BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13 5/08 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mü ndliche Verhan d- lung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 9. Okto ber 2008 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte n europäischen Patents 927 29 3 (Streitpatents), das am 18. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität dreie r deutscher G e- brauchsmuster vom 18. September 1996 , vom 30. Oktober 1996 und vom 31 . Januar 199 7 angemeldet worden ist und eine C förmige Füh rungsprofi l- schiene betrifft. Das Streitpatent umfasst einen Hauptanspruch und fünf Unte r- ansprüche. 1 - 3 - Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: " Vorrichtung zum motorischen Antreiben eines ein oder mehrteil i- gen Torblatts, mit einem innerhalb einer bestimm ten Wegstrecke hin und hergehenden motorisch angetriebenen Schlitten, an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist, und mit einer Cförmigen Führungsprofilschiene (1) , in der der Schli t- ten verschiebbar aufgenommen ist, wobei das CProfil (10) aus einem Blech ausgeformt ist dadurch gekennzeichnet, dass in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg (14) des CProfils (10) und dessen anschließenden USchenkeln (13) s o- wie zwischen diesen und den von deren dem Steg (14) abg e- wan d ten Längsrandbere ichen abstrebenden, mit ihren Enden (15, 16) einander zugewandten Endbereichen des CProfils (10) j e- weils vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet sind, die von der senkrecht zum Steg (14) verlaufenden Längsmittelebene (17) des CProfils (10) senkrecht a bragen, dass die Leisten als Bördelu n- gen ausgebildet sind, und dass am Einsatzort Haltelaschen (4; 5), die nach oben oder nach unten hin gesehen ortsfest verankert sind, die Leisten bzw. Bördelungen (11; 12) klemmend übergre i- fen. " Die Klägerin hat gelte nd gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in der Fassung eines Hilfsantrags verteidigt. Das Patentg ericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, der die Beklagte entgegentritt. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit den Ansprüchen nach den Hilfsanträgen I bis III. 2 3 4 - 4 - Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. habil. S . , Institut für Produktionstechnik, , ein schriftli - ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist un begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum motorischen Antreiben eines ein oder mehrteiligen Torblatts mit einem hin und hergehenden mot o- risch angetriebenen Schlitten, der in einer Cförmigen Profilschiene aufgeno m- men ist. Nach der Patentbeschreibung sind Cförmige Führungsprofils chienen für Garagentorantriebe u.a. aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 898 bekannt . Sie haben die Aufgabe, einen hin und her rollenden oder gleitenden Schlitten zu führen. Die im Stand de r Technik bekannten, einfach gestalteten CProfile seien bei einer angestrebten Verwendung eines dünneren Blechmat e- rials wenig formstabil und unterlägen hinsichtlich ihrer Befestigungen, Verläng e- rungen und Verstärkungen gravierenden Einschränkungen. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, deren Cförmige Führungsprofilschiene mit technisch einfachen Mitteln eine niedrige Profilhöhe mi t ausreichender Ste ifigkeit auf weis t , wobei die Befestigung der Führungsprofilschiene zumindest weitgehend verspannungsfrei erfolgen k ön n e , 5 6 7 8 - 5 - die Formstabilität erhöht werde und eine entsprechend geringere Profilwan d- stärke erforderlich sei (Streitpatent Abs. 4 und 6). Hierz u schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkm a- len vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Die Vorrichtung dient zum motorischen Antreiben eines ein - oder mehrteiligen Torblatts, und weist auf [1] 1.1 einen innerhalb eine r bestimmten Wegstrecke hin - und he r- gehend motorisch angetriebenen Schlitten [1] , 1.1.1 an den das lageveränderlich geführte Torblatt ang e- kuppelt ist [1] , 1.2 eine C - förmige Führungsprofilschiene (1), in der der Schli t- ten verschiebbar aufgenommen ist [2]. 