BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.049.738,47 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverst344n-digengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entschei-dungserheblich. 2 - 3 - H344tte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H. nur (weniger als) 4.130.000 200 wert gewesen ist, h344tte zwar 334berschuldung vorgelegen und die stillen Beteili-gungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorg344ngerin der) Schuldnerin w344ren (nahezu) wertlos gewesen. 3 Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorg344ngerin der) Schuldnerin. Dieser h344tte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch be-kannt sein m374ssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt 4 - 4 - auch nicht dar, dass die Kl344gerin Entsprechendes schl374ssig vorgetragen und unter Beweis gestellt h344tte. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2/14 O 290/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 U 219/05 -
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