BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 135/07 Verk374ndet am: 16. Oktober 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 247 531 ZPO; 247 51b BRAO a.F. Sind die die Erhebung der Verj344hrungseinrede und den Verj344hrungseintritt begr374n-denden tats344chlichen Umst344nde unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verj344hrungseinrede auch dann zuzulas-sen, wenn zur Frage der Sekund344rhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie in-soweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 11.713,18 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Ein-reichung ihrer Einkommensteuererkl344rungen f374r die Jahre 1996 bis 2001 beauf-tragt und ihm die erforderlichen Unterlagen 374bermittelt. Der Beklagte gab keine Einkommensteuererkl344rungen f374r die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 k374ndigten die Kl344ger s344mtliche bestehenden Mandate. 1 - 3 - Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kl344ger Einkom-mensteuererkl344rungen f374r die Jahre 1996 bis 2001 beim zust344ndigen Finanz-amt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung f374r die Jahre 1996 und 1998 bis 2001 ab, da die Antr344ge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs- bzw. Antragsfrist eingegangen seien. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kl344ger Schadensersatz we-gen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am 7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat, haben die Kl344ger ihren Anspruch am 11. August 2005 begr374ndet und die Abga-be an das zust344ndige Landgericht Berlin beantragt. 3 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schrift-satz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verj344hrung erhoben hat, ist zur374ckgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf Schadensersatz wegen der versp344teten Abgabe der Einkommensteuererkl344-rungen f374r die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in H366-he von 11.713,18 200 nebst Zinsen nimmt die Revision hin. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - ausgef374hrt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererkl344rungen nicht erstellt und eingereicht habe. Die Schadensh366he sei unstreitig. Die Einrede der Verj344hrung sei gem. 247 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem sie in erster Instanz erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Wie der Gro337e Senat f374r Zivilsachen des Bundes-gerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Verj344hrungseinrede unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj344hrungseinrede und die den Verj344hrungseintritt be-gr374ndenden tats344chlichen Umst344nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen wa-ren im vorliegenden Fall erf374llt. Der Beklagte hat die Verj344hrungseinrede im lau- 7 - 5 - fenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tats344chlichen Umst344nde, von denen die Verj344hrung abh344ngt (s.unten unter III.), stehen au337er Streit. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand l344sst sich nicht ausschlie337en, dass die Einrede der Verj344hrung ganz oder teilweise Erfolg hat. 8 1. Die Verj344hrung des Anspruchs der Kl344ger richtet sich gem. Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. De-zember 2004 aufgehobenen Vorschrift des 247 51b BRAO. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des 247 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch Steuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsan-walts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererkl344rungen l344sst sich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten subsumieren (247 3 Abs. 1 BRAO). 9 2. Nach 247 51b Satz 1 BRAO verj344hrte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehen-den Vertragsverh344ltnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-spruch entstanden ist. 10 - 6 - a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der neben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Be-scheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in de-nen das zust344ndige Finanzamt die Antr344ge auf Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat. 11 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Verm366genslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem fr374heren Verm366gens-stand objektiv verschlechtert hat. Daf374r gen374gt es, dass der Schaden wenigs-tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine H366he noch nicht bezif-fert werden k366nnen. Es muss nicht feststehen, dass die Verm366genseinbu337e bestehen bleibt und damit endg374ltig wird; es reicht auch aus, dass ein endg374lti-ger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren ad344quat verursachten Nachtei-len gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verj344hrung nicht (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine blo337e Verm366gensge-f344hrdung reicht f374r die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Scha-den ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Verm366gensnach-teils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Verm366-gensgef344hrdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGHZ 119, 69, 71). 12 bb) Die Verj344hrung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steu-erliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelm344337ig fr374hes-tens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129, 13 - 7 - 386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Be-rater die Ausschlussfrist des 247 55 Abs. 5 EStG a.F. vers344umt hatte, welche den Antrag auf Ansetzung des h366heren Teilwerts f374r vor dem 1. Juli 1970 ange-schafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgel366ster stiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993, 1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen l344sst, ob die Finanzbeh366rde einen steuerlich bedeutsa-men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbest344nde sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Verm366-genslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbeh366rde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungspro-zess abschlie337t und auf diese Weise den 366ffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12). cc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mitt-lerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene) Ausschlussfrist f374r die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. 247 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung verstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererkl344rung einzureichen. Mit Ablauf der jeweiligen Frist kam die Durchf374hrung eines Veranlagungsverfahrens nicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschlie337ung der zust344ndigen Fi-nanzbeh366rde bedurfte es nicht mehr. Die von den Kl344gern errechneten R374cker-stattungen waren unabh344ngig davon verloren, ob - wie geschehen - 374berhaupt noch ein versp344teter und daher abschl344gig zu bescheidender Antrag gestellt wurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht, sind daher die Grunds344tze anzuwenden, die allgemein f374r die Vers344umung ei-ner Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist 14 - 8 - der Mandant regelm344337ig bereits im Augenblick des Fristablaufs gesch344digt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Ver-s344umung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. Novem-ber 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren Nachweisen, etwa zur Vers344umung der Klagefristen aus 247 12 Abs. 3 VVG a.F. oder aus 247 4 KSchG). b) Die unterlassene Einreichung der Antr344ge auf Veranlagung zur Ein-kommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens gef374hrt, in dem die Antragsfrist des 247 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Antr344-ge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererkl344rung bis zum Ab-lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (247 25 Abs. 1 EStG). Die Verj344hrung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung f374r das Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jah-res 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf des Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verj344hrung s344mtli-cher Anspr374che ist fr374hestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbe-scheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 247 167 ZPO). 15 IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entschei-dungsreif, so dass die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden muss (247 563 Abs. 3, 1 ZPO). 16 - 9 - 17 1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Ver-j344hrung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung f374r das Jahr 1999 gehemmt haben. 18 a) Die Hemmung der Verj344hrung von Anspr374chen, die am 15. Dezember 2004 noch nicht verj344hrt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verj344hrung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Soll durch die Zustellung die Verj344hrung nach 247 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erkl344rung ein, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt (247 167 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Feb-ruar 2005 zugestellt worden. Die Verz366gerung liegt jedoch nicht im Verantwor-tungsbereich der Kl344ger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten Gerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). b) Gem344337 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu be-zeichnen. Der Anspruch muss so gegen374ber anderen Anspr374chen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstre-ckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Anspr374che gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erf374llt diese Voraussetzun- 19 - 10 - gen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Schaden aus schuldhafter Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998". Die Kl344ger haben den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von Einkommensteuererkl344rungen beauftragt. Die Auftr344ge betrafen nicht nur die Erkl344rungen f374r die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vor-liegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen f374r die Jahre 1995 und 1997. Welche Anspr374che f374r welche Jahre geltend gemacht werden sollten, lie337 sich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. F374r die verj344hrungsunterbrechende Wirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand eines au337enstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners. Es reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn er-hoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse k366nnen auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen wird, die dem Antragsgegner aber zur Verf374gung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f Rn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7, 13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kl344ger ist der Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefor-dert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten haben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es aller-dings nicht zu den Akten gereicht worden. 2. Unabh344ngig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den Eintritt der Prim344rverj344hrung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines se-kund344ren Schadensersatzanspruchs erf374llt waren. 20 a) Der Sekund344ranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen 21 - 11 - Prim344rverj344hrung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Um-st344nde begr374ndeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu pr374fen, ob er den Mandanten gesch344digt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugeh366r, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). An-lass, sein Verhalten zu pr374fen, k366nnten die von den Kl344gern unter Beweisantritt behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Aller-dings wird zu ber374cksichtigen sein, dass der Sekund344ranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-kl344rungspraxis nicht ohne weiteres Anlass daf374r bietet, dass der Steuerberater 374ber seine immer auf dem n344mlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung f374hrt der Umstand, dass hinsichtlich der Sekund344ranspr374che weitere Feststellungen erforderlich sind, nicht dazu, dass die Verj344hrungseinreden insgesamt nicht zuzulassen sind. 247 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Be-r374cksichtigung des neuen Vortrags verz366gert wird. Neuer unstreitiger Tatsa-chenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies da-zu f374hrt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt f374r die Einrede der Verj344hrung. 22 - 12 - Die tats344chlichen Voraussetzungen des 247 51b BRAO (Beratungsvertrag, Ent-stehung des Schadensersatzanspruchs) stehen f374r sich genommen au337er Streit. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -
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