BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 135/05 Verk374ndet am: 16. November 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 166 Abs. 1, 247247 170, 171 a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenst344nde berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gr374nden einem Dritten zum Zwecke der Weiter-vermietung an dessen Kunden 374berlassen hat. b) Der absonderungsberechtigte Gl344ubiger erh344lt nicht dadurch ein eigenes Verwer-tungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswil-len f374r den Insolvenzverwalter aufzugeben. c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gl344ubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter erm344chtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH (fortan Schuldnerin), das am 19. Dezember 2001 er366ffnet wurde. Er verlangt von der Beklagten Feststellungskosten gem344337 247247 170, 171 InsO. 1 Die Beklagte gew344hrte der Schuldnerin mit Vertrag vom 19. Juli 2001 einen Kredit f374r den Erwerb eines Kettenbaggers von der S. KG (fortan S.-KG). Nach Auslieferung 374bertrug die Schuldnerin das Eigentum am Bagger auf die Beklagte zur Sicherung der Darlehensforderung. Die Schuldnerin nutzte zun344chst den Bagger und verbrachte ihn nach einer von der S.-KG vermittelten Vermietung auf das Betriebsgel344nde dieser Gesellschaft, damit diese das Fahrzeug weiter vermiete. Zum Zeitpunkt der Er366ffnung des 2 - 3 - Insolvenzverfahrens befand sich der Bagger weiterhin bei der S.-KG, die den Besitz hieran f374r die Schuldnerin aus374bte. In der Folgezeit verweigerte die S.-KG eine Herausgabe des Baggers an den Kl344ger. Die Beklagte hatte diese an-gewiesen, den Bagger nicht herauszugeben. Auch die Beklagte kam dem vor-prozessualen Herausgabebegehren des Kl344gers nicht nach. Stattdessen ver-344u337erte sie den Bagger an die S.-KG zum Preis von 75.000 200 zuz374glich gesetz-liche Mehrwertsteuer. Der Kl344ger verlangt 4 % Feststellungskosten von der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344ger sei berechtigt gewesen, den Bagger, der sich zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens im mittelbaren Besitz der Schuldnerin befunden habe, zu verwerten. F374r die Ver-wertungsm366glichkeit beweglicher Gegenst344nde, an denen Sicherungseigentum bestehe, gen374ge mittelbarer Besitz seitens des Insolvenzverwalters, wenn ein Dritter den Gegenstand im Rahmen der unternehmerischen T344tigkeit der Schuldnerin f374r diese besitze. Entscheidend sei, dass der Verwalter und nicht der Sicherungseigent374mer 374ber die Sache verf374gen k366nne und der mittelbare 5 - 4 - Besitz f374r das in Insolvenz geratene Unternehmen ausge374bt werde. Auch im Falle des mittelbaren Besitzes geh366re die Sache noch zu einem technisch or-ganisatorischen Verbund des Schuldnerverm366gens, 374ber den der Insolvenz-verwalter zu verf374gen habe. Dass die S.-KG im Zeitpunkt der Insolvenzer366ff-nung tats344chlich den Besitz schon f374r eine andere Person habe aus374ben wol-len, sei auszuschlie337en. Die Beklagte habe nicht behauptet, bereits vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens die S.-KG angewiesen zu haben, den Bagger an niemanden mehr herauszugeben. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Der Senat hat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 816, z.V.b. in BGHZ 166, 215) dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach 247 166 Abs. 1 InsO auch f374r Gegenst344nde zuerkannt, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte. Hat ein Schuldner eine sicherungs374bereignete Sache gewerblich vermietet oder ver-least, besteht hieran ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (zustim-mend Cartano WuB VI A 247 169 InsO 1. 06; Gundlach/Frenzel, BGH Report 2006, 818, 819; N. Schmidt/Schirmeister EWiR 2006, 471, 472). Dieser ben366tigt sicherungs374bereignete Gegenst344nde, die der Schuldner ge-werblich einem Dritten gegen Entgelt 374berlassen hat, regelm344337ig sowohl f374r eine Unternehmensfortf374hrung als auch f374r eine geordnete Abwicklung. Der schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen F344llen nach 247 108 Abs. 1 Satz 2 InsO zun344chst mit Wirkung f374r die Insolvenzmasse fort. K366nnten die Gl344ubiger unge-achtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen, w344re der Vertragspartner ge- 7 - 5 - m344337 den 247 536 Abs. 3, 247 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des 334berlas-sungsentgeltes befreit, was eine Fortf374hrung des Unternehmens behindern k366nnte. 2. Gleiches gilt aber auch f374r Betriebsgegenst344nde, die der Schuldner einem Dritten 374berlassen hat, damit dieser die Gegenst344nde lagere und an Kunden f374r und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Betrieb des Schuldners - m366glicherweise wegen R374ckgangs der Auftr344ge - zeitweise nicht ben366tigt werden. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, um eine 334berlassung im Rahmen der unternehmerischen T344tigkeit der Schuldnerin. Dass die Vermietung von f374r den Gartenbau be-stimmten Nutzfahrzeugen m366glicherweise nicht zum Unternehmensgegen-stand der Schuldnerin geh366rt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Die zeitweise Reduzierung des Fahrzeugparks liegt im Bereich typi-scher unternehmerischer Disposition und weist damit unmittelbar einen be-triebsbezogenen Charakter auf. Auch in diesen F344llen ist der Zugriff der Gl344ubi-ger auf das Sicherungsgut daher geeignet, sowohl eine Unternehmensfortf374h-rung als auch eine geordnete Abwicklung zu beeintr344chtigen. 8 3. Zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war die Schuld-nerin mittelbare Besitzerin des verfahrensgegenst344ndlichen Baggers. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die S.-KG zu diesem Zeitpunkt den Besitz nicht f374r eine andere Person, insbe-sondere nicht f374r die Beklagte aus374ben wollen. Damit stand das Verwertungs-recht an diesem Gegenstand dem Kl344ger zu. Zwar hat die sp344tere Aufforderung der Beklagten, den Bagger nicht an den Kl344ger herauszugeben, bei der S.-KG m366glicherweise zu dem Entschluss gef374hrt, den Besitz nicht mehr f374r den Kl344-ger zu halten. Gibt der unmittelbare Besitzer den Besitzmittlungswillen auf, so 9 - 6 - erlischt in der Regel das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach 247 166 InsO (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 aaO, S. 817). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Willens344nderung des unmittelbaren Besitzers auf einer Einwirkung durch den absonderungsberechtigten Gl344ubiger beruht; denn dieser kann durch einen rechtswidrigen Eingriff in die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht eine 334bertragung des Verwertungsrechts auf sich selbst bewirken. Die Beklagte hat demnach mit der anschlie337enden Ver344u337erung des Sicherungsgutes an die S.-KG das Verwertungsrecht des Kl344gers verletzt. Zwar kann mit der Ver344u337erung der Sache durch den Sicherungsgl344ubiger das Entscheidungsrecht des Insol-venzverwalters, ob die Sache weitergenutzt werden soll oder zu verwerten ist, nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Kosten der Feststellung der Siche-rungsrechte hat der Sicherungsgl344ubiger aber auch in diesem Fall zu entrich-ten; denn er darf daraus keinen Vorteil ziehen, dass er sich 374ber das Verwer-tungsrecht des Insolvenzverwalters hinweggesetzt hat (M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 166 Rn. 134; HbgK-InsO/B374chler, 247 166 Rn. 11; ebenso bei - 7 - Verwertung einer Forderung BGHZ 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZinsO 2003, 1137). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 C 1132/03 (22) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2/16 S 252/04 -
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