ein zweiter einem anschlie337end empfan-genen Schlitz zugeordneter Code (COM) festgestellt wird, des-sen Ausgangsidentifizierer (SI) ebenfalls in dem Komparator zur 334berpr374fung einer 334bereinstimmung eingegeben wird, und dann, wenn eine 334bereinstimmung auftritt, das Meldungssegment (40) des anschlie337end empfangenen Schlitzes fester L344nge in dem Puffer (77) gespeichert wird. 6. Verfahren nach Anspruch 5, bei dem bei Feststellen des dritten Codes (EOM) die zusammengesetzte Meldung (20) variabler L344nge in dem Puffer (77) aus dem Puffer (77) ausgegeben wird. 7. Verfahren nach Anspruch 6, enthaltend den Verfahrensschritt, dass mehrfache Komparatoren (82) und Puffer (77) an dem Be-stimmungsknoten vorgesehen werden, zur Erm366glichung eines gleichzeitigen Empfangs einer Vielzahl von Meldungen (20) vari-abler L344nge, die jeweils ihren eigenen Ausgangsidentifizierungs-code (SI) aufweisen, wobei die Meldungssegmente (40) jeder Meldung (20) variabler L344nge in einem einzelnen Puffer (77) ge-speichert werden. - 5 - 8. Verfahren nach Anspruch 1, enthaltend den Verfahrensschritt, dass zwei oder mehr Meldungen (20) variabler L344nge gleichzeitig von dem Ausgangsknoten (42) zu dem Bestimmungsknoten (46) in dem Netzwerk 374bertragen werden. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war bei Klageerhebung Inhaberin des am 17. M344rz 1988 un-ter Inanspruchnahme der Priorit344t einer Patentanmeldung im Australischen Bund vom 17. M344rz 1987 im Weg der internationalen Anmeldung angemeldeten europ344ischen Patents 308 449 (Streitpatents), dessen deutscher Teil in der Folgezeit am 20. Mai 2003 auf die Q. GmbH in M. umge- schrieben wurde und das w344hrend des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der H366chstschutzdauer erloschen ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch ver366f-fentlichte Streitpatent betrifft die Nachrichten374bertragung in einem Multiplexsys-tem und umfasst 29 Patentanspr374che. Patentanspruch 1 hat folgenden Wort-laut: 1 "1. A method of transmitting variable length messages (20) on a network having a plu-rality of nodes (4) from a source node (42) having a source address (SA) to a desti-nation node (46) having a destination address (DA), said method including the steps of: segmenting each variable length message (20) into a plurality of fixed length slots (32) including a first slot, continuing slots, and a last slot, each of said fixed length slots including a header field (34, 36, 38) and a message segment (40); transmitting the fixed length slots from the source node to the network; and - 6 - controlling reassembly of fixed length slots received at the destination node (46) into the variable length message on the basis of information in the header field; characterised by: a source identifier code (SI) uniquely associated with the variable length message to be transmitted from the source node being provided in a source identifier field (38) in the header field of each of said fixed length slots (32); the destination address (DA) being entered only in the message segment (40) of the first fixed length slot; and said reassembly of fixed length slots at the destination node being controlled in ac-cordance with the source identifier code (SI) of fixed length slots (32) received at the destination node (46).224 In der deutschen 334bersetzung der Patentschrift lautet dieser Patentan-spruch: 2 "1. Verfahren zum 334bertragen von Meldungen (20) variabler L344nge in einem Netzwerk mit einer Vielzahl von Knoten (4) von einem Ausgangsknoten (42) mit einer Aus-gangsadresse (SA) zu einem Bestimmungsknoten (46) mit einer Bestimmungsad-resse (DA), mit folgenden Verfahrensschritten: - 7 - Jede Meldung (20) variabler L344nge wird in eine Vielzahl von Schlitzen (32) fester L344nge unter Einschlu337 eines ersten Schlitzes, folgender Schlitze und eines letzten Schlitzes segmentiert, wobei jeder der Schlitze mit fester L344nge ein Kopffeld (34, 36, 38) und ein Meldungssegment (40) enth344lt; die Schlitze fester L344nge werden von dem Ausgangsknoten in das Netzwerk 374ber-tragen und das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester L344nge, die an dem Bestimmungs-knoten (46) empfangen werden, in die Meldung variabler L344nge wird auf der Basis der Information in dem Kopffeld gesteuert; dadurch gekennzeichnet, da337 ein eindeutig