BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 135 /1 1 Verkündet am: 6. Mai 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313, § 516 Abs. 1 a) Die Zuwendun g eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft ve r- stirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemei nschaftsbezog e- ne Zuwendung. b) Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzug e- währen sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der X. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Mai 20 14 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d e n Richter Gröning, die Richterin Schuster , den Richter Dr. Deichfuß und die Ric h- terin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: A uf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgis chen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil de r 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird zurü ckg e- wiesen. Die Kosten de r Rechtsmittelverfahren trägt de r Beklagte . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die wä h- rend des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte (nachfolgend: die Bekla g- te) während de r Dauer einer nichtehelich en Lebensgemeinschaft geleistet hat. D ie Parteien lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in nicht ehelich er Leben s- gemeinschaft. Der Kläger wa r Inhaber eines Spa rbrief s in Höhe von 50.000 Im Mai 2007 be gaben sich d ie Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Am 9. Mai 2007, kurz vor de r geplanten Abreise, veranlasste der Kläger die Teilung des Sparbrief s . Ein neuer Sparbrief über einen Betrag von 25.000 und für eine Laufzeit bis zum 27. Oktober 2009 wurde auf den Namen des Klägers , e in zweiter mit dem gleichen Inhalt auf die Beklagte ausgestellt und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben. Am 10. Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testa me nt, in dem er die Beklagte mit einem Ve r- mächtnis von 15.000 e, ihn orts - und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise zu pflegen. Anfang Oktober 2008 zog die Beklagte aus der Wohnung des Kläger s aus. Di e- ser forderte sie n ach der Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen laute n- den Sparbrief zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen Herausg a- be begehrt und verlangt nunmehr nach Auflösung des Sparbriefs und Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 u- züglich Zinsen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht nach erneuter Beweisau f- nahme die Klage abgewiesen. Hier gegen richtet sich die vom Senat zugelass e- 1 2 3 - 4 - ne Re vision des Klägers , mit der er den Antrag auf Zurückweisung der Ber u- fung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de r angefochtenen En t- scheidung des Berufungs gerichts und Wiederherstellun g des landgerichtliche n Urteils ( § 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des Sparbrief s an die Beklagte um eine Schenkung und nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner Zuwe n- dung eine Absicherung der Beklagten vorzunehmen, falls ihm auf der bevorst e- henden Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nicht ehelich en Lebensgemeinschaft dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern man eine Schenkung bejahen woll e, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks ( §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 B GB ) nicht feststellen. Auch wenn die Überlassung des Sparbriefs als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, bestehe k ein Rückforderungsanspruch gegen die Bekla g- te . Die Vor aussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfe h- lung nach § 812 Abs . 1 Satz 2, 2. Alt. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über einen mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden sei. Der Kläger h a- be den ihm obliegenden Nachweis für eine e ntsprechende konkrete Zweckve r- einbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der erneuten Ve r- 4 5 6 - 5 - nehmung der hierzu vom Landgericht gehörten Bankangestellten sei der g e- naue Ablauf des Geschehens am 9. Mai 2007 unklar geblieben . B ei der Unte r- zeich nun g des Zeichnungsscheins seien jedenfalls keine näheren Gespräche ü ber den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden. Auch nach d em Vorbringen des Klägers könne nicht angenommen werden, dass er die Zuwendung des Sparbriefs an die Fortdauer der nich tehelich en Lebensgemei n- schaft habe knüpfen wollen. Nach seiner Vorstellung hätte die Lebensgemei n- schaft während der Europareise durch seinen Tod beendet werden können , und f ür diesen Fall habe er eine Absicherung der Beklagten gewünscht. Der Kläger könne s einen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den Wegfall der G e- schäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem eigenen Vortrag des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass Geschäftsgrun d- lage der Zuwendung des Sparbrief s die für die Beklagte erkennbare Erwartung gewesen sei, die nicht ehelich e Lebensgemeinschaft w e rde über die Europare i- se hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes sorgen woll en. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelich en Leben s- gemeinschaft habe der Kläger , der bei seiner Anhörung immer wieder betont habe, mit der Beklagten über die Reise hinaus in einer schönen Gemeinschaft gelebt zu haben, erkennbar nicht in seine Überlegungen aufgenommen. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach dem Vortrag des Klägers bei der Übertragung des Sparbriefguthabens auf die Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der nichtehelich en Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Wü r- digung ergibt, dass letzteres zutreffend ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Sche n- kung u nter Ehegat ten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgel t- 7 8 9 - 6 - lich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des For t- bestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. D emgegenüber handelt es sich um ei ne ehebezogene Zuwe n- dung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe wi l- len und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder S i- cherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vo r- stellung oder Erwa rtung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Jul i 2008 XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Leben s- gemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 X ZR 80/11, NJW - RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8 ; Urteil vom 28. März 2006 X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Für Zuwe n- dungen zwischen den Partnern einer nicht ehelich en Lebensgemeinschaft ge l- ten die gleichen Grundsätze. b) Mit der Übertragung des Sparbriefs, mit der der Kläger der Beklagten zu seinen Lebze iten einen beträchtlichen Teil seines damaligen Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen denkbaren Unglück s- fall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente d er Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des Klägers enden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, das s der Zuwendende nach seinem Ableben an dem zugewandten Verm ö- genswert nicht mehr partizipieren könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Dass der Kläger im Str eitfall jedenfalls primär das Ziel verfolgt hat, die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar bevorst e- 10 - 7 - henden Reise und damit kurzfristig eintretenden Unglücksfalls abzusichern, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betra g während der b e- stehenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der Bekla g- ten übergehen und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanz i- ellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages g e- schützt werden sollt e. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönl i- chen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den für mö g- lich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Kläger selbst im Zusa m- menleben mit der Beklagten zugute. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Ve r- trages die nich t zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage g e- tretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftige n Eintritt gewisser Umstände, s o- fern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der G eschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19). 11 12 - 8 - b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die Möglic h- keit eines Scheiterns der nicht ehelich e n Lebensgemeinschaft erkennbar nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist gerade typisch für Z u- wendungen, die in der Vorstellung einer fortdauernden Lebensgem einschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. De m- entsprechend sollte die Beklagte auch gerade für diesen Fall abgesichert we r- den. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der S e- nat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der Beklagten zurückweisen. 1. Nach dem im landgerichtlic hen Urteil und dem Berufungsurteil wi e- dergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen, dass der Kläger m it der Zuwendung der Beklagten für diese erken n- bar einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines vorze itigen Abl e- bens während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als Vortrag des Kl ä- gers. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 24. September 2007, das si e in einem anderen Verfahren an das Amtsgericht K . gerichtet hat und in dem sie die Absicht ihrer " finanzielle (n) ( dem Kläger ) alleine was zustoßen , damit ich gut abgesichert bin", a usdrücklich bestätigt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das Klägervorbringen nur deshalb als streitig darg e- stellt, weil d ie Beklagte, wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter 13 14 15 - 9 - vorgetragen hat , sie sei nahezu fassungslos gewesen, als sie in der Bank erfa h- ren habe, dass der Kläger seinen Sparbrief geteilt habe und ihr eine Hälfte z u- wenden wolle, und der Kläger habe nach dem Bankbesuch geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt, weil " ihr Geld überall drinste cke" . D iese behauptete Äußerung des Klägers steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Z u- wendung, die Beklagte für einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der Parte i- en. Denn für eine solche ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihre n j e- weiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beitragen. Dass der Kläger die Zuwendung "Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche Qu a- lifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung. 2. Mit dem Scheitern de r Leben sgemeinschaft ist die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Beklagte weggefa l- len. D er Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der Beklagten das Spa r- guthaben übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleistet en und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB) . a) Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im tä g- lichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen begl i- chen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ 177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in we lchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistu n- gen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das 16 17 - 10 - Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen so l- cher Leistung en in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bede u- tung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH , NJW 2011, 2880 Rn. 23). b) Danach ist im Streitfall ein e Rückgewähr geboten. Dient e die Z u- wendung der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass dem Kläger auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte , war sie nicht zur freien Verfügung der Beklagten und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nic ht eintrat . Demgemäß haben die Par teien auch nach der des Sparbriefs fest angelegt war. Der Absicherungszweck galt insoweit fort. W ie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortb estehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Kl ägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26). Nachdem d ie L e- bensgemeinschaft jedoch nicht bis zum Tod des Klägers angedauert hat, ist nicht nur der Anlass für die Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgesta l- ten sollte, weggefallen ; d ie Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwe n- dung auch nicht damit rechnen, die se weiterhin behalten zu dürfen . Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus e i- ner langjährige n engen persönliche n B indung eine moralische Verpflichtung des Klägers hätte resultier en könn e n , der Beklagten d en Vermögenswert der Z u- wendung auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat vielmehr nur etwa fünf Jahre ge halten , so dass es unbillig ersch iene , der B e- klagten den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen und sie auf Kosten des Klägers bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft he r- vorgehen zu lassen (vgl. MünchKomm ./Wellenhofer, 6. Aufl., nach § 1302 18 19 - 11 - Rn. 65). Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamt vermögen s des Klägers ausmacht, dem es mit Blick auf sei n fortgeschrittene s Alter kaum möglich sein wird, weit e- res Vermögen aufzubauen . - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - D ehm Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 29.10.2010 - 3 O 240/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 10 U 6/10 - 20
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