2. Das C - Profil (10) ist aus einem Blech ausgeformt und weist e i- nen Steg (14) und an diesen anschließende U - Schenkel (13) auf [3, 4a]. 3. Es sind vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet 3.1 in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg (14) des C - Profils (10) und desse n anschließenden U - Schenkeln (13) [4a] und 3.2 zwischen den U - Schenkeln (13) und den mit ihren Enden (15, 16) einander zugewandten Endbereichen des C - Profils (10), die von den dem Steg (14) abgewandten Längsran d- bereichen abstreben [4b]. 4. Die vorspringenden Lei sten (11, 12) 4.1 ragen von der senkrecht zum Steg (14) verlaufenden Längsmittelebene (17) des C - Profils (10) senkrecht ab [5] und 4.2 sind als Bördelungen ausgebildet [6]. 5. Am Einsatzort sind Haltelaschen (4, 5) nach oben oder unten hin gesehen ortsfest verankert , die Leisten bzw. Bördelungen (11, 12) klemmend übergreifen. 9 - 6 - Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen einen Querschnitt des C - Profils sowie das C - Profil mit Befestigungsbeispielen. Mit Hilfe der Figuren lässt sic h die beanspruchte Form der Führungspr o- filschiene, die in den Merkmale n 1.2, 2 und 3.2 festgelegt ist, erläutern. Danach schließen sich an den Steg 14 die U - Schenkel 13 an, die in die einander zug e- wandten Enden 15, 16 des C - Prof ils übergehen. In d em Überga ngsbereich von den U - Schenkeln zu den Enden sind die vorspringenden Leisten 11, 12 ausg e- bildet. In Merkmalsgruppe 3 wird die räumliche Anordnung der vorspringenden 10 11 - 7 - Lei s ten innerhalb des C - Profils beschrieben . Sie finden sich an den vier Ecken der Führungsp rofilschiene jeweils beidseitig in zwei Übergangsbereichen, nä m- lich im Bereich zwischen dem Steg 14 und den anschließenden U - Schenkeln 13 und im Bereich zwischen den U - Schenkeln und den einander zugewandten Enden 15, 16 des C - Profils. Die Merkmalsgruppe 4 verlangt, dass die Leisten senkrecht von einer senkrecht zum Steg verlaufenden Längsmittelebene abr a- gen, das heißt , dass sie parallel zu dem Steg 14 verlaufen. Die Leisten sind schließlich als Bördelungen , die in Absatz 6 der Patentschrift auch als Faltu n- g en bezeichnet werden, ausgebildet . Es handelt sich , wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, um einen auskragenden und am freien Ende der Leiste auf sich selbst zurückgebogenen , das heißt doppellagigen Bereich des C - Profils. E ine mögliche Ausbildun g der vorspringenden Leisten als " Sicken " , das heißt als eingedrückte Rillen in Blechteilen, wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf die VDI/VDE - Richtlinie 2251 ausgeführt hat, ist im Streitpatent weder ausdrücklich erwähnt, noch finden sich hierfür s onstige Anhaltspunkt e . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da der Gegenstand des Streitpatents im Prüfungsverfahren zulässig geändert worden sei. In den u r- sp rünglichen Anmeldungsunterlagen sei nicht nur allgemein eine C Führungs - profilschiene offenbart; diese sollte vielmehr nach der Beschreibung und dem Oberbegriff des damalig beanspruchten Anspruchs 1 " für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter G e- genstand , insbesondere ein ein oder mehrteiliges Torblatt, angekoppelt ist " , 12 13 - 8 - dienen . Die ursprüngliche Offenbarung umfasse daher auch die Vorrichtung, für