der von dem Ausgangsknoten zu 374bertragenden Meldung variabler L344nge zugeordneter Ausgangsidentifizierungscode (SI) in einem Ausgangsidentifi-zierungsfeld (38) in dem Kopffeld jedes der Schlitze (32) fester L344nge vorgesehen wird; da337 die Bestimmungsadresse (DA) nur in dem Meldungssegment (40) des ersten Schlitzes fester L344nge eingegeben wird; und da337 das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester L344nge an dem Bestimmungs-knoten in 334bereinstimmung mit dem Ausgangsidentifizierungscode (SI) der an dem Bestimmungsknoten (46) empfangenen Schlitze (32) fester L344nge gesteuert wird." 3 Wegen der weiteren Patentanspr374che in der Verfahrenssprache und in deutscher 334bersetzung wird auf die Patentschrift des Streitpatents verwiesen. Die Kl344gerin, die von der Lizenznehmerin der Beklagten gemeinsam mit einer weiteren Partei vor dem Landgericht M374nchen I wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, hat die Klage zun344chst gegen die "Q. Ltd." unter einer Anschrift in M374nchen gerichtet, die diejenige der Lizenznehmerin ist, sich jedoch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darauf berufen, dass insoweit eine blo337e Falschbezeichnung vorgelegen habe. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die Ver366ffentlichungen von William Stallings, Local Networks, An Introduction, New York 1984 (Anla-gen K3, K54, K59, K64), Andrew S. Tanenbaum, Computer Networks, Engle-wood Cliffs 1981 (Anlagen K4, K20), Ken-ichi Yukimatsu, Naoya Watanabe und Takashi Honda, Multicast Communication Facilities in a High Speed Packet Switching Network, in P. K374hn (Hrsg.), New Communication Services: A Chal-lenge to Computer Technology, ICCC 1986, S. 276 - 281 (Anlage K28), Steven 4 - 8 - Temple, The design of a Ring Communication Network, Diss. Cambridge 1984 (Anlage K35) und die US-Patentschrift 4 493 021 (Agrawal u.a.; Anlage K29) bildeten, nicht schutzf344hig sei. Wegen zweier weiterer, nunmehr nicht mehr im Streit stehender Patentanspr374che hat sie die Nichtigkeitsgr374nde der mangelhaf-ten ausf374hrbaren Offenbarung und der Erweiterung gegen374ber dem Inhalt der europ344ischen Patentanmeldung (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2, 3) geltend gemacht. Sie hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat sich zun344chst gegen die Zul344ssigkeit der Klage gewandt und im 334brigen beantragt, diese abzuweisen. Hilfsweise hat sie das Streitpatent in eingeschr344nkten Fassungen nach zwei Hilfsantr344gen in deutscher Sprache verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt. 5 Mit ihrer Berufung vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur Zul344ssigkeit der Klage und stellt die mangelnde Patentf344higkeit des Streitpatents in Abrede. Sie hat zuletzt den Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage mit der Ma337gabe abzuweisen, dass nur noch die aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Patentanspr374che 1 bis 8 verteidigt werden. Die Kl344gerin verteidigt das angefochtene Urteil. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. B. P. ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat gutachterliche Stel-lungnahmen von Prof. H. J. C. und Dr. J. F. M. vorge- legt. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Patentgericht hat zu Recht die geltend gemachten Nichtigkeitsgr374n-de sachlich gepr374ft, denn die Kl344gerin hat nicht eine "falsche", d.h. nicht passiv- - 9 - legitimierte Partei, sondern die bei Klageerhebung im deutschen Patentregister eingetragene damalige Patentinhaberin, gegen die die Nichtigkeitsklage nach 247 81 Abs. 1 Satz 2 PatG zu richten war, allerdings unter einer unvollst344ndigen Firmenbezeichnung und unter einer nicht zutreffenden Anschrift, verklagt. Bei-des erweist sich vorliegend, wie dies schon das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, als unsch344dlich: 1. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie337lich Anlagen zu ber374cksichtigen. Wird daraus unzweifel-haft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so st344nde der entsprechenden Auslegung nicht einmal entgegen, dass der Kl344ger irrt374mlich die Bezeichnung einer tats344chlich existierenden, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteilig-ten Person gew344hlt hat (Sen.Urt. v. 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 = MDR 2008, 524). 