BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/10 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG 247 6 Abs. 2 Satz 2 Ein Kredit mit ver344nderlichen Bedingungen, bei dessen Abschluss der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss ma337geblichen Bedingungen anzugeben ist, liegt auch dann vor, wenn bei einer un-echten Abschnittsfinanzierung ein endf344lliger Festkredit mit einer Investmentfondsbe-teiligung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits f374r die Laufzeit des Dar-lehens ausgesetzt wird und daf374r au337er einer Einmalzahlung monatliche Teilzahlun-gen auf die Fondsbeteiligung geleistet werden, die nach dem Anlagekonzept (hier: EuroPlan) sp344ter zur R374ckzahlung des Kredits verwendet werden sollen. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - XI ZR 135/10 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. Februar 2010 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die R374ckzahlung von Zinsen aus einem Darle-hensvertrag, den der Kl344ger mit der beklagten Bank zur Finanzierung eines An-lagemodells mit der Bezeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat. 1 Der Kl344ger wurde im Jahre 2001 geworben, sich zum Zwecke der Alters-vorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan zu beteiligen, bei dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische Lebensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzei-tig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung sp344ter zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Kl344ger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN 2 - 3 - EuroPlan", in dem er die Vermittlungsfirma R. beauftragte, ihm ein Brutto-darlehen in H366he von 388.889 DM mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung f374r zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach f374nfzehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in H366he von 350.000 DM in die engli-sche Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Police" (im Folgen-den: Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds "Metzler Wachstum International" (im Folgenden: Fonds) mit einer Einmaleinla-ge in H366he von 55.750 DM und einer monatlichen Sparrate in H366he von 630 DM bei f374nfzehn Jahren Anspardauer. Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gew344hrte die Beklagte dem Kl344-ger mit Vertrag vom 1./18. August 2001 einen endf344lligen Festkredit mit Til-gungsaussetzung in H366he von 388.888,89 DM mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. August 2011 festgeschriebene Nominal-zinssatz betrug 5,15% p.a. bei viertelj344hrlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu hei337t es in der Vertragsurkunde: 3 "Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarkt-verh344ltnisse neue Konditionen ggf. einschlie337lich Geldbeschaffungskos-ten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur R374ckzahlung f344llig." Die Laufzeit des Darlehens betrug f374nfzehn Jahre und sollte am 31. Au-gust 2016 enden. Als Gesamtbelastung des Kl344gers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in H366he von 590.668,75 DM angegeben. Als Sicherheiten trat der Kl344ger der Beklagten sei-ne Anspr374che aus der Lebensversicherung ab und verpf344ndete ihr den Fonds-anteil. Erg344nzend erteilte die Beklagte dem Kl344ger in einem Anhang zum Darle-hensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R. - EuroPlans". Darin hei337t es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlan- 4 - 4 - Modells, dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Ertr344ge der Lebens-versicherung zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten R374ckzahlung des Darlehens" die Rede. 5 Zur Erl344uterung des Anlagemodells erhielt der Kl344ger ein "EuroPlan Kurzexpos351", in dem es unter anderem hei337t: "Statt wie bisher, f374r Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und 374ber 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden In-vestmentfonds ab." Unter der 334berschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" hei337t es sodann: "F374r das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbrin-gen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlun-gen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Dar-lehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)." Unter der 334berschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" hei337t es weiter: "Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investment-fonds, den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen." Dieser Erl344uterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch her-vorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigef374gt. Der Kl344ger verlangt die R374ckzahlung der bei Zugrundelegung eines Zins-satzes von 4% p.a. in den Jahren 2004 bis 2006 von ihm zuviel gezahlten Zin-sen auf die Hauptforderung, weil der Darlehensvertrag keine Angaben 374ber die bis zum Laufzeitende am 31. August 2016 anfallende Gesamtbelastung enthal-te. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur R374ckzahlung der 374ber einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen in den Jahren 2005 und 2006 in H366he von 4.573,20 200 nebst Zinsen verurteilt und das weitergehende Klagebegehren als verj344hrt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Der Kl344ger habe aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgen-den: VerbrKrG aF) Anspruch auf R374ckerstattung seiner 374ber den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen f374r die Jahre 2005 und 2006, w344hrend solche Anspr374che f374r das Jahr 2004 verj344hrt seien. Da es sich bei dem streitgegenst344ndlichen Darlehen um eine unechte Abschnittsfinanzie-rung handele, sei die Beklagte gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG aF zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Kl344ger bis zum Ver-tragsende zu entrichtenden Teilleistungen verpflichtet gewesen. 9 Dem Kl344ger sei 374ber das Ende der Zinsbindungsfrist hinaus ein l344nger-fristiges Kapitalnutzungsrecht einger344umt worden. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Vertragsendes am 31. August 2016 im Unterschied zur Zins-festschreibung nur bis zum 31. August 2011 sowie aus den Angaben im Zeich- 10 - 6 - nungsschein, in dem von einer "vorgesehenen Spardauer" von f374nfzehn Jahren sowie von einer "Darlehenstilgung nach 15 Jahren" die Rede sei. Auch im Kurz-expos351 sei bei einer Laufzeit von zehn bis f374nfzehn Jahren eine Zinsfestschrei-bung nur f374r einen Zeitraum von f374nf bis zehn Jahren vorgesehen. 11 Das Darlehen solle am Ende des Zinsfestschreibungszeitraumes auch nicht ohne weiteres f344llig werden, denn die Beklagte sei laut Darlehensvertrag verpflichtet, mit dem Kl344ger vor Ablauf dieser Frist ernstzunehmende Verhand-lungen 374ber neue Zinskonditionen zu f374hren. Nur f374r den Fall, dass eine Ver-tragsverl344ngerung nicht zustande komme, etwa weil sich der Kunde den von der Bank vorgeschlagenen Konditionen widersetze, solle die F344lligkeit bereits zum Ende der Zinsfestschreibung eintreten. Da Zinsbindungsende und Kapital-nutzungsdauer auseinander fielen, habe der Gesamtbetrag der f374r die volle Laufzeit anfallenden Zinsen und Kosten nicht festgestanden, so dass ein Darle-hen mit ver344nderlichen Bedingungen im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF vorliege, das auch in Teilzahlungen getilgt wer-den solle. Zwar sei das Darlehen grunds344tzlich in einem Betrag zur374ckzuzahlen. Diese Tilgung solle jedoch durch Verwertung einer Fondsbeteiligung erfolgen, die durch einen Ansparvertrag mit einer Einmalzahlung von 55.750 DM und mit monatlichen Sparraten von 630 DM w344hrend einer Anspardauer von f374nfzehn Jahren gebildet werde. Dabei ergebe sich der enge Zusammenhang zwischen Lebensversicherung, Darlehensvertrag und Ansparvertrag daraus, dass das Darlehen durch die Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung so-wie durch ein Pfandrecht am Fondsanteil gesichert werde, dass das Kurzexpo-s351 die Fondsbeteiligung, das Darlehen und die Lebensversicherung als "die drei Bausteine des EuroPlan" darstelle, dass gem344337 dem Zeichnungsschein der Lebensversicherungsantrag und der Fondsantrag nur wirksam werden sollten, 12 - 7 - wenn die Finanzierung im Wege eines Darlehens zustande komme, und dass nach den "Hinweisen" der Beklagten zum Darlehen im Rahmen des Modells geplant sei, die Darlehenszinsen durch Ertr344ge der Lebensversicherung zu be-gleichen und die vom Kl344ger erworbenen Investmentfondsanteile am Ende der Laufzeit des Darlehens zu dessen R374ckzahlung einzusetzen. 13 Da die im Darlehensvertrag angegebene Gesamtsumme aller Darlehens-leistungen von 590.668,75 DM nur den Zeitraum der Zinsfestschreibung bis zum 31. August 2011, nicht jedoch den Zeitraum bis zum tats344chlichen Darle-hensende am 31. August 2016 umfasse, sei von einer fehlenden Gesamtbe-tragsangabe im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auszugehen. Dies f374hre angesichts der unstreitigen Auszahlung des Darle-hens dazu, dass der Kl344ger gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur den ge-setzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulde, weshalb die Beklagte durch die dar-374ber hinausgehenden Zinszahlungen des Kl344gers f374r die Jahre 2005 und 2006 in H366he von 4.573,20 200 ungerechtfertigt bereichert sei. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in jeder Hinsicht stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 14 Der Kl344ger schuldet gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur die ge-setzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kl344-ger zu entrichtenden Teilzahlungen enth344lt. 15 1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b 16 - 8 - VerbrKrG aF auch in F344llen, in denen - wie hier - eine so genannte unechte Ab-schnittsfinanzierung vereinbart worden ist. 17 a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht einger344umt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht f374r den gesamten Zeitraum, sondern zun344chst nur f374r eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzie-rungsabschnitts nicht ohne weiteres f344llig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen 304nderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "ver344nderlichen