die das Streitpatent erteilt worden sei. 2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Weder die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 898 (X B 2) noch die aus der internat ionalen Patentanmeldung 95/07401 (X B 3) bekannten Vo r- richtungen wiesen in den Übergangsbereichen zwischen Steg und USchenkeln bzw. USchenkeln und den Endbereichen der aus Blech ausgeformten C - för - migen Führungsprofilschiene vorspringende Leisten auf , die als Bördelungen ausgebildet seien. Für die i n dem deutschen Gebrauchsmuster 94 03 746 (X B 4) vorgestellte Profilschiene sei weder angegeben noch aus den Figuren ersichtlich, dass diese aus einem Blech geformt sei. Die weiter entgegengeha l- tenen Veröffentli chungen beträfen keine Vorrichtungen gemäß Merkmal 1 des Hauptanspruchs, sondern Vorhang und/oder Möbelschienen und könnten schon deshalb den Gegenstand des Streitpatents nicht vorwegnehmen. N ächstkommender Stand der Technik sei das deutsche Gebrauchs mu s- ter 93 19 898. Bei der dortigen Vorrichtung seien an den Übergangsbereichen des Profils keine vorspringenden Leisten vorgesehen. Damit seien auch Halt e- laschen nicht offenbart, auch wenn das Erfordernis von Befestigungsmitteln an sich als selbstverständl ich mitzulesen sei. Der Fach mann, ein Maschinenba u- t echnik er mit Kenntnissen der Metallumf ormung und mit Berufserfahrung bei Konstruktion, Montage und dem Betrieb von Garagentorantrieben, finde in den Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik weder ein Vo rbild noch Anr e- gungen, eine niedrigere Profilhöhe mit ausreichender Steifigkeit mit dem z u- sät z lichen Vorteil der Verwend ung von einfachen Verstärkungs und/oder Ve r- 14 15 16 - 9 - längerungsprofilen durch die Kombination der Merkmale des Patentanspruchs mit den zusätzlich en Vorteilen einer einfachen Befestigungsmöglichkeit zu e r- zielen. Auch die in der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung 95/07401 (X B 3) gezeigten, ebenfalls Cförmigen Profilschienen w ie sen keine vorspringenden Leisten nach den Merkmalen des Anspruchs 1 auf. Diese En t- gegenhaltung könne den Fachmann allenfalls dazu anregen, die USchenkel der aus dem deutschen Gebrauchsmuster X B 2 bekannten CProfilschiene zur Versteifung mit Wangen nach der X B 3 zu versehen. Einen Hinweis oder eine Anregung a uf die anspruchsgemäß vorspringenden Leisten erhalte der Fac h- mann aus dieser Druckschrift nicht. Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 04 746 (X B 4) sei das CProfil nicht aus einem Blech ausgeformt. Darüber hinaus seien die dort vo rhandenen Leisten nicht wie im Streitpatent ausgebildet. Es gebe a uch keine Haltelaschen, die die Leisten übergreifen. Es widerspreche fac h- männischem Handeln, das komplizierte Laufschienenprofil der X B 4 mittels Blechumformung herzustellen. Wolle der Fachm ann für diese Vorrichtung zur Nutzung einer bereits vorhandenen Maschinenausstattung auf ein Blechprofil übergehen, so werde er diesbezüglich Informationen über bereits bekannte Blechprofile einholen, nicht aber das komplizierte Strangpress/Stranggussprof il so lange umkonstruieren, bis es für Blechumfor mung und Bördelungsvorgänge geeignet sei. Der Fachmann habe auch keinen Anlass gehabt, sich mit der Gestaltung und Fertigungstechnik von Vorhang und Möbelschienen wie in de r Schweizer Patentschrift 409 687 (X B 5), d em US - Designpatent 231 326 ( XB 12 ), der deut - schen Offenlegungsschrift 14 04 030 (X B 1 3 ) und der Schweizer Patentschrift 644 258 (X B 1 4 ) zu befassen. D er Fachmann werde nicht nach einer Lösung 17 18 - 10 - auf einem Gebiet suche n , das von der Gestaltung, d er Bemessung und insb e- sondere der Kräfteverteilung der dort eingesetzten Schienen deutlich