9 Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgef374hrt, dass eine Parteibe-zeichnung nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung als Teil einer Prozess-handlung grunds344tzlich der Auslegung zug344nglich ist. Dabei ist ma337gebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empf344nger (Ge-richt und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gew344hlten Bezeichnung bei objek-tiver W374rdigung des Erkl344rungsinhalts beizulegen ist (so auch BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei ob-jektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grunds344tzlich diejeni-ge Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1946 aaO; Sen.Beschl. v. 28.3.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibe-zeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie337lich etwaiger beige-f374gter Anlagen zu ber374cksichtigen (so ausdr374cklich BAG, Urt. v. 12.2.2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu 247 4 KSchG 1969). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren feh-lerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn der Mangel in Anbetracht der jewei- 10 - 10 - ligen Umst344nde letztlich keine vern374nftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen l344sst, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats344chlich gemeint ist (so BAG aaO). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrt374mliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht be-teiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil-len des Kl344gers so, wie er objektiv ge344u337ert wird, ankommt (so BGHZ 4, 328, 334). An diesen Grunds344tzen, die auch im Patentnichtigkeitsverfahren anzu-wenden sind, h344lt der Senat fest. Ihre Anwendung ergibt im vorliegenden Fall, dass sich die Klage von Anfang an gegen die bei Klageerhebung als Patentin-haberin im Register eingetragene Q. Pty. Ltd. gerichtet hat. 2. Demnach bezeichnete die Angabe in der Klageschrift keine unter der dort genannten Bezeichnung und mit dem genannten Sitz tats344chlich existie-rende Partei, denn eine Q. Ltd. mit Sitz in M. gab und gibt es nicht. Aus der Anlage K1 zur Klageschrift ergab sich aber mit hinrei-chender Deutlichkeit, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen die Patentinhaberin des Streitpatents, die sich in einer Presseerkl344rung selbst (weitgehend entspre-chend ihrer urspr374nglichen Bezeichnung) verk374rzt als Q. Ltd. bezeichnet hatte, richten sollte, und nicht gegen das als Lizenznehmerin bezeichnete Toch-terunternehmen ("wholly-owned subsidiary") Q. GmbH, dessen Sitz sich bei Klageerhebung in M. befand und das das Streitpatent erst zu einem sp344teren Zeitpunkt erworben hat. Aus Seite 3 der Klageschrift ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine "australische Gesellschaft mbH" als Inhaberin des Streitpatents verklagt werden sollte; der Firmenbestandteil in der Firma der Beklagten "Pty." (Proprietary limited company) entspricht dabei im Wesentlichen der Rechtsform der deutschen Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung. Dass die Kl344gerin nicht die korrekte und vollst344ndige Firmenbezeichnung der Beklagten verwendet, sondern den Firmenbestandteil "Pty." weggelassen hat, ist zudem schon deshalb unsch344dlich, weil die Beklagte selbst 366ffentlich unter Weglassung dieses Zusatzes aufgetreten ist (vgl. die von der Beklagten herr374hrende Anlage K1 zur Klage). Die Klageschrift unterscheidet zudem deut- 11 - 11 - lich zwischen der Patentinhaberin, gegen die die Nichtigkeitsklage gerichtet sein sollte, und deren Lizenznehmerin, deren Klage gegen die Nichtigkeitskl344-gerin und eine weitere Partei, die S. AG, Anlass f374r die Nichtigkeitsklage war. 3. Da sich die Klage somit von Anfang an gegen die tats344chlich als Paten-tinhaberin passivlegitimierte Partei gerichtet hat, kommt es auf die von den Be-klagtenvertretern vorgebrachte (und nach Aktenlage zutreffende) Erw344gung, dass die Q. Pty. Ltd. im Zeitpunkt der Richtigstellung der Parteibezeichnung im Schriftsatz der Kl344gerin vom 3. Juli 2004 nicht mehr als Patentinhaberin im ma337geblichen Register des Deutschen Patent- und Marken-amts eingetragen war, nicht an. Die mit der Klageerhebung begr374ndete Beklag-tenstellung der Q. Pty. Ltd. blieb vielmehr trotz der Um- schreibung erhalten (vgl. BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer). 