BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 135/15 vom 8 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Ric hterin Möhring am 8. Juli 201 5 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landesgerichts Cottbus vom 2 . April 201 5 wird auf Kosten de s Beklagten als unzulässig ve r- worfen. Der Wert des Besch werdegegenstandes wird auf 2 . 881,10 t- gesetzt. Gründe: Das als Beschwerde und als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmi t- tel ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, weil diese das einzig grun d- sätzlich statthafte Rechtsmittel gegen die ange fochtene Entscheidung darstellt. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht dem Berufungsführer das Recht s mittel zu, das bei e i- ner Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO) . Das insoweit sta tthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO . 1 - 3 - Da s Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Wert de r von dem B e- klagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übe r- steigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur E r- leichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden - Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozes s- ordnung und des Wohnungseig entumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. D e- zember 201 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn r- steigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall . Durch den angefochtene n Beschluss ist die Berufung des Bekla gten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebe n- werda zurückgewiesen worden, durch welches er zur Zahlung von Schadense r- satz 2 - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig hiervon auch un zulä s- sig, weil sie n icht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 06.06.2014 - 12 C 359/13 - LG Cottbus, Entschei dung vom 02.04.2015 - 1 S 75/14 - 3
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