BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/09 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.047.947,23 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Klage war zul344ssig, ebenso der Erlass eines Grundurteils. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen eines Anspruchs aus 247 61 InsO bejaht, ohne in zulassungsrele-vanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Dem Beklagten wird nicht die Fortf374hrung des Unterneh- 2 - 3 - mens der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum vorgeworfen, sondern die Be-gr374ndung einzelner Masseverbindlichkeiten, die nicht aus der Masse erf374llt werden konnten. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile, welche die Fortf374h-rungsentscheidung als solche f374r die F. Gesellschaft mbH & Co. KG mit sich brachte, kommt deshalb nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 O 188/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2009 - 7 U 26/07 -
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