12 II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit die Beklagte das Streit-patent weiterhin zul344ssigerweise eingeschr344nkt verteidigt. 13 1. Der Wirksamkeit der eingeschr344nkten Verteidigung steht nicht entge-gen, dass die Beklagte zwar weiterhin prozessf374hrungsbefugt ist, aber nicht festgestellt werden kann, dass sie auch sachbefugt und damit zu Verf374gungen 374ber das Patent berechtigt ist. An der Befugnis des zwar prozessual legitimier-ten, aber nicht materiell berechtigten Beklagten, im Patentnichtigkeitsverfahren durch beschr344nkte Verteidigung zu verf374gen, sind Zweifel ge344u337ert worden (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008 Rdn. 160). Es kann indessen offen bleiben, ob insoweit die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als beim (Teil-)Verzicht auf das Patent, der f374r seine Wirksamkeit als Verf374gung 374ber das Patent voraussetzt, dass der Verf374gende sachbefugt ist (vgl. Schwen-dy in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 15 zu 247 20; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005 Rdn. 12 zu 247 20; Kra337er, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 593; so schon RG, Urt. v. 8.10.1930 - I 88/30, MuW XXXI, 34, 35). Im vorliegenden Fall k366nnte die Sachbefugnis allenfalls auf die nunmehr im Register eingetragene Q. GmbH 374bergegangen sein, f374r die die Prozessbevollm344chtigten der Beklag- 14 - 12 - ten nach ihrem eigenen Vortrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ebenfalls erkl344rungsbefugt waren. Eine entsprechende Einverst344ndnis-erkl344rung wurde abgegeben. Dabei ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass der materiell Berechtigte dem Verfahren beitritt (a.A. Keukenschrijver aaO); der Se-natsbeschluss BGHZ 172, 98, 106 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsver-fahren steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil dort nicht ausgesagt ist, dass der materiell Berechtigte nur im Weg des Beitritts seine Rechte geltend machen kann. Auf den Beitritt kann es zudem schon deshalb nicht ankommen, weil nur die materiellrechtliche Wirksamkeit der Verf374gung, nicht aber auch de-ren prozessuale Wirksamkeit zweifelhaft sein kann. 2. Die eingeschr344nkte Verteidigung h344lt sich auch im Rahmen der ur-spr374nglichen Offenbarung in der europ344ischen Patentanmeldung und des erteil-ten Patents. Insbesondere ergibt sich das in Patentanspruch 1 eingef374gte Merkmal, dass der erste Schlitz neben der Bestimmungsadresse (DA) einen ersten Teil eines Informationsfeldes (28) der Meldung (20) enth344lt, mit hinrei-chender Deutlichkeit aus Figur 1 der urspr374nglich eingereichten und in der Pa-tentschrift enthaltenen Zeichnungen. Die 304nderungen f374hren nicht zu formalen Beanstandungen. Namentlich kann das Patent mit Patentanspr374chen in deut-scher Sprache verteidigt werden (st. Rspr.; u.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleif-maschine; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol), wenn es auch h344ufig zweckm344337iger sein wird, das Patent mit Patentanspr374chen in der Verfahrenssprache zu vertei-digen, um Zweifel an der vollst344ndigen inhaltlichen 334bereinstimmung der Sprachfassungen auszuschlie337en. 15 III. 1. Soweit das Streitpatent 374ber die Fassung hinausgeht, in der es in zul344ssiger Weise beschr344nkt verteidigt wird, ist es ohne Weiteres f374r nichtig zu erkl344ren. Dies betrifft insbesondere die Vorrichtungsanspr374che 10 und 23 mit den auf diese r374ckbezogenen Unteranspr374chen, daneben auch s344mtliche Ver-fahren zum verbindungsorientierten 334bertragen von Meldungen. 16 17 2. Soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, hat sich der Senat nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Gegenstand des Streitpatents gegen374ber - 13 - dem Stand der Technik nicht schutzf344hig und das Streitpatent deshalb auf die auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Schutzf344higkeit gest374tzte Klage (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 54, 56 EP334) ins-gesamt f374r nichtig zu erkl344ren ist. a. Das Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung die 334bertragung von Meldungen in einem Multiplexsystem und lehrt hierzu Verfahren f374r die 334bertragung von Meldungen willk374rlicher, jedoch