BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring am 2 8 . Januar 2015 beschlossen: Die Klägerin und die Beklagte zu 4 werden, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 16. Mai 2014 ve r- kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin z u- rückgenommen haben , dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Ihnen werden die Kosten ihrer jeweiligen Nichtzulassungs - beschwerde auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert de r Nic htzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.786.121,56 Gründe: Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Nichtzulassungs - beschwerde gegenüber dem verstorbenen Beklagten zu 3 ist wirksam, obwohl der Senat durch Beschluss vom 20. November 2014 (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren im Verhältnis zu di esem gemäß § 239 ZPO unterbr o- chen ist. Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschluss vom 1 - 3 - 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400 ; vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 , NJW 1977, 717, 718) auf Prozesshandlungen, die gege n- über dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder - rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO) - g e- genüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Ausse t- zung wirksam (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozess handlung 1). Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht - wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO - in die Rüc k- nahme einwilligen muss. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2012 - 18 O 41/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2014 - 6 U 232/12 -
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