Bedingungen" im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kredit-vertrages noch nicht f374r die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senats-urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11). b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil nach dem Vertragsinhalt das f374r eine Laufzeit von f374nfzehn Jahren gew344hrte Darlehen - entgegen der Rechts-ansicht der Revision - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann f344llig wird, wenn vorher keine schriftliche Ver-einbarung 374ber neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - dazu, vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen 374ber die zuk374nfti-gen Vertragskonditionen zu f374hren. Eine vorzeitige F344lligkeit des Restschuldbe-trages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im 18 - 9 - Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen 304nderung der Konditionen widerspricht. 19 2. Der von der Beklagten gew344hrte endf344llige Festkredit mit Tilgungsaus-setzung ist im Sinne des 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auch "in Teilzahlungen" zu tilgen. 20 a) Eine R374ckzahlung des Kredits in Teilbetr344gen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Se-nats auch dann vor, wenn ein endf344lliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits f374r die Laufzeit des Darlehens aus-gesetzt wird und daf374r parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparver-tr344ge geleistet werden. Aus der ma337geblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VerbrKrG aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zun344chst an eine Versicherung, eine Bausparkasse oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vorn herein feststeht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen R374ckzahlung des Kredits ver-wendet werden sollen (st. Rspr., Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277, vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 13 und XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 25 sowie vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14). b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsge-richt rechtfehlerfrei angenommen, dass auch hier eine Tilgung des Kredits in Teilbetr344gen vorliegt. Nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand von vornherein fest, dass nicht nur 21 - 10 - die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in H366he von 55.750 DM, son-dern auch die an ihn zu leistenden monatlichen Zahlungen in H366he von 630 DM bei planm344337igem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darle-hens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Til-gungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Fondsbeteiligung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion aus der Verflechtung der drei "Bausteine" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexpos351s und der dem Darlehensvertrag beigef374gten "Hinweise" der Beklagten ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Til-gungsinstrument" f374r das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abh344ngigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgest374tz-ter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdr374cklichen Vereinbarung im Kredit-vertrag selbst dar374ber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der ma337geblichen Sicht des Kl344-gers als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine f374r die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichste-hen. c) Entgegen der Rechtsansicht der Revision steht auch der spekulative Charakter einer Immobilienfondsbeteiligung als Ansparvertrag deren enger Verbindung mit einem sp344ter zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass auch bei Lebensversicherungen und Bausparvertr344gen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Vertragsende eine Ansparleistung zur Verf374gung steht. Insbesondere die Ertr344ge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Verm366gen zumindest teilweise in Aktien- und/oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in 344hnlicher Wei- 22 - 11 - se wie die streitgegenst344ndliche Fondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst. 23 d) Die von der Revision angef374hrte Schwierigkeit, wegen der ungewissen Entwicklung der Fondsbeteiligung den Gesamtbetrag aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen an-zugeben, rechtfertigt es nicht, insoweit von einer Gesamtbetragsangabe im Sin-ne von 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF g344nzlich abzuse-hen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 275 f.) zu erfolgen. 3. Die danach gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kl344ger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungsgem344337 ausgezahlt wurde, nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF 24 - 12 - zur Folge, dass der Kl344ger nur den gesetzlichen Zinssatz in H366he von 4% p.a. (247 246 BGB) schuldet. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.08.2009 - 22 O 23729/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.02.2010 - 5 U 4820/09 -
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