begrenzter L344nge in (ur-spr374nglich) verbindungslosen 334bertragungssystemen, wobei das Verfahren f374r die wirksame Unterst374tzung jedweder Adressierungsart selbst in einem System mit kurzen, als Schlitze (slots) bezeichneten Zeitscheiben sorgt. Bei der Daten-kommunikation in Multiplexsystemen k366nnen Daten in Einheiten, sog. Paketen, ausgetauscht werden, die aus einem Kopffeld (header field), das die Steuerung und vielfach auch das Adressieren der Einheit 374bernimmt, und der tats344chlichen Information bestehen. In neuen Entw374rfen werden hierzu nach den Angaben im Streitpatent nur kleine Schlitze mit fester L344nge (fixed length slots) geschaltet. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Schlitze auch untereinander gleiche L344n-ge haben k366nnen und vielfach auch haben sollen; dies wird in der Regel auch dann der Fall sein, wenn lediglich eine maximale L344nge angegeben wird, weil das rationelle Ausn374tzen der 334bertragungskapazit344ten in aller Regel dahin f374h-ren wird, die maximale L344nge jeweils auszun374tzen; dass sich dabei je nach der L344nge der Meldung bei der 334bertragung des letzten Schlitzes Schwierigkeiten ergeben k366nnen, diese L344nge zu erreichen, wird auch durch die Lehre des Streitpatents nicht vermieden. Wenn die schnelle Paketvermittlung eine Kom-munikation variabler L344nge tragen solle, m374sse, so das Streitpatent, die ur-spr374ngliche Meldung segmentiert und an der Bestimmungsstelle wieder zu-sammengesetzt werden. Bei der Segmentierung m374sse die Meldung lediglich in Einheiten einer Gr366337e aufgeteilt werden, die gleich oder kleiner der Schlitzgr366-337e sei. Bei der 334bertragung m374ssten aber von der Bestimmungsstelle alle Segmente der Meldung empfangen und zugeordnet werden. Deshalb sei eine logische Zuordnung zwischen allen Schlitzen der einzelnen Meldung erforder-lich. 18 - 14 - 19 b. Durch das Streitpatent sollen der Aufwand f374r Adressierung und Steue-rung der Datenpakete gering gehalten und eine einfache Wiederzusammenset-zung der Meldungen an der Bestimmungsadresse erm366glicht werden. c. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 mit den Einf374-gungen, die die verteidigte Fassung vorsieht, 20 1. ein Verfahren zum verbindungslosen 334bertragen 1.1 von Meldungen variabler L344nge 1.2 in einem Netzwerk mit einer Vielzahl von Knoten 1.3 von einem Ausgangsknoten mit einer Ausgangsadresse 1.4 zu einem Bestimmungsknoten mit einer Bestimmungsadresse (destination address) mit folgenden Verfahressschritten: 2. Jede Meldung variabler L344nge wird segmentiert 2.1 in eine Vielzahl von Schlitzen (slots) 2.2 die Schlitze 2.2.1 sind von fester und gleicher L344nge 2.2.2 sind ein erster, folgende und ein letzter Schlitz, 2.2.3 enthalten jeweils 2.2.3.1 ein Kopffeld (header field) 2.2.3.2 und ein Meldungssegment (message segment), 2.2.4 der erste Schlitz enth344lt neben der Bestimmungsadresse einen ersten Teil eines Informationsfelds der Meldung, 3. im Kopffeld jedes Schlitzes ist ein Ausgangsidentifizierungsfeld (source identifier field) vorgesehen, 3.1 in das ein Ausgangsidentifizierungscode (source identifier code) eingetragen wird, 3.2 der eindeutig der Meldung zugeordnet (uniquely associated) ist, 4. die Bestimmungsadresse wird nur im Meldungssegment des ers-ten Schlitzes eingegeben, 5. die Schlitze werden 5.1 von dem Ausgangsknoten in das Netzwerk 374bertragen, 5.2 am Bestimmungsknoten empfangen und 5.3 wieder zusammengesetzt zu der Meldung, 5.3.1 wobei die Steuerung hierzu erfolgt 5.3.1.1 auf der Basis der Information in dem Kopffeld und 5.3.1.2 in 334bereinstimmung mit dem Ausgangsidentifizierungscode. - 15 - 21 d. Unter Schlitzen (slots) sind dabei Dateneinheiten zu verstehen. Die Pa-ketvermittlung stellt sicher, dass die 334bertragungsleitung durch einen Benutzer nicht f374r mehr als einige hundertstel Sekunden blockiert wird (Tanenbaum, un-ten III. 3. a, Anlage K4, S. 116, Textblock Z. 8 - 10). Die nunmehr nur noch beanspruchte verbindungslose 334bertragung erfasst alle 334bertragungen, bei denen - unabh344ngig vom Verbindungsweg - zwischen Senderknoten und Empf344ngerknoten eine wie auch immer geartete und auch rein logische Verkn374pfung hergestellt wird. 22 Das Informationsfeld der Meldung (Merkmal 2.2.4) versteht der Senat in 334bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen dahin, dass dieses die zu 374bertragenden Daten enth344lt. Das Meldungssegment umfasst demge-gen374ber einen Teil dieses Informationsfelds, beim ersten Schlitz zus344tzlich die Bestimmungsadresse und gegebenenfalls bestimmte weitere Felder (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 24 und 26), aber nicht den Ausgangsidentifizierungscode (SI) (vgl. Fig. 1); diese Information wird im Kopffeld transportiert (Merkmale 2.2.3.1 und 3). Die Anzeige, ob es sich um den ersten, einen folgenden oder den letz-ten Schlitz handelt, kann ebenfalls im Kopffeld 374bermittelt werden, Patentan-spruch 1 trifft daf374r aber keine Festlegung. 