anders beschaffen sei. So sei zu berücksichtigen, dass zum Beispiel unter Putz verle g- te Vorhangschienen wie in der XB 13 relativ flach ausgestaltet und zudem g e- gen s eitliche Kräfte gesichert seien. Dasselbe gelte für Laufschienen, die in e i- nem Träger aus Holz wie bei der Entgegenhaltung X B 5 eingebettet seien, oder für Möbelauszüge, die in einer Führung liefen. Die Laufschiene gemäß der Entgegenhaltung X B 5 für S chiebetüren von Möbelstücken oder Vorhängen zeige zwar zwei vorspringende Leisten in den Übergangsbereichen zwischen den USchenkeln und den einander zugewan d- ten Endbereichen des CProfils. Diese dienten aber als Anschlag zur Begre n- zung der Tiefenlage der Schiene in einer Nut, so dass der Anbringungsort dem Fachmann keine Anregung zur Stabilisierung eines Schienenprofils gebe. Das amerikanische Design - Patent X B 12 für eine Vorhangschiene offe n- bare zwar eine Cförmige Profilschiene. Diese Veröffentlichun g belege lediglich das allgemeine Fachwissen der Blechumformung am Beispiel einer Vorhan g- schiene, da über die Bedeutung und Bemessung der einzelnen Profilbereiche hinsichtlich Profilhöhe und Steifigkeit keine Angaben vorhanden seien. Bei de r Einputzsch iene aus der deutschen Offenlegungsschrift 14 04 030 (X B 13 ) erfolge die Bemessung des Metallprofils nach anderen Gesichtspun k- ten als bei einer im Wesentlichen frei verlegten Führungsprofilschiene eines Garagentorantriebs. Die in der schweizerischen Pa tentschrift 644 258 (X B 14 ) gezeigten, aus Blech geformten Cförmigen Schienen für Vorhänge mit Gleitern gingen mit i h- 19 20 21 22 - 11 - ren Ausbuchtungen nicht über den aus der internationalen Patentanmeldung X B 3 bekannten Stand der Technik hinaus. III. Diese Beurteilu ng hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über die ursprünglich eingereichte Fassung d er Patentanmeldung hinaus (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ). Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiter ung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entne h- men. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, de n die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns hier , wie zutre f- fend vom Patentgericht in Übereistimmung mit den Parteien und dem gerichtl i- chen Sachverständigen gesehen , ein Maschinenbau - Techniker oder Fachhoc h- schul - Ingenieur mit Kenntnissen der Metallumformung und mit Berufserfahrung bei Konstruktion, Montage und dem Betrieb von Garagentorantrieben nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt ( BGH, U rteil vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Reifenabdichtmittel; Urteil vom 22. D ezem - ber 2009 X ZR 28/06 , GRUR 2010, 513 Rn. 29 Hubgliedertor II ; Urteil vom 5. Juli 2005 X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 Einkaufswagen II ). Die ursprüngliche Fassung der Patentanmeldung ist in der internation a- len A nmeldung 98/12407 (XB 7) n iedergelegt, die mit " C - förmige Führungspr o- filschiene " bezeichnet und deren Patentansprüche auch auf eine solche Schi e- ne gerichtet sind. Nach der Beschreibung und der Formulierung des dortigen Patentanspruchs 1 ist eine C Führungsprofilschiene offen bart, d ie " für die ve r- 23 24 25 26 - 12 - schiebbare Aufnahme eines innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein oder mehrteiliges Torblatt, ang e- koppelt ist " , dien en soll . Damit sind Vorrichtungsteile benannt wie zum Beispiel der Schlitten, an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist und die C - förmige Führungsprofilschiene , in die der Schlitten verschiebbar aufg e- nommen werden soll . E ine Vorrichtung wie in dem erteilten Patent ist damit zwar nicht wörtlich so benannt, aber inhaltlich beschrieben . Die ursprüngliche Offenbarung umfass t daher auch die Vorrichtung, für die das Streitpatent erteilt worden ist . D er Gegenstand der Anmeldung ist weder erweit ert , noch ist ein Aliud an seine Stelle g esetzt worden. 