BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/13 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Oktober 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wir d auf 513.099,45 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeut ung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des A n- wendungsbereichs des § 51b BRAO aF ausnahmsweise der Sekundäranspruch mit Beendigung eines Verfahrens zu verjähren beginnt, wenn von dem Recht s- 1 2 - 3 - anwalt für den Mandanten der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird, der au f- grund eines Anwaltsfehlers verjährt ist, kommt keine gr undsätzliche Bedeutung zu. Bei auslaufendem Recht setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Fes t- stellungslast trägt (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW - RR 2008, 2 20 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, GI aktuell 2011, 123 , 124 ). An dieser Darlegung fehlt es. Aber auch in der Sache besteht kein Anlass, die von der Beschwerde geforderte Ausnahme zuzulassen . D as alte Verjährungsrecht war kenntnisu n- abhängig ; um die hieraus sich ergebenden Härten und Unbilligkeiten abzumi l- dern, wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Sekundärhaftung mit einer Verlängerung der Haftung um höchstens weitere drei Jahre entwickelt (vgl. Chab, in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 138 1 ). Eine kenntnisabhängige Variante in diesem Zusammenhang zu bilden, wie dies die Beschwerde geltend macht, wäre sy s- temwidrig und mit den bisherigen Grundsätzen nicht in Einklang zu br ingen. Anderenfalls würde die Wirkung einer unzulässigen vertraglichen "Ter t i ä rha f- tung" des Beraters begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 78 8 ; ferner BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380 , 391). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.01.2013 - 8 O 339/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 - 7 U 42/13 - 5
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