23 Wie der Ausgangsidentifizierungscode eindeutig der Meldung zugeordnet wird, 374berl344sst die Patentschrift des Streitpatents dem K366nnen des nacharbei-tenden Fachmanns. 24 3. Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EP334). Das Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme l344sst auch nicht die Wer-tung zu, dass sich sein Gegenstand f374r den Fachmann, einen Hochschulingeni-eur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrj344hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Nachrichten374bertragung in Multiplexsystemen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben h344tte (Art. 56 EP334). 25 - 16 - 26 Sowohl das Buch von Tanenbaum (Anlagen K4, K20) als auch die Disser-tation von Temple (Anlage K35), der Aufsatz von Yukimatsu (Anlage K28) und das Patent von Agrawal (Anlage K29) beschreiben verbindungsorientierte 334ber-tragungen. Das Buch von Stallings liegt von der nunmehr noch schutzbean-spruchenden Lehre noch weiter ab und hat in der m374ndlichen Verhandlung kei-ne Rolle mehr gespielt. a. Das 1981 erschienene Buch "Computer Networks" von Andrew S. Tanenbaum (jeweils Ausz374ge in Anlagen K4, K20 sowie die in der Berufungs-verhandlung einzeln 374berreichten Seiten 194/195) beschreibt das X.25-Proto-koll, das zwischen 1976 und 1984 als Telekommunikationsstandard entwickelt worden ist. Das dort beschriebene Verfahren offenbart, dass die virtuelle Ka-nalnummer (virtual circuit number), die dem Wiederzusammensetzen der Mel-dung dient und dem Ausgangsidentifizierungscode (SI) entsprechen mag, zwi-schen der Sendestelle und der Empfangsstelle ausgehandelt wird. Der erste Schlitz, der auch als Vorschlitz angesprochen werden kann, dient dem Verbin-dungsaufbau, n344mlich der Anfrage, ob der Anruf angenommen wird (call request und call accepted; vgl. Fig. 5-26 (a)). Dieser Verbindungsaufbau entf344llt bei der verbindungslosen 334bertragung. In dem ersten Schlitz wird nach dem X.25-Protokoll kein Teil des Informationsfelds der Meldung 374bermittelt (Merkmal 2.2.4). Dies mag zwar auf den ersten Blick anders erscheinen, da Fig. 5-26 (a) in dem ersten Schlitz auch "user data" vorsieht und diese nicht n344her spezifi-ziert werden. Dass es sich dabei indessen nicht um die Daten handeln kann, die 374bertragen werden sollen, erhellt schon daraus, dass der erste Schlitz dem Verbindungsaufbau dient und dass bei seiner Absendung noch nicht feststeht, ob eine Verbindung 374berhaupt zustande kommt. Dem Fachmann dr344ngt sich mit dieser Erkenntnis die 334berlegung auf, dass es blo337e Ressourcenver-schwendung w344re, mit der Rufanfrage im ersten Schlitz, deren Ergebnis nicht voraussehbar ist, bereits zu 374bertragende Daten zu versenden. Damit fehlt es auch an jeglicher Anregung, im ersten Schlitz bereits zu versendende Daten zu 374bermitteln. In dem ersten Schlitz wird zwar die Bestimmungsadresse (called address) 374bermittelt, aber nicht im Meldungssegment. Damit ist Merkmal 4 des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht verwirklicht. Die 334ber- 27 - 17 - mittlung der Bestimmungsadresse erfolgt vielmehr in einem vorgelagerten Be-reich des Schlitzes. Damit wird der Vorteil, den das Streitpatent dadurch erzielt, dass der Kopfteil durch Herausnahme der Bestimmungsadresse klein gehalten wird, nicht verwirklicht. b. Die Dissertation von Steve Temple (Anlage K35) beschreibt Architektur, Protokolle und Realisierung eines lokalen Netzes hoher Leistung (high speed local area network). Die Dissertation entwirft ein neues Netz, den Cambridge Fast Ring, und entwickelt diesen als grundlegende Kommunikationsstruktur. Dabei werden Funktionen f374r das Senden und Empfangen von Dateneinheiten fester L344nge bereitgestellt. Die Daten