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in keinem der vorgelegten D o- kumente vollständig offenbart und somit gegenüber dem Stand der Technik neu . Das hat der gerichtliche Sachverständige eben so ges ehen , und dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezo gen (Art. 5 4 Abs. 1, 2 EPÜ). 3. D ie beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätig keit, da sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er gab (Art. 56 Sat z 1 EPÜ). a) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der B e- urteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels werte n- der Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet si nd, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen ( BGH, U rteil vom 7. März 200 6 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespräche). Der Senat hat weiter entschieden, dass es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennba r- 27 28 29 - 13 - keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hi n- weise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Pro b- lems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist. Das aus dem Stand der Technik Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder A nregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Le hre zu gelangen ( BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Betrieb einer Sicher heitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 einteilige Öse). b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 898 (XB 2 ) ; davon sind sowohl das P a- tentgericht als auch die Parteien ausgegangen. Es betrifft eine Antriebs einric h- tung mit einer Führungsschiene zum Öff nen und Schlie ßen von Toren und weist auch eine C - förmige Führungsprofilschiene auf , in der ein Schlitten verschie b- bar aufgenommen ist. Das in XB 2 zu lösende technische Problem besteht d a- rin, die Stabilität und Festigkeit der Laufschiene bei gleichzeitiger Verringerung des Ma terialbedarfs zu vergrößern (S. 2 unten). Zur Lösung wird vorgeschl a- gen, dass die Kantenbereiche der freien Enden zwei übereinander angeordnete Materiallagen haben. Die Vorrichtung zeigt jedoch keine als Bördelungen au s- gebildete vorspringende Leiste n, wie sie in den Merkmalsgruppen 3 und 4 des Streitpatents vorgesehen sind und auch keine Haltela schen nach Merkmal 5 , und sie gibt auch keine Anregung dafür, eine Führungsprofilschiene entspr e- chend auszubilden. c) Auch dem übrigen entgegengehaltenen St and der Technik kann eine entsprechende Anregung nicht entnommen werden. 30 31 - 14 - aa) D ie Antriebsvorrichtung nach der internationale n Anmeldung 95/07401 (XB 3) hat eine Profilschiene, deren U - förmige Schenkel nach außen vorspringende Wangen aufweisen. Einen Hinwe is, anstelle dieser Ausbuchtu n- gen in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg des Profils und den U - Schenkeln und zwischen diesen und den Enden des C - Profils vorspringende Leisten vorzusehen, erhält der Fachmann hieraus nicht. bb) D as deutsche Gebrauchsmu ster 94 03 946 (XB 4) offenbar t e be n- falls eine Antriebsvorrichtung . Die Profilschiene besteht hier nicht aus einem Blech , sondern ist als Stranggußprofil aus Aluminium geformt . De m Fachmann ist in der Regel an einer Vereinfachung des Vorrichtungsaufbaus ge legen . Er ha tte , wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlass, diese Konstruktion als Ausgangspunkt zu wähl en , um deren kompliziertes Laufschi e- nenprofil mittels Blechumformung