BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247 45 Abs. 3; EGZPO 247 26 Nr. 8 Eine streitwerterh366hende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistel-lung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Versto337es gegen 247 49b Abs. 5 BRAO einwendet. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als un-zul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.829,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil das Berufungsurteil den Beklagten nur in H366he von 17.829,20 200 beschwert, die Mindestbeschwer des 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO damit nicht erreicht ist. 1 Der Kl344ger hat den Beklagten auf Zahlung eines Anwaltshonorars in H366-he von 8.914,60 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Erteilung eines unbedingten Auftrags bestritten, sich hilfsweise darauf berufen, nicht gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO dar374ber belehrt worden zu sein, dass sich die Geb374hren nach dem Gegenstandswert richteten, und weiter hilfsweise mit ei-nem Schadensersatzanspruch wegen Nichtwahrung der Frist zur Erhebung ei- 2 - 3 - ner K374ndigungsschutzklage aufgerechnet. Die Vorinstanzen haben den Beklag-ten antragsgem344337 verurteilt und den Streitwert unter Hinweis auf 247 45 Abs. 3 GKG auf (8.914,60 200 x 3 =) 26.743,80 200 festgesetzt. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus 247 49b Abs. 5 BRAO, 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen einer Streitwerter-h366hung nach 247 45 Abs. 3 GKG jedoch nicht erf374llt. Ein Rechtsanwalt, der den Mandanten vor 334bernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die f374r seine T344tigkeit zu erhebenden Geb374hren nach dem Gegenstands-wert richten (247 49b Abs. 5 BRAO), ist dem Mandanten zum Ersatz des hier-durch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1392 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte behauptet, den Kl344ger nicht beauftragt zu haben, wenn der Hinweis erteilt wor-den w344re. Sein Schaden best374nde dann in der Belastung mit der Geb374hrenfor-derung. Mit einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann je-doch wegen fehlender Gleichartigkeit (247 387 BGB) nicht gegen einen Zahlungs-anspruch aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist auch nicht erforderlich. Besteht der Schaden in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedr344ngten oder nutzlos gewordenen Vertrag, besteht die Ersatzleistung darin, dass der An-spruch auf die Gegenleistung nicht geltend gemacht wird (so bereits BGHZ 70, 240, 245). Eine Streitwerterh366hung, die 247 45 Abs. 3 GKG ausdr374cklich an eine (Hilfs-)Aufrechnung kn374pft, kommt damit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1985 - III ZR 26/84, MDR 1986, 131). Die zur Vorschrift des 247 45 Abs. 3 GKG entwickelten Rechtsgrunds344tze gelten f374r die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer entsprechend (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 511 Rn. 23). Die Beschwer des Beklagten besteht hier nur darin, dass er zur Zah-lung der Geb374hren in H366he von 8.914,60 200 verurteilt und sein Schadensersatz- 3 - 4 - anspruch wegen Vers344umung der Klagefrist in gleicher H366he aberkannt worden ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 319 O 247/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 11 U 166/07 -
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