sowie die Adresse des Ausgangsknotens und des Bestimmungsknotens werden zusammen mit weiterer Steuerinformati-on in einer als minipacket bezeichneten, festen und unver344nderbaren Daten-struktur 374bertragen. Das in Kapitel 8 beschriebene basic protocol stellt ein Rahmenwerk f374r die Definition unterschiedlicher weiterer Protokolle dar, so f374r das Single Shot Protocol (SSP) zum Austausch von Meldungen variabler L344nge und das Byte Stream Protocol (BSP) zur verbindungsorientierten 334bertragung zwischen beliebigen Knoten im Netz. Dabei werden in jedem minipacket die Adressen des Ausgangsknotens und des Bestimmungsknotens 374bermittelt, um eine Kommunikationsstruktur f374r beliebige Anwendungen bereitzustellen. Die Ver366ffentlichung stellt damit ein universell einsetzbares System zur Verf374gung. 28 - 18 - 29 Jedenfalls im Single Shot Protocol entspricht dabei, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, die Kanalnummer dem Ausgangsidentifizie-rungscode (SI). Allerdings weist die Kanalnummer nicht die Eindeutigkeit auf, wie sie beim Streitpatent vorgesehen ist, denn verschiedene Bestimmungskno-ten k366nnten die gleiche Kanalnummer ausw344hlen. Damit reicht der Ausgangs-identifizierungscode (die Kanalnummer) in der Form, wie er bei Temple gene-riert wird, nicht immer zur eindeutigen Zuordnung des minipacket zu einer be-stimmten Meldung aus. Auf die jeweilige 334bertragung der Bestimmungsadresse kann deshalb in einem universell einsetzbaren System nicht verzichtet werden. Sofern der Fachmann erkennen konnte, dass unter entsprechenden Rahmen-bedingungen die Identifizierung 374ber die Kanalnummer eindeutig wie im Streit-patent gestaltbar war, musste er zugleich erkennen, dass er damit die univer-selle Einsetzbarkeit der Lehre von Temple beeintr344chtigen konnte. Auch wenn die Problematik, die sich aus dem Umfang des Kopffelds ergeben konnte ("overhead"-Problem), nach Auskunft des gerichtlichen Sachverst344ndigen zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt war, erlaubt zur 334berzeu-gung des Senats die auf der anderen Seite zu ber374cksichtigende Einschr344n-kung der universellen Einsetzbarkeit bei Verzicht auf die 334bermittlung der Be-stimmungsadresse in jedem minipacket nicht die sichere W374rdigung dahin, dass dem Fachmann das Weglassen der Bestimmungsadresse in den folgen-den Schlitzen nahegelegt war. Dass der Fachmann, wie es das Bundespatent-gericht angenommen hat, nicht davon abgehalten wird, nach entsprechenden Wegen zu suchen, um die Leistungsf344higkeit des Netzes zu steigern, reicht nicht aus, um ein Naheliegen dieser Ma337nahme allein aus der Dissertation von Temple und den fachlichen F344higkeiten des Fachmanns zu bejahen. c. Die Ver366ffentlichung von Ken-ichi Yukimatsu, Naoya Watanabe und Takashi Honda "Multicast Communication Facilities in a High Speed Packet Switching Network" (Multicast-Kommunikationsanlagen in einem Hochge-schwindigkeitsnetzwerk mit Paketvermittlung; Anlage K28) aus dem Jahr 1986 betrifft ein Paket-Multiplexverfahren in einem Ringnetz (logische Schleife) und entsprechende Protokolle. Sie schl344gt die Multiplexierung von Meldungen auf kurze Rahmen fester L344nge vor, darunter die distance-indexed frame multiple- 30 - 19 - xing method (das abstandsindizierte Rahmenmultiplexverfahren). Die Bestim-mungsadressen werden nur im ersten Rahmen der Meldung 374bertragen. Je-doch k366nnen schon die Abstandsindices nicht mit dem Ausgangsidentifizie-rungscode gleichgesetzt werden, denn sie sind nicht meldungsspezifisch und, wie der gerichtliche Sachverst344ndige angegeben hat, schwerf344llig. Eine Anre-gung, von den Abstandsindices, die allerdings ebenfalls zur eindeutigen Zuord-nung der Meldungsteile geeignet sein m366gen, auf einen Ausgangsidentifizie-rungscode 374berzugehen, ist der Ver366ffentlichung nicht zu entnehmen. Dass das erste Paket (call setup packet) auch Information 374bertragen soll, wird nicht ein-deutig beschrieben. Nach S. 280 linke Spalte vorletzter und letzter Absatz soll das call setup packet ein Gruppenlabel und die Zieladressen (destination addresses) enthalten. Soweit ein Rufaufbaupaket f374r eine empf344ngerselektive Multicast-Kommunikation, wie es im Folgeabsatz beschrieben ist, auch die In-halte (the contents) der folgenden Informationspakete enthalten soll, kann dies ersichtlich nicht die zu 