BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 135/09 vom 4. Mai 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr f374r die Durchf374hrung des Berufungsver-fahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe 374ber die in 247 114 Satz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde (247 116 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; 247 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Kl344gerin hat dazu vorgetra-gen, sie sei ein kleines Unternehmen mit sehr hohem Automatisierungsgrad - ihrem Internetauftritt zufolge besch344ftigt sie neben zwei Gesch344ftsf374hrern f374nf Mitarbeiter -, das von seinen Spezialprodukten lebe und dem infolge der Inan-spruchnahme aus dem Streitpatent die Einstellung des Gesch344ftsbetriebes und damit die Entlassung aller Arbeitnehmer drohe. Sie k366nne nur 374berleben und mit ihr die von ihr abh344ngigen Arbeitnehmer, wenn sie das vorliegende Verfah-ren durchstehen k366nne. Dar374ber hinaus bestehe ein gemeinschaftlicher Nach-teil f374r die bislang von ihr belieferten zahlreichen deutschen Unternehmen, zu denen wichtige Automobilkonzerne wie 205, 205, 205 und 205 sowie Unternehmen wie M. , P. , F. M. , W. und andere geh366r- 1 - 3 - ten. Sie, die Kl344gerin, sei das f374hrende europ344ische Unternehmen f374r die Belie-ferung der deutschen Industrie mit Schneidwerkzeugen mit einem gelaserten "T. W. "-Profil. Bliebe das Streitpatent in Kraft, d374rfe allein die bundesdeut-sche Industrie nicht mit derartigen Werkzeugen beliefert werden, wohl aber die gesamte 374brige Welt und insbesondere Unternehmen in der Europ344ischen Uni-on. Es stellte einen wirtschaftlichen Nachteil dar, wenn s344mtliche bundesdeut-schen Betriebe Schneidwerkzeuge der neuesten Generation, wie von der Kl344-gerin lieferbar, aufgrund eines zu Unrecht erteilten Patents nicht beziehen d374rf-ten, wohl aber alle Wettbewerber. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Unter-lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne von 247 116 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen w374rde. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l344uft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen w374rde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 20.12.1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird eine unterbliebene beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn von der Durchf374hrung des Pro-zesses die Existenz des Unternehmens abh344ngt und an dessen Erhaltung we-gen der gro337en Zahl der von ihm besch344ftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 re. Spalte unten, 27; Stein/Jonas/Bork 22. , Komm. zur ZPO, 247 116 Rdn. 27). Diese Voraussetzung ist im Streitfall, wie die Kl344gerin selbst nicht verkennt, nicht erf374llt. Aber auch ande-re Umst344nde von vergleichbarem Gewicht sind nicht dargetan. 3 - 4 - Soweit durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung Schaden von der deut-schen Industrie abgewendet werden soll, indem durch Vernichtung des Streit-patents der Weg f374r die weitere Belieferung der von der Kl344gerin genannten Unternehmen mit T. -W. -Schneidwerkzeugen geebnet wird, ist nicht nach-vollziehbar, inwieweit der Allgemeinheit bei unterbleibender Rechtsverfolgung Nachteile in einer Gr366337enordnung drohen, die die Gew344hrung von Verfahrens-kostenhilfe gebieten. Entsprechende Beeintr344chtigungen lassen sich auch nicht, wie es aber im Vorbringen der Kl344gerin anklingt, damit begr374nden, dass die Be-klagte das Streitpatent nicht durch eigene Erzeugung von nach seiner Lehre gefertigten Werkzeugen, sondern durch Lizenzvergabe zu verwerten beabsich-tigt. Die Modalit344ten der Schutzrechtsverwertung stehen grunds344tzlich zur un-ternehmerischen Disposition des Patentinhabers. Ob eine abweichende Beur-teilung geboten sein k366nnte, wenn die unternehmenspolitische Entscheidung eines Patentinhabers im Einzelfall bewirkt, dass die industrielle Produktion sp374r-bar beeintr344chtigt wird, bedarf keiner Entscheidung, weil nicht erkennbar ist, dass der Streitfall diese Dimension aufweist. 4 Die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Verfahrenskostenhilfe lie-gen somit unabh344ngig davon nicht vor, dass dies im Falle einer juristischen Person zus344tzlich voraussetzt, dass die Kosten auch nicht von den wirtschaft-lich Beteiligten, also namentlich den Gesellschaftern, aufgebracht werden k366n-nen (247 116 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) und die Kl344gerin dazu keinerlei Vortrag gehalten hat. 5 334ber den Antrag der Kl344gerin, ihr nach 247 144 PatG Kostenbeg374nstigung zu gew344hren, wird der Senat nach Anh366rung der Beklagten entscheiden (247 144 Abs. 2 Satz 4 PatG). 6 - 5 - Der Senat geht nach den eingereichten Schrifts344tzen im erstinstanzlichen Verfahren, den Rubren der eingereichten Entscheidungen aus dem Verlet-zungsprozess und der Vollstreckungsgegenklage und der entsprechenden In-ternetseite davon aus, dass die Bezeichnung des Unternehmens der Kl344gerin im Rubrum des angefochtenen Urteils (T. T. GmbH) auf einem Versehen beruht und die Firma der Kl344gerin vollst344ndig "T. T. Werkzeugsysteme GmbH" lautet. 7 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2009 - 4 Ni 14/08 (EU) -
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