herzustellen. Aber auch einzelne dort ve r- wendete Vorrichtungst eile geben keine Anregung zu einer Ausgestaltung nach dem Streitpatent. Die in XB 4 vorgestellte Profilschiene weist rechteckige Profile auf (Fig. 6, Bezugsziffer n 7i, 7 k, 7 l, 7 m , Beschreibung S. 11 oben ) , die zu be i- den Seiten der Laufschiene C - förmige Hal teprofile bilden und die zwei Lau f- schienenelemente zu einer gesamten Laufschiene verbinden. Es handelt sich um rechteckige Halteprofile und nicht um Leisten. Sie entsprechen nicht, wie auch der gerichtliche S achverständige ausgeführt hat, den vorspringende n Lei s ten des Streitpatents und bieten auch keine Anregung, solche Leisten au s- zubilden, geschweige denn sie als Bördelungen vorzusehen. cc) Die Schweizer Patente 409 687 (XB 5) und 644 258 (XB 14), das US - Design - Patent 231 326 (XB 12) und die deutsche Offe nlegungsschrift 1 404 030 (XB 13) offenbaren Möbel - oder Vorhang schienen und keine Vorric h- 32 33 34 - 15 - tung zum motorischen Antreiben eines ein - oder mehrteiligen Torblatts . Das Patentgericht hat deshalb zu R echt in Zweifel gezogen, ob sich der mit der We i- terentwicklun g von Garagentorantrieben befasste Fachmann im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung und Kräfteverteilung mit der Gestaltung und der Fertigungstechnik von Vorhangschienen befassen würde . Selbst bei Heranzi e- hung dieser Entgegenhaltungen erhält der Fac hmann aber keine Anregung zur Gestaltung einer Vorrichtung nach dem Streitpatent. (1) Die Laufschiene nach de m Schweizer Patent 409 687 ( XB 5 ) zeigt in den Figuren 1 und 2 zwei seitliche Vorsprünge 8, die als Anschläge zur B e- grenzung der Tiefenlage de r La ufschiene dienen ( Sp. 2, Z. 54 - 57). Sie bieten dem Fachmann kei ne Anregung zur Durchführung der konstruktiven Maßna h- men zur Gestaltung des C - Profils nach dem Streitpatent, insbesondere vo r- springende Leisten vorzusehen und sie als Bördelungen auszubilden. D ies hat auch der gerichtliche Sachverständige so gesehen. (2) Das US - Design - Patent 231 326 ( XB 12 ) offenbart anhand von fünf Zeichnungen eine Vorhangschiene. Das Profil in Figur 5 zeigt auf beiden Seiten im oberen Übergangsbereich zu den Schenkeln eine dop pellagige Ausformung, die jedoch nicht über die Breite des Profils hinausragt. Im unteren Übergang s- bereich finden sich derartige Ausformungen nicht. Aus dieser Gestaltung ergibt sich keine Anregung für den Fachmann, das Profil wie im Streitpatent mit 4 vo r- springenden Leisten, die über die Breite des Profils hinausragen, auszubilden . (3) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 404 030 ( XB 13 ) betrifft eine Gardineneinputzschie ne aus Metall, die innen und/ oder außen oder teilweise mit Kunststoff überzogen wird. De r Kunststoffüberzug soll, wie der Sachve r- ständige ausgeführt hat, die mechanischen Eigenschaften positiv beeinflussen. 35 36 37 - 16 - Im Gegensatz zum Streitpatent werden diese Eigenschaften nicht mit konstru k- tiven Maßnahmen erreicht. Die XB 13 kann deshalb auch keine An regungen zu den Maßnahmen, wie sie in den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 dargestellt sind, enthalten. (4) D as Schweizer Patent 644 258 ( XB 14 ) zeigt eine C - förmige Schiene für Vorhänge mit Gleitern. Sie weist an den U - förmigen Schenkeln Ausbuchtun gen 12, 22 (F ig. 2 und 4) auf, die den nach außen vorspringenden Wangen der XB 3 vergleichbar sind. Ebenso wie bei XB 3 erhält der Fachmann durch die Ausbuchtungen keine Anregung, in den Übergangsbereichen 4 vo r- springende Leisten als Bördelungen auszubilden. dd) Das eu ropäische Patent 638 758 (XB 16) betrifft ein Blechprofilteil mit aus der Blechebene verformten Sicken, die zur Versteifung des Blechs di e- nen. D ie Merkmale der Gruppen 4 und 5 sind nicht offenbart , denn die dort vo r- gestellten Leisten sind, wie ausgeführt, nicht mit Sicken, das heißt mit in d em Blechteil eingeprägten Rinnen und Rillen, gleichzusetzen. Aus der Ausbildung von Rinnen und Rillen, die ihrerseits eine Stabilisierungsmaßnahme darstellt, ergibt sich keine Anregung, die vorspringenden Leisten mit ent sprechenden Haltelaschen nach dem Streitpatent vorzusehen. ee) Das deutsche Gebrauchsmuster 1 959 154 (XB 17) beschreibt e i- ne Laufschiene für Kabelwagen, Hängebahnen, Schiebetore und dergleichen. Von einem motorisch angetriebenen Schlitten , an den ein lage veränderlich g e- führtes Torblatt angekuppelt ist, ist nicht die Rede. Die Merkmalsgruppen 3 und 4 des Streitpatents sind in der XB 17, wie auch der gerichtliche Sachverständ i- ge ausgeführt hat, nicht direkt beschrieben. Nach der Beschreibung der XB 17 (S. 6 unten) und Abbildung 1 weist die Laufschiene in Höhe ihrer Oberseite 38 39 40 - 17 - beidseitig je eine Rippe oder einen Wulst auf. Derartige Rippen fehlen an der Unterseite. Weiter ist ausgeführt, dass man die Rippen a und b je nach dem Herstellungsverfahren des Kastenpr ofils auch anders ausbilden könne. Aus dieser Formulierung kann man entnehmen, dass andere Ausbildungen möglich sind. Eine Anregung, die Rippen auch an der Unter seite des Profils vorzusehen und damit möglicherweise zu den vorspringenden Leisten des Streitp atents zu ge l angen, ergibt sich daraus nicht. ff) Das Schweizer Patent 202 810 (XB 18) bezieht sich auf eine Vie r- kanthohlschiene für Innenroller, an der Gardinen oder Vorhänge befestigt we r- den können. E ine C - förmige Führungsprofilschiene für Torantriebe is t nicht o f- fenbart, folglich auch keine einander zugewandte n Endbereiche des C - Profils, ebenso wenig Haltelaschen, die Leisten oder Bördelungen klemmend übergre i- fen. D ie wul startigen Verstärkungen m (Fig. 10 und 11 der XB 18) können für die Ausbildung der v orspringende Leisten im Sinne des Streitpatents keinen Hinweis geben. Es handelt sich um Sicken, die durch Einprägen in das Blech gebildet werden und eine Stabilisierung bewirken . Ihr Vorhandensein veranlasst den Fachmann allenfalls sich Verstärkungsmaßnah men für die Schiene zu überlegen, nicht aber, doppellagige L eisten , die als Bördelungen ausgebildet sind, in Betracht zu ziehen . d) Nach alldem ist aus dem Stand der Technik eine Anregung zur p a- tentgemäßen Gest altung der Vorrichtung nicht ersichtlich . Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner L ö- sungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. Eine Untersuchung von einze lnen Merkmalen oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt w a- 41 42 - 18 - ren , kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen ( BGH, U rteil vom 15. Mai 2007 X ZR 273/0 2, GRUR 200 7, 1055 Papiermaschinengewebe, mwN). Nach diesen Vorgaben konnte allein der Umstand, dass Teile zur möglichen Ausgestaltung der patentgemäßen Vo r- richtung im Stand der Technik oder im allgemeinen Fachwissen bekannt waren, den Fachmann nicht ver anlassen, bei einer entsprechenden Vorrichtung d ie mit dem Streitpatent beanspruchte Merkmalskombination vorzusehen , bei der wie das Patentger icht zutreffend ausgeführt hat die Vorteile einer Profilversteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmög lichkeit und bedarfsweiser Verstä r- kungs bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der abragenden Lei s- ten ergänzend zusammenwirken . IV. Die Kostenent scheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens G rabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.10.2008 - 2 Ni 43/06 (EU) - 43
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