374bermittelnde Nachricht betreffen, sondern allenfalls eine Art Inhaltsverzeichnis oder Angabe des Informationstyps. Jedenfalls kann der Aussage nicht deutlich entnommen werden, dass bereits ein Teil der zu 374ber-mittelnden Meldung 374bertragen werden soll. Die gegenteilige Auffassung der Kl344gerin erscheint als durch die Lehre des Streitpatents vermittelt. Zudem ist die Angabe der Bestimmungsadresse im Kopffeld und nicht im Meldungsfeld vorgesehen. Das ebenfalls beschriebene Paketmultiplexverfahren arbeitet nicht mit festen Paketgr366337en. d. Die US-Patentschrift 4 493 021 (Agrawal; Anlage K29) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung f374r ein lokales Netz, die f374r den Austausch von Daten beliebiger, variabler L344nge unter einer Vielzahl am Netz angeschlossener Rechner geeignet sind. Ein Rechner segmentiert dabei eine Datei in eine An-zahl Bl366cke mit variabler, aber begrenzter L344nge. Die Bl366cke werden einem Netzwerk-Adapter 374bergeben, der sie in Pakete maximaler L344nge (256 bytes) segmentiert (s. die Zusammenfassung, "abstract"). Die Segmentierung findet auf zwei Ebenen statt, n344mlich zun344chst als Segmentierung von Dateien in eine Sequenz von Bl366cken (Beschr. Sp. 5 Z. 28 - 30) und sodann als Segmentierung der Bl366cke in eine Sequenz von Paketen (Beschr. Sp. 5 Z. 32 - 34), die zus344tz- 31 - 20 - lich mit Steuerinformation versehen werden. Letzteres ist zwar mit der Segmen-tierung von Meldungen in Schlitze nach dem Streitpatent vergleichbar. Jedoch f374hrt die Anf374gung von Steuerinformation an die Pakete (packet header und transport header) ersichtlich zu einer Vermehrung der mitzutransportierenden Steuerdaten, w344hrend das Streitpatent darauf abzielt, die Steuerdaten im Kopf-feld zu vermindern. e. Auch eine Zusammenschau der genannten Entgegenhaltungen f374hrt nicht in naheliegender Weise zu Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung. Es fehlt schon an der Anregung, auf das auf einen call request setzende verbindungsorientierte System zu verzichten, das s344mtliche Entgegenhaltungen kennzeichnet und das, wie ausgef374hrt, der Erkenntnis ent-gegensteht, bereits im ersten Schlitz Teile der zu transportierenden Information zu 374bermitteln (Merkmal 2.2.4). Aber auch wenn der Fachmann in Erw344gung zog, die Verbindung ohne "Vorschlitz" aufzubauen, erhielt er noch keine Anre-gung, sich gerade die jetzt noch verteidigte L366sung zu erschlie337en. Denn weder der Ver366ffentlichung von Temple noch denen von Tanenbaum oder Yukimatsu ist zu entnehmen, dass es ausreichen k366nnte, die Bestimmungsadresse im Meldungsfeld des ersten Schlitzes zu 374bermitteln, und in der US-Patentschrift ist diese Erkenntnis jedenfalls verstellt, weil die nur im ersten Rahmen enthalte-ne Bestimmungsadresse bei unbefangener Betrachtung dort als Teil des Kopf-felds erscheint. Letzteres schlie337t der Senat aus den Ausf374hrungen des gericht-lichen Sachverst344ndigen, wonach ein Kopffeld als der Bereich angesehen wur-de, der sich durch eine vorbestimmte Reihung von Feldern bestimmter L344nge mit den erforderlichen Steuerdaten auszeichnet. Schlie337lich handelt es sich bei der Merkmal 4 ausf374llenden Ma337nahme auch nicht um eine selbstverst344ndliche oder im Belieben des Fachmanns stehende Ma337nahme (vgl. hierzu Senat BGHZ 156, 179, 189 f. - blasenfreie Gummibahn I), denn sie erf374llt die Funkti-on, den Kopfteil des Schlitzes "schlank" zu halten und nicht mit dort nicht mehr notwendigen Informationen zu befrachten. Damit sind Umst344nde gegeben, die auch eine Wertung dahin, dass der Fachmann allein auf Grund seines Fach-wissens oder seines Fachk366nnens in naheliegender Weise in der Lage gewe-sen w344re, die Bestimmungsadresse im Meldungsfeld und nicht im Kopf des 32 - 21 - Schlitzes unterzubringen, nicht erlauben. Das gilt unabh344ngig von der Feststel-lung, dass das "overhead"-Problem zum Priorit344tszeitpunkt bekannt war. 4. Die verteidigten Patentanspr374che 2 bis 8 werden von Patentanspruch 1 mitgetragen. 33 - 22 - 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92, 97 ZPO. In der beschr344nkten Verteidigung des Streitpatents in der Beru-fungsinstanz sieht der Senat keine teilweise Berufungsr374cknahme (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583, 584 - Tintenstandsdetektor). Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy